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Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 12.05.2022 – 108 XVII 26/22 P – wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
12 T 117/22108 XVII 26/22 PAmtsgericht Duisburg |
Landgericht Duisburg Beschluss
3In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren
4hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg am 13.01.2023durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht G, die Richterin am Landgericht Q und die Richterin am Landgericht B
5beschlossen:
6Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 12.05.2022 – 108 XVII 26/22 P – wird zurückgewiesen.
7Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
8G r ü n d e:
9I.
10Die Betroffene hat mit Hilfe des Beteiligten mit Schreiben vom 23.02.2022 (Bl.1 ff. GA) die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für die Aufgabenkreise Post und Behördenangelegenheiten beantragt. Der Beteiligte hat mit dem Betroffenen einen Betreuungsvertrag über betreutes Wohnen in der Eingliederungshilfe geschlossen. Gemäß § 2 des Betreuungsvertrages beinhaltet die Leistung die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Beratung, Begleitung, Betreuung und Förderung nach Maßgabe der §§ 113, 78 SGB IX und der Bestimmungen des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX Nordrhein Westfalen sowie der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung. Auf den Inhalt des Betreuungsvertrages (Bl. 8 ff. GA) wird im Übrigen Bezug genommen. Das Amtsgericht Duisburg hat daraufhin einen Bericht der Betreuungsstelle eingeholt, den diese unter dem 12.04.2022 (Bl. 23 ff. GA) erstattet hat. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 29.04.2022 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anhörungsvermerk (Bl. 51 ff. GA) verwiesen. Mit Beschluss vom 12.05.2022 (Bl. 56 ff. GA) hat das Amtsgericht den Antrag auf Bestellung eines Betreuers abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Betroffene mit Hilfe des Beteiligten mit Schreiben vom 30.05.2022 (Bl. 62 ff. GA) sowie mit Fax, eingegangen bei Gericht am 08.06.2022 (Bl. 68 GA). Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Auf den Nichtabhilfebeschluss (Bl. 67 ff. GA) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
11II.
12Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.
13Das Amtsgericht hat den Antrag des Betroffenen auf Anordnung einer rechtlichen Betreuung zu Recht abgelehnt.
14Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung galt, bestellt das Gericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Gemäß dem nunmehr geltenden § 1814 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen kann und dies auf einer Krankheit oder Behinderung beruht.
15Ein Betreuer durfte gemäß dem bis zum 31.12.2022 geltenden § 1896 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung war gemäß § 1896 Abs. 3 Satz 2 BGB a.F. nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Gemäß dem jetzt geltenden § 1814 Abs. 3 BGB darf ein Betreuer ebenfalls nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen gemäß § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.
16Das Amtsgericht hat zu Recht festgestellt, dass eine rechtliche Betreuung für den Betroffenen nicht erforderlich ist. Der Betroffene kümmert sich selbstständig um seine Angelegenheiten, benötigt aber nach den Ermittlungen des Amtsgerichts jemanden, der ihn an Termine und an seine Post erinnert. Zugleich erhält der Betroffene aber u.a. Leistungen gemäß § 78 SGB IX. Danach werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung Leistungen für Assistenz erbracht. Diese umfassen gemäß § 78 Abs. 1 S. 2 SGB IX insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. In diesem Zusammenhang erhält der Betroffene bereits Unterstützung bei der Bewältigung seines Alltags. Eine rechtliche Betreuung kann die von dem Betroffenen gewünschten Hilfestellungen nicht leisten. Im Rahmen einer rechtlichen Betreuung werden dem Betreuer Aufgabenkreise übertragen, wie etwa die Vermögenssorge, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge u.ä. Dieses wünscht der Betroffene jedoch nicht. Auch hat er es sich nicht so vorgestellt, dass die Post an den Betreuer gehen würde. Anhaltspunkte, die gegen einen freien Willen des Betroffenen sprechen würden, sind nicht ersichtlich, sodass seine Wünsche hinsichtlich des Umfangs der Betreuung zu berücksichtigen sind (§ 1896 Abs. 1a BGB a.F.; § 1814 Abs. 2 BGB).
17Was der Betroffene wünscht, ist eine tatsächliche Hilfe bei der Bewältigung seiner Termine und der Post, wobei er letztere noch selbst bearbeiten möchte. Hierfür ist jedoch eine rechtliche Betreuung ungeeignet, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat
183.
19Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 29.04.2022 persönlich angehört. Von einer erneuten Anhörung der Betroffenen hat die Kammer abgesehen, da von einer solchen, insbesondere im Hinblick auf die in Frage kommenden Aufgabenkreise, keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
20III.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
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