Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Bottrop, 21 F 8/11

Datum:
24.06.2011
Gericht:
Amtsgericht Bottrop
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 F 8/11
ECLI:
ECLI:DE:AGBOT:2011:0624.21F8.11.00
 
Schlagworte:
Umgangsrecht des Kindesvaters
Sachgebiet:
Sonstiges
 
Tenor:

Der Umgang des Kindesvaters mit den gemeinsamen Kindern K1 und K2 wird wie folgt festgesetzt:

1.

Der Kindesvater ist zum Umgang in ungeraden Kalenderwochen von Donnerstag ab Schul- bzw. Kindergartenende bis zum darauffolgenden Montagmorgen bis Schul- bzw. Kindergartenbeginn berechtigt.

Der Kindesvater holt die Kinder von der Schule bzw. vom Kindergarten ab, soweit ihm dies unter Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen möglich ist, sonst holt er die Kinder nach Arbeitsschluss im Haushalt der Kindesmutter ab.

2.

Der Kindesvater ist in den Schulferien im Frühjahr, im Sommer und im Herbst zum Umgang für die hälftige Ferienzeit berechtigt. In geraden Jahren findet dieser Umgang in der ersten Ferienhälfte statt, in ungeraden Jahren in der zweiten Ferienhälfte.

3.

Der Kindesvater ist in den Weihnachtsferien zum Umgang wie folgt berechtigt: in geraden Jahren vom Beginn der Ferien bis zum 25.12. um 16 Uhr und ab dem 30.12.  ab 16.00 Uhr bis zum Ende der Ferien sowie in ungeraden Jahren vom 25.12. ab 16 Uhr bis zum 30.12. um 16 Uhr.

4.

Liegen die Geburtstage der Kinder nicht innerhalb des Umgangszeitraums des Kindesvaters, so ist er am Geburtstag der Kinder zum Umgang mit den Kindern berechtigt ab 16.00 Uhr bis zum Folgetag um 9.00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist er zu einem Gratulationsanruf berechtigt. Liegen die Geburtstage der Kinder innerhalb des Umgangszeitraums des Kindesvaters, so ist die Kindesmutter am Geburtstag der Kinder zum Umgang mit den Kindern berechtigt ab 16.00 Uhr bis zum Folgetag um 9.00 Uhr. Am Morgen des Geburtstages ist sie zu einem Gratulationsanruf berechtigt.

5.

Der Kindesvater ist zum Umgang an dem auch als Vatertag bezeichneten Feiertag „Christi Himmelfahrt“ von 9 Uhr morgens bis 9 Uhr des Folgetags berechtigt. Die Kindesmutter ist zum Umgang an dem Sonntag berechtigt, der als Muttertag gekennzeichnet ist.

6.

Der Kindesvater ist zum Umgang an seinem Geburtstag berechtigt von 9 Uhr morgens bis 9 Uhr des Folgetags. Die Kindesmutter ist zum Umgang an ihrem Geburtstag berechtigt von 9 Uhr morgens bis 9 Uhr des Folgetags.

7.

Der Kindesvater ist zum Umgang am Pfingstwochenende berechtigt von Freitag 9 Uhr bis Dienstag 9 Uhr. Die Kindesmutter ist zum Umgang am Wochenende vor Rosenmontag berechtigt von Freitag 9 Uhr bis Dienstag 9 Uhr.

8.

Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Regelungen des Umgangs kann gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angeordnet werden. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen.

Die Kindeseltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigen oder erschweren könnte. Die Eltern werden angewiesen, die Kinder auf den Umgang mit dem anderen Elternteil kindgerecht vorzubereiten, sie pünktlich zum Umgang bereitzuhalten und sie aktiv zum Umgang anzuhalten.

I.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte.

II.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank