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Amtsgericht Bottrop, 8 C 457/09

Datum:
24.02.2011
Gericht:
Amtsgericht Bottrop
Spruchkörper:
8.Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 C 457/09
ECLI:
ECLI:DE:AGBOT:2011:0224.8C457.09.00
 
Schlagworte:
Schmerzensgeld, Fahrradunfall, geöffnete PKW-Tür
Normen:
§823 I BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 1.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.08.2009

2. weitere 36,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2009

3. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2010

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 3.066,07 € festgesetzt.

 
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