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Landgericht Duisburg, 7 S 33/12

Datum:
31.08.2012
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 S 33/12
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2012:0831.7S33.12.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 13 C 485/11
Schlagworte:
Drittstaaten Einreisebestimmungen Informationspflicht Pass- und Visumerfordernisse Reiseveranstalter Staatsangehörigkeit Türkei Unterrichtung
Normen:
§ 280 Abs. 1 BGB; § 651d ff. BGB; § 5 Nr. 1 BGB-InfoV
Leitsätze:

Die Informationspflicht des Reiseveranstalters gemäß § 5 Nr. 1 BGB-InfoV gilt nicht gegenüber Angehörigen von sog. Drittstaaten (hier: Türkei).

Ein vorsorglicher Hinweis an alle Reisenden, dass für Angehörige von Drittstaaten möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse gelten, ist nicht erforderlich (Anschluss AG Baden-Baden, RRa 2009, 281; Abgrenzung zu LG Düsseldorf, RRa 2006, 162; LG Münster, RRa 2009, 296).

Angehörige von Drittstaaten muss der Reiseveranstalter nur dann über Pass- und Visumerfordernisse informieren, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist.

Allein die Umstände, dass der Reisekunde einen türkischen Namen trägt und das Beratungsgespräch teilweise in türkischer Sprache geführt wurde, geben keinen ausreichenden Hinweis auf dessen türkische Staatsangehörigkeit, da in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere im Ruhrgebiet eine große Zahl von Menschen lebt, die zwar türkischer Abstammung sind, aber gleichwohl die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

 
Tenor:

Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten zu 1) wird das am 07.02.2012 ver­kün­de­te Urteil des Amts­ge­richts Mül­heim an der Ruhr (13 C 485/11) ab­ge­än­dert und die Klage ab­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Rechts­streits wer­den dem Klä­ger auf­er­legt.

Die­ses Urteil ist vor­läu­fig voll­streck­bar.

 
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