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Landgericht Duisburg, 13 S 106/20

Datum:
12.04.2021
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
13. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 S 106/20
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2021:0412.13S106.20.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Oberhausen, 35 C 1879/19
Schlagworte:
Mietvertrag, Veräußerung der Mietsache, Weitergabe der Kaution vom früheren Vermieter an den Erwerber, eigener Anspruch des Mieters, Aktivlegitmation
Normen:
§ 556a S. 2 BGB; BGB § 551, BGB
Leitsätze:

Hat der Mieter eine Barkaution gestellt und wird die Mietsache danach an einen Dritten veräußert, kann der Mieter grundsätzlich von dem früheren Vermieter die Weitergabe der Kaution von dem früheren Vermieter an den Erwerber verlangen.

Auch nach Wegfall von § 572 BGB (a.F.) und Inkrafttreten von § 566a S. 2 BGB besteht weiterhin ein berechtigtes Interesse des Mieters, den Anspruch auf Weitergabe gegen den früheren Vermieter im eigenen Namen geltend machen zu können.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 23.09.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (Az. 35 C 1879/19) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von 1.023,55 EUR auf das Kautionskonto IBAN ########## (W der P GmbH & Co. KG zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu je 1/10 und der Beklagte zu 8/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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