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Das auf Antrag der Kindesmutter vom 18.08.2010 eingeleitete Verfahren auf gerichtliche Regelung ihres Umgangs mit T wird eingestellt, da ein Regelungsbedürfnis nicht (mehr) besteht. Die antragstellende Kindesmutter hat auf gezielte Nachfrage des Gerichts mit Anwaltsschriftsatz vom 11.05.2012 ausdrücklich erklärt, dass sie ihren Antrag nicht weiter verfolgt.
Die weiter Beteiligten haben sich - bei gegebener Gelegenheit - nicht gegen die mit Gerichtsschreiben vom 19.04.2012 angekündigte Verfahrenseinstellung gewandt, so dass von allseitigem Einverständnis mit dieser Verfahrensweise auszugehen ist.
Da der vorliegende Beschluss im Konsens mit den Beteiligten ergeht, wird von einer weiter führenden Begründung abgesehen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.