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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage aus übergegangenem Recht auf Rechnungslegung und Auskunft über die Stornierungskosten wegen einer von den Eheleuten W gebuchten und sodann stornierten Reise in Anspruch.
3Herr B und Frau C W buchten bei der Beklagten, einem Reiseunternehmen, in einem Reisebüro am 30.11.2016 für die Zeit vom 12.01.2017 bis 27.01.2017 eine Urlaubsreise nach E2. Die Reise sollte Hin- und Rückflug nach E2, eine siebentägige Kreuzfahrt und einen siebentägigen Hotelaufenthalt beinhalten. Der Reisepreis betrug 4.272,00 Euro und wurde von Herrn W unter Nutzung einer Kreditkarte einer T vollständig entrichtet.
4Die der Buchung von Frau W zugrunde liegenden Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen (RUB) der Beklagten enthielten in Ziff. 6. folgende Bestimmung:
5a) (…) Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, kann der Veranstalter unter Berücksichtigung seiner gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen eine pauschalierte Stornokostenentschädigung wie folgt verlangen:
6ab) Bei Pauschalreisen inkl. Linienflug (…):vom 6.-1. Tag vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises(…)
7b) Macht der Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung gemäß Ziff. 6.a) geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen.
8Einen Tag vor geplantem Reisebeginn, also am 11.01.2017, erklärte Herr W gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Reisevertrag. Die Beklagte rechnete den Vertrag auf der Grundlage der Ziff. 6 ihrer RUB ab, behielt Stornokosten in Höhe von 3.204,00 Euro ein und erstattete Frau W den restlichen Reisepreis von 1.068,00 Euro. Am 10.11.2019 trat Herr W die Ansprüche aus dem mit der Beklagten geschlossenen Reisevertrag an die Klägerin ab (Bl. 87 GA).
9Die Klägerin behauptet,
10Herr W habe im Rahmen eines Kreditkartenvertrags mit seiner Hausbank eine Reiserücktrittsversicherung bei ihr abgeschlossen, durch den sie sich unter Vereinbarung eines Selbstbehalts ihres Versicherungsnehmers verpflichtet habe, diesen in bestimmten Fällen von Rücktrittskosten i.S.d. § 651i Abs. 2 und 3 BGB a.F. freizustellen. Frau W sei im Sinne der Versicherungsbedingungen mitversicherte Person. Da mit der Stornierung der Reise ein versichertes Risiko eingetreten sei, habe sie auch den Eheleute W Stornierungskosten i.S.d. § 651i BGB a.F. in Höhe von 2.904,00 Euro unter Abzug des Selbstbehalts ersetzt.
11Die Klägerin macht geltend, die Ansprüche aus dem Reisevertrag seien gem. § 86 VVG auf sie übergegangen, nachdem sie aus der Rücktrittsversicherung an den Reisenden geleistet habe. Die von der Beklagten vorgesehene Stornierungspauschale von 75 % sei übersetzt und entspreche den Vorgaben des § 651i Abs. 3 BGB a.F. nicht. Es obliege der Beklagten, die Angemessenheit der in den RUB vorgesehenen Pauschale zu begründen.
12Die Klägerin beantragt sinngemäß,
131. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Rücktrittsschaden zu erteilen und zwar darüber,
14a. welche vertraglich vereinbarten Zahlungen sie bei Durchführung des mit dem in der Klage genannten Reisenden (Herr B W) am 30. November 2016 (Vorgang ########) geschlossenen Reisevertrags an die Leistungsträger bezahlen musste,
15b. welche Werte die ersparten Aufwendungen infolge des am 11. Januar 2017 erklärten Rücktritts vom Reisevertrag besitzen,
16c. welche Erlöse sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gemäß Reisevertrag vom 30. November 2016 erzielen konnte;
172. festzustellen, dass die Auskunft durch Vorlage der Verträge zwischen der Beklagten und den Leistungsträgern über die Reiseleistungen gemäß Reisebestätigung vom 30. November 2016 sowie der Rechnungen der Leistungsträger für die Reiseleistungen und Abrechnungen nach der Rücktrittserklärung des Reisenden zu erbringen ist;
183. hilfsweise, für den Fall, dass die Auskunft gem. Ziff. 2 nicht unter Vorlage der Verträge zwischen der Beklagten und der Leistungsträger erfolgt, auszusprechen, dass der Geschäftsführer der Beklagten die Richtigkeit der unter Ziff. 1 genannten Auskünfte an Eides Statt zu versichern hat;
194. die Beklagte zu verurteilen, an sie den sich aus der Auskunft gem. Ziff. 1 b und c ergebenden Betrag, der den Rücktrittsschaden übersteigt, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte macht geltend,
23ein Anspruchsübergang gem. § 86 VVG habe schon deswegen nicht stattgefunden, weil es sich bei der Reiserücktrittskostenversicherung um eine Summenversicherung handle, während § 86 VVG aber nur die Schadenversicherung erfasse. Ein Anspruch des Reisenden auf Auskunfterteilung bestehe nicht, da die Voraussetzungen des allenfalls in Betracht kommenden Auskunftsanspruchs aus Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht vorlägen.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, insbesondere kann die Klägerin ihr Begehren im Wege der Stufenklage gem. § 254 ZPO verfolgen, da sie von der Beklagten zunächst Rechnungslegung und im Weiteren sodann Zahlung auf der Grundlage des Ergebnisses der Rechnungslegung begehrt.
26Die Klage ist aber in der Sache nicht begründet. Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch besteht nicht.
27Allerdings ist die Klägerin Inhaberin der Ansprüche aus dem zwischen der Beklagten und den Eheleuten W abgeschlossenen Reisevertrag. Zwischen den Parteien ist zwischenzeitlich unstreitig, dass beide Eheleute W – der Reisebestätigung und der Stornierungsrechnung der Beklagten entsprechend – Vertragspartner der Beklagten im Rahmen des hier streitgegenständlichen Reisevertrags geworden sind. Da der Ehemann die Ansprüche aus dem Vertrag an die Klägerin zwischenzeitlich abgetreten hat, kommt es auf die Frage, ob ein gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 86 VVG stattgefunden hat, nicht mehr an.
28Auf die Klägerin sind indes nicht die mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Ansprüche auf eine konkrete Abrechnung der hier gebuchten Reise übergegangen, denn derartige Ansprüche der Reisenden gegenüber der Beklagten bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.
29Auf den zwischen der Beklagten und den Eheleuten W geschlossenen Reisevertrag sind die §§ 651a ff. BGB in der bis zum 01.07.2018 geltenden Fassung maßgeblich, Art. 229 § 42 EGBGB.
30Da in dem insoweit maßgeblichen § 651i BGB a.F. ein dem heutigen § 651h Abs. 2 S. 3 BGB entsprechender Auskunftsanspruch nicht vorgesehen ist, fehlt es an einer spezialgesetzlichen Regelung zum Auskunftsanspruch. Insbesondere kommt entgegen der von der Klägerin im Schriftsatz vom 27.11.2020 vertretenen Auffassung eine analoge Anwendung des § 259 BGB nicht in Betracht, weil dieser lediglich den Umfang eines Anspruchs spezifiziert, die Pflicht zur Rechnungslegung selbst aber nicht begründet, sondern voraussetzt (vgl. nur Lorenz in BeckOK-BGB, Stand 11/2020, § 259, Rn. 4). Daher kann sich der geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung der konkret i.S.d. § 651i Abs. 2 S. 3 BGB a.F. ersparten Aufwendungen im vorliegenden Fall allein aus § 242 BGB ergeben. Dieser besteht indes hier nicht.
31In Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urt. v. 13.07.1988 – VIII ZR 224/87; Urt. v. 12.07.2001 – IX ZR 360/00 beide m.w.N.) und Literatur (vgl. nur Bittner in Staudinger, BGB, Kommentar, Neubearbeitung 2014, § 260, Rn. 18 f.; Kähler in BeckOGK-BGB, Stand 03/2020, § 242, Rn. 614) ist anerkannt, dass es keine allgemeine Pflicht einer Vertragspartei gibt, der anderen Partei ungefragt sämtliche Informationen, die in irgendeiner Art und Weise mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrags im Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen. Vielmehr kann die eine Vertragspartei von der anderen nur dann Auskunft verlangen, wenn sie in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihres Rechts im Ungewissen ist oder sich die Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst beschaffen kann, und die andere Partei die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, erteilen kann (BGH, Urt. v. 07.02.1990 - IV ZR 314/88; Urt. v. 09.07.2015 – III ZR 329/14; Urt. v. 14.02.2019 – IX ZR 149/16).
32Auskunftsansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht im Hinblick auf die konkreten Aufwendungen und anderweitige Verwendung der Reiseleistung auf Seiten der Beklagten kommen allerdings nur dann in Betracht, wenn die von der Beklagten in ihren RUB vorgesehene Pauschalierung unwirksam ist. Denn andernfalls könnte die Beklagte den Pauschalbetrag einbehalten, und müsste nicht ausgehend vom Reisepreis eine konkrete Abrechnung unter Abzug ihrer ersparten Aufwendungen sowie des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen möglichen Erwerbs vorlegen. Ein Auskunftsanspruch besteht nur dann, wenn der Anspruch, der mittels der Auskunft verfolgt werden soll, tatsächlich besteht (vgl. für den Schadensersatzanspruch BGH, Urt. v. 28.11.1989 – VI ZR 63/89; Bittner in Staudinger, a.a.O., Rn. 19a). Im vorliegenden Fall besteht indes der mit dem Klageantrag zu 1) vorbereitete und in dritter Stufe geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises auf der Grundlage einer von der Beklagten zu erstellenden Abrechnung nicht, denn die die vorgenommene Pauschalierung in Höhe von 75 % des Reisepreises ab sechs Tage bis einen Tag vor Abreise ist wirksam.
33Insoweit kann die streitige Frage, ob die §§ 307 ff. BGB hinter der Regelung des § 651i BGB a.F. zurücktreten, im vorliegenden Fall dahinstehen, da die Beklagte ihren Kunden in Ziff. 6b ihrer AGB die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens erhalten hat, und die von der Beklagten verwendete Entschädigungsklausel, Ziff. 6 a) und b) der Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage B2, Bl. 51 f. GA) wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Diese Klausel benachteiligt die Reisenden auch nicht unangemessen:
34Nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 09.12.2014 – X ZR 85/12 und Urteil v. 03.11.2015 – X ZR 122/13, jeweils zitiert nach juris) hat die Pauschalierung des Entschädigungsanspruchs gem. § 651i Abs. 3 BGB a.F. durch Festschreibung eines Vomhundertsatzes für jede Reiseart unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu erfolgen. Dabei führt die Berücksichtigung der Art der Reise jedenfalls zu einer Unterscheidung nach Beförderungsmitteln. Die Reisearten müssen so ausdifferenziert werden, dass die gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich mögliche anderweitige Erwerb in einer Weise berücksichtigt werden, die zumindest in aller Regel ausschließt, dass die Entschädigung überschritten wird, die gem. § 651 Abs. 2 BGB zu zahlen wäre (BGH, Urteil vom 03.11.2015 – X ZR 122/13, Rn. 13, zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die von § 651i Abs. 3 BGB vorgegebene Differenzierung nach Reisearten vorgenommen, die – wie es nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) jedenfalls erforderlich ist – zunächst an der Beförderungsart, hier einem Linienflug, und sodann an dem Kriterium „Pauschalreise“ ausgerichtet ist. Dafür, dass die Beklagte weitere Differenzierungen hätte vornehmen müssen besteht kein Anhalt.
35Die Substantiierungslast für die Unangemessenheit der durch AGB festgeschriebenen Pauschale trägt – jedenfalls vor Inkrafttreten des § 651h Abs. 2 S. 3 BGB n.F. – nach den allgemeinen Regeln der Vertragspartner des Verwenders (BGH, Urteil vom 29.05.1991 – IV ZR 187/90, zitiert nach juris), der durch plausiblen Sachvortrag belegen muss, dass entweder die Höhe der Pauschale nicht den branchenüblichen Sätzen entspricht oder dass bei gewöhnlichem Lauf der Dinge tatsächliche und erstattungsfähige Kosten in Höhe der geforderten Pauschale nicht angefallen sein können. Erst wenn der Reisende dies substantiiert dargetan hat, obliegt es dem Veranstalter als Verwender, durch konkreten Sachvortrag darzulegen, dass die Höhe der geforderten Pauschale durch Besonderheiten gerechtfertigt ist (BGH, a.a.O.; Becker, in BeckOK-BGB, 56. Ed., § 308 Nr. 7, Rn. 38; Wurmnest, in MünchKomm-BGB, 8. Aufl., 2019, § 308 Nr. 7, Rn. 15). Hiervon im Reisevertragsrecht grundsätzlich abzuweichen besteht kein Anlass. Denn andernfalls würde der von den Parteien mit der Vereinbarung einer Pauschale verfolgte Zweck weitgehend ausgehebelt, den Verwender von der Verpflichtung zur Abrechnung des Vertragsverhältnisses im Einzelnen zu entbinden (Becker a.a.O). Diese Möglichkeit soll dem Reiseveranstalter durch § 651i Abs. 3 BGB a.F. (§ 651i Abs. 2 BGB n.F.) indes gerade eröffnet werden. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 03.11.2015 – X ZR 122/13, Rn. 13), denn diese bezieht sich auf die Darlegungs- und Beweislast des Reiseveranstalters im Falle einer vom Reisenden (dort vom Verbraucherverband) erfolgreich angegriffenen Klausel, deren Wirksamkeit angesichts der dortigen Pauschale von 50 % des Reisepreises bei einer Kündigung bis zum 60. Tag vor Reiseantritt angesichts der weiteren vom Reiseveranstalter ohnehin angebotenen Tarife und Sonderkonditionen offen in Frage stand. Darüber hinaus hatte der dortige Kläger ausweislich des Tatbestands des Urteils der Vorinstanz (OLG Rostock, Urt. v. 04.09.2013 – 2 U 7/13, Rn. 9) die dort vorgenommene Pauschalierung gerade mit dem Vergleich zu Pauschalen anderer Anbieter angegriffen.
36Den Anforderungen an die Darlegungslast des Reisenden in erster Stufe wird der Vortrag der Klägerin bezogen auf die hier maßgebliche Pauschalierungsklausel der Beklagten indes nicht gerecht. Im Grundsatz kann der Kunde die Angemessenheit der Entschädigungspauschale nämlich nicht allein mit der Behauptung angreifen, diese sei zu hoch. Da er andererseits aber die konkreten Umstände der Entschädigungsberechnung nicht kennt, muss er die Unangemessenheit substantiiert darlegen, etwa durch die Darlegung, dass tatsächliche und erstattungsfähige Kosten in dieser Höhe bei dem bei gewöhnlichem Lauf der Dinge nicht zu erwarten sind, oder durch einen Vergleich mit abweichenden Pauschalierungsabreden des gleichen oder anderer Verwender (Staudinger in Staudinger, BGB, Kommentar, Neubearbeitung 2016, § 651i, Rn. 44 m.w.N.). Die Klägerin hat jedoch – trotz der Hinweise der Kammer in der Verfügung vom 22.05.2020 (Bl. 112 GA) – weder vorgetragen, dass die in den AGB der Beklagten festgeschriebene Pauschale von 75 % für eine Pauschalreise, von der der Reisende zwischen dem sechsten und ersten Tag vor Reisebeginn zurücktritt, nicht branchenüblich sei, noch hat sie konkret behauptet, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge tatsächliche und erstattungsfähige Kosten in Höhe der Pauschale von 75 % des Reisepreises nicht angefallen sein können. Die Klägerin hat vielmehr allein auf Kommentierungen in der Reiserechtsliteratur verwiesen, die ohne nähere Begründung bestimmte Pauschalen als angemessen aufführen. Dass die Beklagte im vorliegenden Fall für die angebotene Reise weniger als 75 % des Reisepreises als Entschädigung verlangen kann, ergibt sich hieraus aber nicht. Da die Klägerin mithin die Pauschalierungshöhe in diesem Sinne nicht konkret angegriffen hat, traf die Beklagte auch nicht die – bei einem wirksamen Bestreiten grundsätzlich eingreifende – volle Darlegungs- und Beweislast, dass sie die Pauschale auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben berechnet hat.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO.
38Streitwert: 3.204,00 Euro (§ 44 GKG)