Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Duisburg – Insolvenzgericht – vom 29.10.2023 und 15.11.2023 (63 IN 65/23) werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten unter Beachtung der Rechtsauffassung sowie über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Duisburg zurückverwiesen.
Gründe:
2Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
3Das Amtsgericht hätte den Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten nicht mit der Begründung zurückweisen dürfen, der Schuldner habe einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen seine Ehefrau. Die Voraussetzungen des § 1360a Abs. 4 BGB liegen nicht vor. Gemäß § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB ist, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits, der eine persönliche Angelegenheit betrifft – wozu aufgrund der weiten Auslegung der Vorschrift auch die Kosten eines Insolvenzverfahrens gehören –, zu tragen, der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Regelmäßig entspricht es nicht der Billigkeit, dass der Ehegatte die Verfahrenskosten vorschießen muss, wenn die Insolvenz des Antragsstellers im Wesentlichen auf vorehelichen Schulden beruht (BGH, Beschluss vom 24.07.2003 – IX ZB 539/02 = NJW 2003, 2910). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2009 (Az. XII ZB 46/09 = NJW 2010, 272) steht dem nicht entgegen, weil dieser eine gänzlich andere Fallkonstellation betrifft.
4Hier ist die Billigkeit nach diesen Grundsätzen zu verneinen, weil die Insolvenz ausschließlich auf vorehelichen Schulden beruht. Das folgt ohne Weiteres daraus, dass die Ehe erst nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen worden ist. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 27.04.2023 bei Gericht eingegangen. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Dr. V vom 19.09.2023 ist der Schuldner erst seit dem 24.05.2023 verheiratet (vgl. Bl. 58 GA). Dementsprechend müssen die Verbindlichkeiten, die zu der Insolvenz geführt haben, aus der vorehelichen Zeit herrühren. Hinzu kommt, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens, die der Sachverständige mit 6.000,00 EUR in Ansatz gebracht hat, nicht nur einen geringfügigen Teil des Vermögens der Ehefrau betreffen, sondern einen großen Teil ihres liquiden Vermögens aufzehren würden. In der Gesamtschau stellte es sich daher als unbillig dar, wenn die Ehefrau des Schuldners ihm diese Kosten vorschießen müsste.
5Die Kammer hält insoweit nicht länger an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. LG Duisburg, Beschluss vom 18.04.2012 – 7 T 39/12; Beschluss vom 28.09.2012 – 7 T 130/12) fest, dass die Billigkeit schon allein deshalb zu bejahen sei, weil ein erfolgreiches Restschuldbefreiungsverfahren mittelbar auch der Ehefrau wirtschaftlich zugute kommen kann.
6Die Kammer hat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit das Amtsgericht vor einer Entscheidung über den Antrag die übrigen Voraussetzungen für eine Stundung der Verfahrenskosten prüfen kann.
7Eine Kostenentscheidung kann derzeit noch nicht ergehen, weil der Erfolg des Antrags noch nicht endgültig feststeht, sondern von der erneuten Entscheidung des Amtsgerichts abhängt.