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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beglaubigte Abschrift |
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6 O 49/22 |
Verkündet am 19.05.2023 , Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
Landgericht DuisburgIM NAMEN DES VOLKESUrteil
3In dem Rechtsstreit
4hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgauf die mündliche Verhandlung vom 14.04.2023durch die Richterin V. als Einzelrichterin
5für Recht erkannt:
6Die Klage wird abgewiesen.
7Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
8Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
9Tatbestand:
10Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gelten, der sich am 0 auf der O.-straße in C ereignete. Beteiligt waren der klägerische PKW Q. mit der Fahrzeugidentitätsnummer F01, sowie der L. mit dem amtlichen Kennzeichen A01, dessen Fahrer der Beklagte zu 1) war und der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Das Fahrzeug der Klägerin parkte an dem Fahrbahnrand der O.-straße auf Höhe der Hausnummer 47. Der Beklagte zu 1) befuhr gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin F., die O.-straße in Fahrtrichtung B.-straße. Dabei touchierte er mit seiner rechten Fahrzeugseite die linke vordere Seite des Klägerfahrzeugs. Die vordere Stoßverkleidung des klägerischen Fahrzeugs wies bereits einen Vorschaden auf, wobei das Ausmaß dieses Vorschadens zwischen den Parteien streitig ist. Hinsichtlich des Vorschadens und des aufgrund des Unfalls dokumentierten Schadens wird auf die Gutachten vom 21.07.2021 in Anlagen K 2 und auf das ergänzende Gutachten vom 20.11.2021 in K4 der Gerichtsakte verwiesen.
11Die Klägerin macht mit dem Klageantrag zu 1) Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.133,57 €, Gutachterkosten in Höhe von insgesamt 743,92 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend. Der Feststellungsantrag zu 2) ist auf den Ersatz der bei einer Reparatur anfallenden Mehrwertsteuer sowie dem entstehenden Nutzungsausfallschaden gerichtet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.11.2021 forderte die Klägerin die Beklagte zu 2) letztmalig unter Fristsetzung zur Regulierung des eingeklagten Schadens auf. Auf die Schreiben in Anlage K 5 und K 6 der Gerichtsakte wird Bezug genommen. Der Klägerin wurden am 20.12.2021 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 619,99 € in Rechnung gestellt, von denen sie 300 € und ihre Rechtsschutzversicherung, die G. AG, 319,99 € an ihre Prozessbevollmächtigten zahlte. Die G. AG ermächtigte die Klägerin anschließend zur Geltendmachung des von ihr bezahlten Betrages.
12Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei Eigentümerin des PKW Q. mit der Fahrzeugidentitätsnummer F1. Sie behauptet dazu, sie habe das Fahrzeug am 07.06.2021 von Herrn P. zu einem Kaufpreis von 9.900,00 € bei einem Kilometerstand von 161.900 km gekauft und übereignet bekommen. Sie verweist diesbezüglich auf den in Anlage K 9 zu der Gerichtsakte gereichte Lichtbildaufnahme eines Kaufvertrages. Im Übrigen ist sie der Ansicht, die Beklagten könnten ihre Aktivlegitimation nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht in Frage stellen, da sie vorprozessual mit Schreiben vom 06.08..2021 für den Nachweis der Aktivlegitimation eine Kopie des Kaufvertrages anforderten. Sie habe den streitgegenständlichen Q. ordnungsgemäß geparkt. Im Übrigen sei der Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Kollision Geradeaus gefahren, weshalb die Parkposition des Fahrzeugs jedenfalls nicht kausal gewesen sei. Sie habe beabsichtigt, das Fahrzeug zukünftig reparieren zu lassen. Durch das streitgegenständliche Schadensereignis sei der linke vordere Scheinwerfer verschrammt und der darunterliegende Stoßfänger verformt worden. Der Stoßfänger ihres Fahrzeugs sei vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis nur angestoßen gewesen. Diesbezüglich verweist sie auf Seite 4 das von ihr mit Anlage K 2 eingereichte Sachverständigengutachten vom 21.07.2021. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass es sich bei der Zeugin W. um die Vorhalterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs gehandelt habe und dieses am 09.11.2018 eine Laufleistung von 300.859 Kilometer aufgewiesen habe. Der Sachverständige der M. sei mit der Erstellung des Schadengutachtens vom 21.07.2021 durch den Zeugen U. im Auftrag der Klägerin betraut worden. Die Sachverständigenrechnung, vorgelegt in Anlage K 1 und K 3 der Gerichtsakte, seien noch nicht bezahlt und die Forderung an sie abgetreten worden. Die Schadenskalkulation stelle die Schadenshöhe plausibel dar.
13Die Klägerin beantragt,
141. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.902,49 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 4.801,88 € ab 20.07.2021, aus 100,61 € ab 09.12.2021,
152. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr zukünftige materielle Schadensersatzpositionen zu ersetzen aufgrund des Verkehrsunfalls vom 0, wobei das Fahrzeug der Klägerin Q, Fahrzeugidentitätsnummer F1, beschädigt wurde,
163. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den klägerischen Rechtsschutzversicherer G.-AG, N.-straße, E. in Höhe von 319,99 € zu zahlen sowie an die Klägerin solche Kosten in Höhe von 300,00 €, jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
17Die Beklagten haben beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagten sind der Ansicht, der Klägerin fehle die Aktivlegitimation. Der Stoßfänger des klägerischen Fahrzeugs sei bereits vor dem streitgegenständlichen Schadensereignis austauschwürdig gebrochen gewesen. Zudem habe das Fahrzeug im Halteverbot geparkt. Sie behaupten dazu, die Klägerin habe den streitgegenständlichen Q weniger als fünf Meter von einer Einmündung entfernt geparkt. Alleine deshalb sei es zu der streitgegenständlichen Kollision gekommen. Zudem sind sie der Ansicht, das klägerische Fahrzeug habe widerrechtlich auf der O.-straße geparkt, da es zu diesem Zeitpunkt nicht zugelassen gewesen sei. Die Beklagten behaupten, das Fahrzeug habe zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung am 09.11.2018 bereits eine Laufleistung von 300.859 Kilometer aufgewiesen.
20Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., J. F. und S. W.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2022, Bl. 151 ff. d. GA. sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2023 (Bl. 263 ff. d. GA.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22I.
23Die zulässige Klage ist unbegründet.
241.
25Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 4.902,49 €. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, §§ 249, 421 S. 1 BGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrund.
26Die Klägerin ist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche nicht aktivlegitimiert. Es kann insoweit dahinstehen, wie der Vorschaden an der Stoßstange des streitgegenständlichen Q beschaffen war, ob sich das Unfallereignis so wie von der Klägerin behauptet darstellte und ob bei diesem Unfallereignis die behaupteten Schäden an dem klägerischen Fahrzeug entstanden sind, denn der Klägerin ist der Beweis nicht gelungen, dass sie im Hinblick auf etwaige Schäden an dem Fahrzeug die Geschädigte ist. Geschädigt hinsichtlich der Schäden am Fahrzeug ist grundsätzlich derjenige, dessen Fahrzeug durch einen Verkehrsunfall beschädigt wurde, also der Eigentümer (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2012 – Az. 14c O 85/10, Rn. 24, juris). Das Bestreiten der Eigentümerstellung durch die Beklagten war prozessual beachtlich. Die Ansicht der Klägerin, das Bestreiten der Eigentümerstellung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da die Beklagte zu 2) mit außergerichtlichem Schreiben vom 06.08.2021 als Nachweis der Aktivlegitimation das Einreichen des Kaufvertrages forderten, verfängt – wie mit den Parteien erörtert – nicht. Soweit die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 11.11.2021 die Ablehnung der Schadensregulierung auf einen Vorschaden an dem Stoßfänger sowie auf einen fehlenden unfallbedingten Schaden an dem Scheinwerfer des klägerischen Q stützte, hat sie die Eigentümerstellung der Klägerin nicht rechtsverbindlich angenommen. Eine derartige – konkludente – Erklärung kann dem Schreiben vom 11.11.2021 nicht entnommen werden. Vielmehr stand es der Beklagten zu 2) frei, die Ablehnung der Schadensregulierung zunächst auf einzelne Punkte zu stützen. Darüber hinaus haben die Beklagten im hiesigen Prozess tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen, die Zweifel an der Aktivlegitimation begründen (vgl. dazu AG Berlin-Mitte, Urteil vom 06. Februar 2015 – Az. 119 C 3131/14, Rn. 45, juris), da die Klägerin den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vorlegen konnte, sondern vielmehr ausschließlich einen Lichtbildes von dem Kaufvertrag zur Akte reichte. Der Nachweis ihrer Eigentümerstellung ist der Klägerin – trotz des gerichtlichen Hinweises vom 14.04.2023 – nicht gelungen. Der Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache vollzieht sich nach den §§ 929 ff. BGB. Die Aussage des Zeugen U war unergiebig. Dieser vermochte die Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs an die Klägerin nicht beweisen. So hat der Zeuge U ausschließlich bekundet, er sei bei der Übergabe nicht dabei gewesen. Auch den Kaufvertrag habe er erst kurz vor der Verhandlung als Lichtbildaufnahme gesehen. Im Original kenne er den Kaufvertrag dagegen nicht. Mit der vorgelegten Lichtbildaufnahme eines Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeugs vom 07.06.2021 (Anlage K 9, Bl. 39. des klägerischen Anlagenkonvoluts) konnte die Klägerin allenfalls die schuldrechtliche Verpflichtung des Herrn P, das Fahrzeug an sie zur übergeben und ihr das Eigentum hieran zu verschaffen, nachweisen. Dagegen vermochte sie durch die Vorlage des Lichtbildes von dem Kaufvertrag gerade nicht zu beweisen, dass es zu der Verschaffung des Eigentums letztlich auch kam. Auch durch die vorgelegten Zulassungsbescheinigungen – Teil I und II – konnte die Klägerin ihre Eigentümerstellung an dem streitgegenständlichen Q nicht beweisen. Aus den Zulassungsbescheinigungen ergibt sich nicht die tatsächliche Eigentumslage. Diese dokumentieren lediglich, dass das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle auf die Klägerin zugelassen wurde, wobei die privatrechtliche Eigentumslage nicht geprüft wird (vgl. § 12 Abs. 7 S. 1 FZV; vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juni 2014 – Az. I-1 U 122/13 –, Rn. 16, juris). Auch auf die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB sich kann die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, da sie das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nach eigenem Vortrag nicht im Eigenbesitz hatte. Vielmehr war das Fahrzeug geparkt (vgl. dazu AG Leipzig, Urteil vom 5. November 2014 – Az. 109 C 10089/13, Rn. 27, juris). Darüber hinaus ist der Klägerin auch der Nachweis der konkreten Erstbesitzerlangung (vgl. OLG Koblenz Urteil vom 7.9.1999, Az.: 3 U 158/99; OLG Hamm, Beschluss v. 01.02.2013, Az.: 9 U 238/12) nicht gelungen.
272.
28Da ein Anspruch in der Hauptsache nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen, Feststellung der Ersatzfähigkeit künftiger materieller Schäden, die aus dem Verkehrsunfall herrühren können sowie der vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
29II.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 S. 2 ZPO.
31III.
32Der Streitwert wird auf 5.663,99 € festgesetzt.
33Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Wert für den Klageantrag zu 1) in Höhe von 4.902,49 EUR und dem Wert für den Klageantrag zu 2) in Höhe von 761,50 EUR [80 % x (756,88 + 195,00 EUR)].
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
361. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
372. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
38Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
39Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.
40Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
41Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
42B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
43C) Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
44Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
45Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
46V. |
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