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Die Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung des Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Verfügungsbeklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Verfügungskläger begehrt, im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe von Vollstreckungstiteln anzuordnen.
3Der Verfügungskläger war Alleingesellschafter der Marketing GmbH sowie Generalbevollmächtigter einer Unternehmung . Diese war Hauptsponsor des Profiradteams . Der Verfügungsbeklagte schloss mit der Marketing GmbH einen Fahrervertrag ab (Anlage 4 zur Klagebegründung), wonach ihm eine monatliche Vergütung zustand. Dieser Vertrag enthielt unter Ziffer V. eine Regelung, wonach der Verfügungsbeklagte seine Vergütung verliert, sofern er gegen näher bezeichnete Regelwerke über Doping verstößt.
4Im April 2003 übernahm der Verfügungskläger für die Monate Januar bis März 2003 die Verpflichtung der Marketing GmbH, an den Verfügungsbeklagten die anfallende Fahrervergütung zu zahlen.
5Der Verfügungsbeklagte erwirkte bei dem Landgericht Duisburg ein Urteil unter dem Aktenzeichen 3 O 31/04, mit dem der Verfügungskläger unter anderem verurteilt wurde, an den Verfügungsbeklagten für die Monate Januar bis März 2003 an Fahrervergütung 339.999,99 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Verfügungsklägers erließ das Oberlandesgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 15 U 172/04 ein rechtskräftig gewordenes Teilverzichts- und Schlussurteil wie Anlage 6 zur Klagebegründung. Mit diesem wurde die Berufung des Verfügungsklägers gegen vorbezeichnete Verurteilung zurückgewiesen. Zuvor war der Verfügungsbeklagte in als Partei vernommen worden entsprechend dem Protokoll der Sitzung des Senats vom 12.11.2008 wie Anlage 7 zur Klagebegründung.
6Aus diesen Titeln betreibt der Verfügungsbeklagte die Zwangsvollstreckung gegen den Verfügungskläger. Bereits im Jahr 2010 vollstreckte der Verfügungsbeklagte in Rentenansprüche des Verfügungsklägers. Darüber hinaus erwirkte er einen Pfändungsbeschluss vom 29.06.2015 betreffend den Erbanteil des Verfügungsklägers am Nachlass seines verstorbenen Sohnes (Anlage 2 zur Klagebegründung).
7Unter dem 09.05.2016 stellte der Verfügungsbeklagte den Antrag auf Teilungsversteigerung eines dem Verfügungskläger und seiner Ehefrau gehörenden Grundstücks. Dieses haben sie von ihrem im Jahr 2013 verstorbenen Sohn geerbt, derzeit liegt eine ungeteilte Erbengemeinschaft vor. Mit Beschluss vom 18.05.2016 wurde vom zuständigen Amtsgericht die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet.
8Der Verfügungskläger gab Anfang 2016 die eidesstattliche Versicherung ab. In dieser erwähnte er nicht das ihm zur Hälfte gehörende Grundstück. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.03.2016 wie Anlage 3 zur Klageerwiderung ließ er dies dahingehend erklären, er sei juristischer Laie. Dieser Grundbesitz sei hoch mit Grundpfandrechten belastet, daher sei er davon ausgegangen, dass im Falle einer Zwangsversteigerung von einem möglichen Verwertungserlös nichts übrig bleibe. Er sei unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu der falschen Einschätzung gelangt, dass ihm faktisch gesehen kein Grundbesitz zustehe.
9Der Verfügungskläger behauptet, der Verfügungsbeklagte habe in seiner eidlichen Vernehmung als Partei vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf die Unwahrheit gesagt. Tatsächlich habe der Verfügungsbeklagte auch betreffend die Monate Januar bis März 2003 entsprechend den einschlägigen Regelwerken gedopt. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, vor diesem Hintergrund stehe ihm gemäß § 826 BGB ein Anspruch auf Unterlassung weiterer Zwangsvollstreckung aus den bezeichneten Vollstreckungstiteln zu.
10Seine Behauptungen belegt er mit zwei Artikeln des Spiegel wie Anl. 8 und 9 zur Klagebegründung und einem Presseartikel des Focus wie Anlage 10 zur Klagebegründung. Er beruft sich weiter auf eine von ihm unter dem 04.12.2013 eingereichte Strafanzeige (Anlage 11 zur Klagebegründung). Darüber hinaus erwähnt der Verfügungskläger Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und legt weitere Unterlagen in Kopie vor zu deren Einzelheiten auf die Anl. 14-16 verwiesen wird.
11Zum Verfügungsgrund führt der Verfügungskläger aus, die weitere Zwangsvollstreckung durch den Verfügungsbeklagten würden ihn und seine Ehefrau wirtschaftlich vernichten. Das erwähnte Hausgrundstück sei im Wesentlichen sein einziger Vermögensgegenstand. Er verfüge derzeit nicht über weiteres Vermögen und lebe nur von seiner monatlichen Rente von 1.214,44 €. Der Verfügungskläger befürchtet, bei einer Teilungsversteigerung würden nur Gebote deutlich unter dem Verkehrswert abgegeben; anders sähe es aus, wenn er im Wege des freien Verkaufs diesen in Ruhe vornehmen könne. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch seinerseits, sollte die Versvollstreckung des Verfügungsbeklagten im Hauptsacheverfahren endgültig für unzulässig erklärt werden, wäre in der Schweiz, dem Wohnsitz des Verfügungsbeklagten, nur sehr schwierig durchsetzbar.
12Der Verfügungskläger beantragt, eine einstweilige Verfügung zu erlassen mit dem Inhalt
131.
14der Antragsgegner hat die in seinem Besitz befindliche vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 29.09.2004 – Az. 3 O 31/04 – und des Teilverzichts- und Schlussurteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.11.2008 – Az. I-15 U 172/04 – an die Obergerichtsvollzieherin Nummer oder Vertreter im Amt, hilfsweise an einen vom Gericht zu bestimmenden Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben.
152.
16dem Antragsgegner wird untersagt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29.09.2004 – Az. 3 O 31/04 – i.V.m. dem Teilverzichts- und Schlussurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.11.2008 – Az. I-15 U 172/04 – zu betreiben.
173.
18dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung zu 2. ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
19Hilfsweise beantragt der Verfügungskläger,
20in dem vor dem hiesigen Landgericht bereits anhängigen Verfahren , Az. 10 O 428/15 auf Herausgabe des Titels und Unterlassung der Zwangsvollstreckung, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29.09.2004 – Az. 3 O 31/04 – i.V.m. dem Teilverzichts- und Schlussurteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.11.2008 – Az. I-15 U 172/04 - analog § 769 ZPO ohne Sicherheitsleistung – hilfsweise gegen Sicherheitsleistung, die auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank erbracht werden kann – vorläufig einzustellen.
21Der Verfügungsbeklagte beantragt,
22die Klage auf Erlass der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
23Er meint, die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anträge zu 1) und zu 2) seien bereits Gegenstand des weiteren Verfahrens bei dem Landgericht Duisburg mit dem Az. 10 O 428/15, so dass es an einem Rechtsschutzbedürfnis für diese beiden Anträge fehle. Im Übrigen müsse die einstweilige Einstellung der Vollstreckung im Rahmen des bereits anhängigen Verfahrens geltend gemacht werden.
24Der Verfügungsbeklagte bewertet die Angaben des Verfügungsklägers als bloße Behauptungen, die nicht ausreichend durch konkrete Tatsachen belegt würden. Seine Angaben in der eidlichen Parteivernehmung vor dem Senat betreffen nur den Zeitraum Januar bis März 2003. Es sei nicht belegt, dass ihr EPO-Doping oder Wachstumshormone in ihrer Wirkung bis in den relevanten Zeitraum hineinreichen.
25Der Verfügungsbeklagte geht davon aus, ein Verfügungsgrund liege nicht vor. Der Verfügungskläger lasse seine Vermögensverhältnisse im ungewissen. So werde eine Existenzgefährdung oder ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden wieder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die zulässige Klage ist nicht begründet.
28I.
29Die Klage auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist in den Hauptansprüchen zulässig.
30Zu Recht geht der Verfügungskläger davon aus, dass für eine Klage, die auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung wegen Titelmissbrauchs gerichtet ist, vorläufiger Rechtsschutz durch einstweilige Verfügung gewährt werden kann und eine analoge Anwendung von § 769 ZPO ausscheidet.
31In der Literatur und in der Rechtsprechung werden hierzu unterschiedliche Ansichten vertreten (vergleiche Staudinger-Oechsler, BGB, zu § 826 Rn. 513; Zöller-Herget, ZPO zu § 769 Rn. 1). Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm (MDR 1987, 505 ff.), des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW-RR 1992, 511) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW-RR 1998, 70) an. Denn die Gegenansicht, wonach eine analoge Anwendung der §§ 707, 769 ZPO deswegen Anwendung fänden, weil darin der speziellere Rechtsbehelf zu sehen sei, überzeugt nicht. Zwar mag eine vergleichbare Interessenlage vorliegen.
32Andererseits ist in § 769 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit der Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO, einer prozessualen Gestaltungsklage, geregelt. Dieser Fall ist mit der vorliegenden Konstellation einer auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzklage nicht vergleichbar. Bei dieser handelt es sich um eine Leistungsklage, mit der dem an sich nicht mehr zu beseitigenden und nicht mehr abänderbaren Titel ein materiell-rechtlicher Gegenanspruch entgegengesetzt wird (vergleiche OLG Stuttgart aaO).
33Es bestehen auch durchgreifende Bedenken gegen die Analogiefähigkeit von § 769 ZPO gerade wegen des darin geregelten Spezialfalles. Die analoge Anwendung einer Ausnahmeregelung verbietet sich regelmäßig deshalb, weil anderenfalls der Wille des Gesetzgebers, die Regelungen nur auf bestimmte Ausnahmefälle zu beziehen, unterlaufen würde.
34Hinzu kommt, dass es auch an einer Regelungslücke fehlt, da mit den Vorschriften über den Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Regelung vorhanden ist. Mit den in § 769 ZPO vorgesehenen Anordnungen soll demjenigen, der eine erfolgversprechende Vollstreckungsabwehrklage erhebt, vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden. Vorläufigen Rechtsschutz kann ein Kläger bei einer Klage aus § 826 BGB gegen einen rechtskräftigen Titel – wie bei jeder anderen Deliktsklage – durch eine einstweilige Verfügung nach den Vorschriften der §§ 935 ff. ZPO erreichen (vergleiche OLG Hamm aaO).
35Es handelt sich nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache, da der Verfügungskläger lediglich Herausgabe des Vollstreckungstitels an einen Sequester begehrt.
36II.
37Die Klage auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nicht begründet.
38II. A)
39Schon ein Verfügungsanspruch liegt nicht vor.
40Die entsprechenden Voraussetzungen gemäß § 826 BGB können nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Voraussetzung wäre, dass der Verfügungsbeklagte als Titelgläubiger ein unrichtiges Urteil im sittenwidriger Weise vorsätzlich erstritten hätte oder ein solches Urteil vorsätzlich in sittenwidriger Weise ausnutzt. Die Kammer müsste daher feststellen können, dass die Vollstreckungstitel unrichtig sind, der Verfügungsbeklagte dies weiß und bei der Vollstreckung besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinzutreten.
41Nach dem dargelegten Maßstab kann schon nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Verfügungsbeklagte die Vollstreckungstitel, aus denen er vollstreckt, erschlichen hat, insbesondere dass der Verfügungsbeklagte unter Eid falsch ausgesagt hat.
42Der Verfügungskläger legt allenfalls eine Möglichkeit dar, der Verfügungsbeklagte habe bei seiner eidlichen Vernehmung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf falsche Angaben gemacht und insoweit einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel erschlichen. Dass dem tatsächlich so sei, ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob und inwieweit die weitere Vollstreckung durch den Beklagten als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB einzustufen wäre.
43Auf welche Rechte der Verfügungsbeklagte im Jahr 2013 gegenüber dem Spiegel- Verlag verzichtet hat, hat der Verfügungskläger selbst nicht weiter ausgeführt. Insbesondere hat er keinen Bezug zu den Monaten Januar bis März 2003 hergestellt. Dies gilt entsprechend für eine Veröffentlichung des Spiegel im Juli 2013 wie auch auf das im Focus erwähnte Geständnis des Verfügungsbeklagten. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Verfügungskläger erstatteten Strafanzeige. Selbst wenn eine eidesstattliche Versicherung im Jahr 1999 falsch gewesen sein sollte, kann hieraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit abgeleitet werden, dass die Angaben des Verfügungsbeklagten bei seiner eidlichen Parteivernehmung nicht gestimmt haben.
44Die Ausführungen des Verfügungsklägers gehen nicht über bloße Vermutungen hinaus. Bei zutreffender Lesart hat der Verfügungsbeklagte in seiner eidlichen Parteivernehmung zu keinem anderen Zeitraum als den Monaten Januar bis März 2003 Ausführungen gemacht.
45Der Verfügungskläger hat wieder ausgeführt noch glaubhaft gemacht, wann genau der Verfügungsbeklagte mittels EPO oder Einnahme von Wachstumshormonen gedopt hat. Entgegen der Formulierung des Verfügungsklägers versteht es sich nicht von selbst, dass ein solches etwaiges Doping auch in den Zeitraum Januar bis März 2003 hineingewirkt hätte. Dies wäre indes erforderlich gewesen, weil andernfalls nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Angaben des Verfügungsbeklagten bei seiner eidlichen Vernehmung falsch sind. Dem Verfügungskläger wäre eine entsprechende Glaubhaftmachung auch nicht unmöglich gewesen. Er hätte sich diesbezüglich anerkannter Sachverständiger bedienen können, die aufgrund der von ihm vorzutragenden und glaubhaft zu machenden Fakten entsprechende Schlüsse gutachtlich hätten ziehen können. Solche Unterlagen hat der Verfügungskläger nicht vorgelegt.
46Aus den Ausführungen des Verfügungsklägers zum Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ergeben sich keine Hinweise darauf, die Angaben des Verfügungsbeklagten in seiner eidlichen Parteivernehmung sein falsch gewesen.
47Entgegen dem Ausgangspunkt des Verfügungsklägers ist nicht überwiegend glaubhaft gemacht, dass der Verfügungsbeklagte im April 2003 gedopt hat.
48Schließlich kann auch aus den in der Anlage 12 zur Klagebegründung erwähnten Angaben nicht mit ausreichender Sicherheit auf ein Doping des Verfügungsbeklagten in der Zeit von Januar bis März 2003 geschlossen werden. Nach den Angaben des Verfügungsbeklagten hat dieser den Arzt Fuentes erstmals Ende April 2003 aufgesucht. Wann der Verfügungsbeklagte sich erstmals Eigenblut als Doping hat zuführen lassen, ist nicht erwähnt; entgegen der Lesart des Verfügungsklägers geht aus dem Artikel nicht hervor, dies sei bereits Ende April 2003 gewesen. Die weiteren Interpretationen des Verfügungsklägers hinsichtlich von Angaben des Herrn in einem Ermittlungsverfahren überzeugen nicht. Der Verfügungskläger lässt offen, wann konkret die Gespräche stattgefunden haben. So kann nicht festgestellt werden, dass diese vor dem 01.04.2003 geführt worden sind.
49II. B)
50Es fehlt auch an einem Verfügungsgrund.
51Die Klage könnte nur Erfolg haben, sofern eine objektive Besorgnis begründet werden könnte, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung von Rechten des Verfügungsklägers vereitelt oder wesentlich erschwert würde und darüber hinaus dem Verfügungskläger das Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten wäre. Zu Begründung eines Eilbedürfnisses kann vorliegend allenfalls herangezogen werden, dass der Verfügungsbeklagte im Mai 2016 die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz des Verfügungsklägers weiterbetreibt.
52Hinsichtlich früherer Vollstreckungsmaßnahmen im Jahr 2010 oder im Jahr 2015 ist das erforderliche Eilbedürfnis infolge zu langen Zuwartens des Verfügungsklägers widerlegt.
53Der Antrag des Verfügungsbeklagten aus Mai 2016, die Teilungsversteigerung betreffend das Grundstück des Klägers in seiner Ehefrau anzuordnen, ist bereits nicht geeignet, dem Verfügung Kläger einen schweren Nachteil zuzufügen. Die Umstände, die der Kläger zur Begründung eines Verfügungsgrundes herangezogen hat, sind bereits nicht geeignet, einen solchen darzulegen. Zudem hat der Verfügung Kläger seine Vermögensverhältnisse im Unklaren gelassen; dies steht ebenfalls der Annahme eines schweren Nachteils im Falle der Fortsetzung der Teilungsversteigerung entgegen.
54Die Vermögensverhältnisse, in denen der Verfügungskläger lebt, hat dieser schon nicht plausibel dargetan; seine Angaben sind in sich nicht stimmig.
55Der Verfügungskläger hat in vorliegendem Rechtsstreit eidesstattlich versichert, bei seinem Miteigentum an dem Hausgrundstück handele es sich um seinen einzigen, nennenswerten Vermögensgegenstand; er erhalte eine monatliche Rente von 1.214,44 €. In der Antragsschrift ist weiter ausgeführt, seine Ehefrau verfüge über keinerlei regelmäßige Einkünfte.
56Dies erscheint deswegen wenig plausibel, weil mit diesen monatlichen Einkünften kaum die durch das Grundstück anfallenden Kosten beglichen werden können. Auf Nachfrage in der Sitzung am 15.07.2016 haben die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers insoweit ergänzend ausgeführt, der Verfügungskläger habe eine Steuerrückzahlung von rund 100.000,00 € erhalten, von denen diese lebe. Zumindest insoweit ist die hier in den Prozess eingeführte eidesstattliche Versicherung vom 13.07.2016 die Anlage 17 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 13.07.2016 unvollständig.
57Nach den Angaben des Verfügungsklägers ist der Grundbesitz weit über seinen Verkehrswert hinaus belastet.
58Dann lässt sich dieser indes ohnehin nicht für den Verfügungskläger und seine Ehefrau halten, zumal diesen nach den Ausführungen des Verfügungsklägers keine Mittel bereitstehen, die Belastungen zurückzuführen.
59Der Verfügungskläger kann sich auch nicht darauf berufen, im Rahmen eines freien Verkaufes könnte unter Umständen ein Kaufpreis erzielt werden, der über einem Versteigerungserlös in einer Zwangsvollstreckung zu erreichen sei. Der Vortrag des Verfügungsklägers ist insoweit eher spekulativ. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch gemacht.
60Im Übrigen könnte der Verfügungskläger sich darauf nur berufen, wenn der Verfügungskläger entsprechende Anstrengungen mit absehbarem Erfolg unternehmen könnte und auch unternähme. Denn anderenfalls hätte es der Verfügungskläger selbst in der Hand, ein mögliches Eilbedürfnis zu beeinflussen. Hierzu hat der Verfügung Kläger wiederum nichts vorgetragen und nichts glaubhaft gemacht.
61III.
62Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 6, 711 ZPO.
63Streitwert: 68.000,00 € (1/5 des Hauptsachewertes)