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Landgericht Duisburg, 2 O 438/14

Datum:
27.03.2017
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 438/14
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2017:0327.2O438.14.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.       Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen

a)      ein die Klägerin lediglich mit Stiefeln bekleidet zeigendes Video im Internet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen;

b)      Abbildungen, die die Klägerin lediglich mit Stiefeln bekleidet zeigen- insbesondere wie als Anlage K  4 vorgelegt und wie nachstehend eingefügt – zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten sowie veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

Hinweis:

Es folgen 5 Fotos, die nur in der Originalentscheidung vorhanden sind und nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind.

2.       Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der Nacktfotos und –videos im Internet zukünftig entstehen wird, namentlich hinsichtlich der Kosten einer effizienten Entfernung der Bilddateien aus dem Internet.

3.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 492,54 € an Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2015 zu zahlen.

4.       Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.       Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 % und der Beklagte 70 %.

6.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00  €. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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