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Landgericht Duisburg, 3 O 80/09

Datum:
31.03.2014
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 80/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2014:0331.3O80.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2008 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, als weitere Nebenforderung 546,69 € Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

 
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