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Landgericht Duisburg, 7 T 80/12

Datum:
23.08.2012
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 T 80/12
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2012:0823.7T80.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg, 100 M 1405/11
Schlagworte:
Geldempfangsvollmacht Prozessvollmacht Vollstreckungsbescheid Zwangsvollstreckung
Normen:
§ 81 ZPO; § 815 Abs. 1 ZPO; § 62 Nr. 2 GVGA
Leitsätze:

Die Prozessvollmacht ermächtigt zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge grundsätzlich nur in Höhe der titulierten Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen bedarf es des Nachweises einer gesonderten Geldempfangsvollmacht.

Die Angabe der Kontoverbindung des Prozessbevollmächtigten des Gläubigers auf einem Vollstreckungsbescheid genügt zum Nachweis, dass dieser zur Empfangnahme gepfändeter Geldbeträge ermächtigt ist, nicht aus.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Gläu­bi­ge­rin wird der Be­schluss des Amts­ge­richts Duis­burg vom 24.04.2012 (100 M 1405/11) teil­wei­se ab­ge­än­dert und wie folgt neu ge­fasst:

Auf die Er­in­ne­rung der Gläu­bi­ge­rin wird der Ge­richts­voll­zie­her L unter Zu­rück­wei­sung der wei­ter­ge­hen­den Er­in­ne­rung an­ge­wie­sen, von den beim Schuld­ner ge­pfän­de­ten Geld­be­trä­gen einen Be­trag in Höhe von 68,00 € an die Ver­fah­rens­be­voll­mäch­tig­te der Gläu­bi­ge­rin aus­zu­keh­ren.

Die wei­ter­ge­hen­de Be­schwer­de wird zu­rück­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens trägt die Gläu­bi­ge­rin mit der Maß­ga­be, dass die Ge­richts­ge­bühr auf die Hälf­te er­mä­ßigt wird.

Die Rechts­be­schwer­de wird nicht zu­ge­las­sen.

 
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