Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Landgericht Duisburg, 1 O 178/17

Datum:
19.02.2018
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 178/17
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2018:0219.1O178.17.00
 
Schlagworte:
Abgasmanipulation, Abgasskandal, Abgassoftware, leitende Angestellte, Sittenwidrig-keit, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
Normen:
BGB § 826, § 31
Leitsätze:

1. Dem Käufer eines Kraftfahrzeugs steht gegen den Hersteller ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu, wenn der Hersteller das Fahrzeug mit einer Motorensteuergerätesoftware in Verkehr bringt, die erkennt, ob das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus durchfährt, und die in diesem Fall die Schadstoffemissionen im Vergleich zum norma-len Straßenbetrieb reduziert.

2. Der Hersteller suggeriert durch die Angabe, das Fahrzeug halte die Euro-5-Norm ein, dass die Schadstoffemissionen des Fahrzeugs die darin vorgeschriebenen Grenzwerte jedenfalls unter idealen Betriebsbedingungen auch im normalen Straßenverkehr nicht überschreiten.

3. Der Hersteller handelt sittenwidrig, weil er durch die Täuschung der staatlichen Prü-fungsbehörden und der Verbraucher versucht, auf Kosten der Umwelt und der Ge-sundheit von Menschen und anderen Lebewesen den Umsatz der Beklagten zu stei-gern, sich im Wettbewerb mit konkurrierenden Unternehmen durchzusetzen und die Marktmacht des Unternehmens der Beklagten weiter auszubauen.

4. Der Hersteller muss sich das Verhalten von leitenden Angestellten des Unterneh-mens, zu denen insbesondere die Leiter der Motoren- und Softwareentwicklungsabtei-lungen gehören, entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.928,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.07.2017 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs W mit der Fahrgestellnummer ###############.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank