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Landgericht Duisburg, 7 S 187/11

Datum:
12.10.2012
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
7. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 S 187/11
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2012:1012.7S187.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Wesel, 5 C 89/11
Schlagworte:
Bandscheibenprotrusion Reiserücktrittskostenversicherung Reiserücktrittsversicherung Rückenschmerzen Unerwartete Erkrankung Versicherungsbedingung
Normen:
§ 305c Abs. 2 BGB; §§ 19 ff. VVG
Leitsätze:

Die wirksame Einbeziehung von Versicherungsbedingungen in einen Vertrag über eine Reiserücktrittskostenversicherung kann offen bleiben, wenn eine etwaige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch Anwendung marktüblicher Versicherungsbedingungen geschlossen werden kann.

Gegen die Wirksamkeit einer Versicherungsbedingung, wonach Versicherungsschutz im Rahmen einer Reiserücktrittskostenversicherung besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird, bestehen keine Bedenken.

Das Bestehen einer dem Versicherungsnehmer bekannten Grunderkrankung (hier: Bandscheibenprotrusion), die erfahrungsgemäß gelegentlich Akutbeschwerden (hier: Rückenschmerzen) verursachen kann, schließt den Versicherungsschutz für solche akuten Vorfälle nicht aus. Die Erkrankung ist vielmehr nur dann „unerwartet“, wenn dem Versicherungsnehmer bei der Buchung der Reise nicht bekannt war, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens akuter Beschwerden im unmittelbaren Vorfeld der geplanten Reise derart gesteigert sein werde, dass ein vernünftiger unversicherter Reisender in seiner Situation von der Reisebuchung abgesehen hätte (Anschluss BGH, VersR 2012, 89; OLG Hamm, VersR 2001, 1229).

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Be­ru­fung der Klä­ger gegen das am 01.12.2011 ver­kün­de­te Urteil des Amts­ge­richts Wesel (5 C 89/11) wird zu­rück­ge­wie­sen.

 

Die Kos­ten des Be­ru­fungs­ver­fah­rens fal­len den Klä­gern zur Last.

 

Die­ses Urteil sowie das an­ge­foch­te­ne Urteil sind je­weils ohne Si­cher­heits­leis­tung vor­läu­fig voll­streck­bar.

 
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