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Amtsgericht Bottrop, 13 F 158/10

Datum:
12.05.2010
Gericht:
Amtsgericht Bottrop
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 F 158/10
ECLI:
ECLI:DE:AGBOT:2010:0512.13F158.10.00
 
Schlagworte:
Umgangsrecht
Normen:
BGB § 1684
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

1)

Der Vater übt sein Umgangsrecht mit seinen beiden Söhnen im nachstehenden zeitlichen Umfang aus:

a)

An jedem zweiten Wochenende (und zwar in den sogenannten "ungeraden" Wochen, erstmals ab 15.05.2010) von Samstags 9:00 Uhr bis Sonntags 18:00 Uhr

b)

An jedem zweiten Freitag (und zwar in den sogenannten "geraden" Wochen, erstmals am 21.05.2010) von 15:30 bis 18:00 Uhr

c)

zusätzlich am jeweils 2. Oster-, Pfingst- und Weihnachtstag

d)

in den großen Ferien bis zu 2 Wochen zusammenhängend - nach näherer Absprache der Eltern.

2)

Den Transport der Kinder übernimmt der Vater grundsätzlich selbst und lässt sich nur bei unabweisbar zwingenden Gründen ausnahmsweise von seiner Mutter dabei vertreten.

3)

Bei Änderungswünschen oder im Verhinderungsfalle wendet sich der betreffende Elternteil rechtszeitig vertrauensvoll an den anderen; beide bemühen sich dann um eine einvernehmliche Lösung des anstehenden "Problems". Gelingt ihnen dennoch - ggfs unter gemeinsamer Einholung eines Rats des SkF - keine Verständigung, so bleibt es bei der vorstehend festgelegten Regelung.

4)

Seinen diesjährigen Geburtstag feiert N bei seiner Mutter. Der an diesem Tage planmäßig anstehende Besuchskontakt wird auf den 11.09. verschoben.

5)

Gerichtskosten tragen die Eltern je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

6)

Der Verfahrenswert beträgt 3.000 €.

 
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