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Landgericht Duisburg, 11 O 196/23

Datum:
07.05.2024
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
11. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
11 O 196/23
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2024:0507.11O196.23.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des

Nachlasses des am 18.06.2021 verstorbenen Erblassers Q. W. C. durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen, bei dessen Aufnahme die Klägerin bzw. eine von ihr bevollmächtigte Person hinzuzuziehen ist, und aus dem sich insbesondere Folgendes ergibt:

•            alle beim Erbfall vorhandenen Aktiva, also alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie Forderungen, national und international, einschließlich eines etwaigen digitalen Nachlasses;

•            alle               beim               Erbfall               vorhandenen               Nachlassverbindlichkeiten,               also

Erblasserschulden und Erbfallschulden;

•            ob und ggf. wem der Erblasser Vollmacht erteilt hat über sein Vermögen, insbesondere über seine Bankkonten zu verfügen, und ob in diesem Zusammenhang Forderungen des Nachlasses gegen Bevollmächtigte bestehen;

•            alle               lebzeitigen               Zuwendungen               des               Erblassers,               die               in               den

Anwendungsbereich des § 2325 BGB fallen könnten, also insbesondere Schenkungen, gemischte Schenkungen sowie Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (zumindest aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall, ggf. auch unter Nießbrauch- und Wohnrechtsvorbehalt, tatsächlicher Nutzung und Widerrufs-/Rücktrittsrechten sowie bei

Schenkungen an den anderen Ehegatten auch unabhängig von einer Frist);

•            sämtliche Konten, die der Erblasser allein oder zusammen mit einem

Dritten innehatte;

•            sämtliche Wertpapierdepots, die der Erblasser zum Zeitpunkt des Ablebens besaß;

•            sämtliche Bankschließfächer, die der Erblasser allein oder mit einem Dritten bis zu seinem Tode geführt hat;

•            alle Verträge zugunsten Dritter, die der Erblasser abgeschlossen hatte;

•            Darlehensverträge und Bürgschaften, die der Erblasser geschlossen bzw. gegeben hat;

•            sämtliche Konten, auf die der Erblasser mittels einer Vollmacht zugriffsberechtigt war;

•            sämtliche Kredit-, Bank-, Spar-, Maestro-, Geld-, electronic cash- oder sonstige Karten, mit denen über Konten des Erblassers verfügt werden konnte;

•            alle Lebensversicherungen und sonstigen Verträge zugunsten Dritter des

              Erblassers               einschließlich               der               gezahlten               Prämien               und               der

Zuwendungsempfänger;

•            schließlich Auskunft zu erteilen durch Übersendung einer Kopie der Anzeigen gemäß § 33 ErbStG derjenigen Banken bzw. Sparkassen, bei denen der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens Konten unterhielt.

Die Beklagte wird verurteilt, den Wert des Pkw D. mit dem amtlichen

Kennzeichen K01, Fahrgestell-Nr. F01, durch ein Sachverständigengutachten zum Todestag, dem 18.06.2021, ermitteln zu lassen und das Ergebnis der Klägerin vorzulegen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.000 Euro vorläufig vollstreckbar.

 
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