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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.416,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt im Wege der Teilklage die Zahlung von Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für die Einspeisung von Strom aus Biogasanlagen für den Zeitraum von Dezember 2010 bis einschließlich März 2011.
3Die Klägerin betreibt in eine Biogasanlage mit einer Leistung von 190 KW, die Ende September 2009 in Betrieb genommen wurde. Die Anlage verfügt über einen Fermenter und einen Blockheizkraftwerkcontainer. Die elektrische Energie wird über die eigene Übergabestation eingespeist. Die Wärme wird zur Beheizung eines Zweifamilienhauses und zur Trocknung von Sägespänen genutzt.
4Am 16.12.2010 wurde auf demselben Grundstück ein weiteres von der Klägerin betriebenes Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 190 KW in einem eigenen Container in Betrieb genommen. Beide Biogasanlagen teilen sich den Fermenter sowie die übrigen Vorrichtungen der Erstanlage. Die Klägerin führt für beide Biogasanlagen ein gemeinsames Einsatzstofftagebuch.
5Die Beklagte als zuständige Netzbetreiberin vergütete den in beiden Kraftwerken produzierten und eingespeisten Strom nach Maßgabe derjenigen Berechnungsvorschriften des EEG, die für eine Gesamtanlage gelten. Die Berechnung nach zwei getrennten Einzelan-
6lagen hätte für den geltend gemachten Zeitraum eine um 24.416,32 EUR höhere Einspeisevergütung erbracht.
7Die Parteien streiten darüber, ob in der vorliegenden Konstellation unter Zugrundelegung der Rechtslage nach dem EEG in der vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 gültigen Fassung für die Berechnung der Vergütung das Vorhandensein von 2 Biogasanlagen oder lediglich einer Anlage zugrunde zu legen ist.
8Die Klägerin ist der Auffassung, bei den auf ihrem Grundstück betriebenen Blockheizkraftwerken handele es sich vergütungsrechtlich um zwei getrennte Anlagen. Das EEG 2009 habe gegenüber der vorherigen Regelung in § 3 EEG 2004 eine Neuregelung des Anlagenbegriffes im Sinne eines weiten Anlagenbegriffes geschaffen. Die Frage, ob zwei Stromerzeugungseinheiten, die sich gemeinsame Einrichtungen teilen, zu einer Anlage verklammert würden, werde nur noch in der Vergütungsvorschrift des § 19 EEG 2009 geregelt. Deren Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor, so dass die Beklagte Einspeisevergütung für 2 Anlagen zu zahlen habe.
9Die Klägerin beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von
1124.416,32 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten
12über dem Basiszinssatz seit dem 16. April 2011 zu bezahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie meint, von einer eigenständigen Anlage sei auch unter der Geltung des EEG 2009 nur dann auszugehen, wenn die Anlage selbst über alle betriebstechnisch notwendigen Einrichtungen wie etwa einen Fermenter verfüge. Teilten sich zwei Stromerzeugungseinheiten wie hier einen gemeinsamen Fermenter, so handele es sich schon im Sinne von § 3 EEG 2009 nur um eine einzige zusammengefasste Anlage. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Klägerin könne schon deshalb keine Vergütung für zwei Anlagen verlangen, weil sie lediglich ein einziges Einsatzstofftagebuch führe.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
18Die Klage ist begründet.
19Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der begehrten Einspeisevergütung von 24.416,32 EUR nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2009 in Verbindung mit dessen Anlage 2 Ziffer I bis IV und § 18 EEG, deren Berechnung der Höhe nach von der Beklagten nicht angegriffen wird.
20Die von der Klägerin betriebenen zwei Blockheizkraftwerke sind vergütungsrechtlich nach Maßgabe des § 19 EEG 2009 als zwei getrennte Biogasanlagen zu behandeln.
21Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin Vergütung für zwei getrennte Anlagen oder lediglich für eine Anlage verlangen kann, sind die Vorschriften des EEG in der seit 01.01.2009 gültigen Fassung. Die zum 01.01.2012 in Kraft getretene Gesetzesänderung hat nach der Überleitungsvorschrift des § 66 EEG im hier maßgeblichen Bereich keine Rückwirkung.
22§ 3 Nr. 1 EEG 2009 bestimmt, dass "Anlage" im Sinne des Gesetzes jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas ist.
23§ 19 Abs. 1 EEG 2009 sieht vor, dass mehrere Anlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den zuletzt
24in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten, wenn
25- sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer
26räumlicher Nähe befinden,
27- sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
28- der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen des EEG in
29Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird und
30- sie innerhalb von 12 aufeinander folgenden Kalendermonaten in
31Betrieb gesetzt worden sind.
32Die letztgenannte Voraussetzung für eine Anlagenzusammenfassung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da das zweite Blockheizkraftwerk später als 12 Kalendermonate nach dem ersten in Betrieb genommen worden ist.
33In Rechtsprechung und Fachliteratur herrscht Streit darüber, ob unter der Geltung des EEG 2009 gegenüber der Vorgängerregelung im EEG 2004 eine Erweiterung des Anlagenbegriffs erfolgt ist, die dazu führt, dass die Frage der Verklammerung von Anlagenteilen zu einer Gesamtanlage nur noch durch § 19 Abs. 2 EEG 2009 entschieden wird und nicht mehr über die Definition des Anlagenbegriffs in § 3.
34§ 3 Abs. 2 des EEG 2004, gültig bis 31.12.2008, sah folgende Definition der Anlage vor:
35"Anlage ist jede selbständige technische Einrichtung zur Erzeugung
36von Strom aus Erneuerbaren Energien... Mehrere Anlagen zur Er-
37zeugung von Strom..., die ... mit gemeinsamen für den Betrieb tech-
38nisch erforderlichen Einrichtungen oder baulichen Anlagen unmittel-
39bar verbunden sind, gelten als eine Anlage...".
40Eine Auffassung, die insbesondere von der Clearingstelle EEG des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in der Empfehlung vom 01.07.2010 (2009/12) vertreten wird, ist der Meinung, dass § 3 EEG 2009, der diese Einschränkung der Vorgängerregelung nicht mehr enthält, einen erweiterten Anlagenbegriff geschaffen habe. Danach reicht für eine Anlage bereits eine selbständige Stromerzeugungseinheit aus. Der ebenfalls zum Betrieb erforderliche Fermenter, der von zwei Anlagen genutzt wird, ist dann Teil beider Anlagen, ohne sie zu einer zu verklammern. Die Anlagen werden nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 vergütungstechnisch als eine einheitliche Anlage behandelt (so auch LG Regensburg, Urteil vom 21.07.2011, 3 O 896/11).
41Die von der Beklagten sowie insbesondere dem OLG Brandenburg (Urteil vom 16.09.2010, 12 U 79/10) vertretene Gegenansicht ist der Auffassung, dass die Definition des Anlagenbegriffs nach § 3 EEG 2009 sich weiterhin an der Regelung des § 3 Abs. 2 des EEG 2004 orientiere, also die nunmehr ungeschriebene Einschränkung enthalte, dass mehrere Anlagen, die sich gemeinsame betriebstechnisch notwendige Einrichtungen teilen - wie etwa den Fermenter in der Biogasanlage - als lediglich eine Anlage gelten. § 19 EEG gelange überhaupt erst dann zur Anwendung, wenn man nach dieser Auslegung noch zum Vorhandensein zweier Anlagen komme. Danach wäre hier von nur einer einheitlichen Anlage auszugehen.
42Der Gesetzgeber hat die Frage mit der zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Neuregelung des § 19 EEG für die Zukunft im Sinne der Beklagten durch Einführung des § 19 Abs. 1 Satz 2 so entschieden, dass abweichend von § 19 Abs. 1 Satz 1 mehrere Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung als eine Anlage gelten, wenn sie Strom aus Biogas erzeugen und das Biogas aus derselben Biogaserzeugungsanlage stammt. Für die Frage, wie auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage zu urteilen ist, besagt die Neuregelung jedoch nichts.
43Die Kammer schließt sich für den hier zu beurteilenden Zeitraum der ausführlich begründeten Entscheidung der Clearingstelle an, die die überzeugenderen Argumente auf ihrer Seite hat. Sie kann sich insbesondere auf die Gesetzesbegründung zu § 3 und § 19 EEG 2009 stützen, die vorsieht, dass die im alten § 3 Abs. 2 EEG 2004 enthaltene Regelung zur Zusammenfassung von Anlagen nunmehr in § 19 verlagert worden ist und dort geklärt wird. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 1 EEG 2009 (BT-Drucksache 16/8148, Seite 38):
44"Die in der Vorgängerregelung § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 ent-
45haltene Regelung zur Behandlung mehrerer Anlagen findet sich
46in Nr. 1 nicht wieder. Diese Norm diente dazu, die dem Gesetzes-
47zweck widersprechende Umgehung der für die Vergütungshöhe
48geltenden Leistungsschwellen durch Aufteilung in kleinere Ein-
49heiten zu verhindern. Nunmehr wird diese Frage im Rahmen der
50allgemeinen Vergütungsvorschriften - ohne inhaltliche Änderung -
51in § 19 klargestellt."
52In der Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 1 EEG 2009 heißt es (BT-Drucksache 16/8148, Seite 50 f.):
5354
"Die Vorschrift gibt ... die Bestimmung der Vergütung von Strom
55aus mehreren Anlagen vor. Dabei wird an die bisherige Regelung
56des § 3 Abs. 2 Satz 2 angeknüpft und die Frage der Behandlung
57mehrerer Anlagen nunmehr an der systematisch richtigen Stelle -
58in den Allgemeinen Vergütungsvorschriften - geklärt. Die Vorschrift
59ist inhaltlich mit der bisherigen identisch. Sie dient insbesondere
60dazu, die dem Gesetzeszweck widersprechende Umgehung der
61für die Vergütungshöhe geltenden Leistungsschwellen durch Auf-
62teilung in kleinere Einheiten zu verhindern."
63Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Neuregelung, die Umgehung der Vergütungsvorschriften durch Aufteilung einer Anlage in viele kleine Anlagen zu verhindern. Hätte er dies sowohl durch Einschränkung des Anlagenbegriffs - wie in § 3 Abs. 2 EEG 2004 - als
64auch durch eine geänderte Vergütungsregelung wie in § 19 EEG 2009 realisieren wollen, so hätte nichts näher gelegen, als eine dem § 3 Abs. 2 EEG 2004 entsprechende Vorschrift systematisch in § 3 beizubehalten. § 19 ist daher für den Bereich der Zusammenfassung von Anlagen als lex specialis gegenüber § 3 EEG 2009 anzusehen.
65Da die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 EEG 2009 für eine Anlagenzusammenfassung wie gesehen nicht erfüllt sind, steht der Klägerin für den Zeitraum von Dezember 2010 bis März 2011 die höhere Vergütung für zwei Anlagen zu.
66Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass die Klägerin für beide von ihr betriebenen Blockheizkraftwerke lediglich ein gemeinsames Einsatzstofftagebuch führt.
67Weder § 27 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009 noch Anlage 2 Ziffer I.1 b zum EEG 2009 ("NawaRo-Bonus") setzen voraus, dass für jede Anlage ein gesondertes Einsatzstofftagebuch geführt wird.
68§ 27 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2009 bestimmt:
69"Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom aus Anlagen,
70die neben Biomasse im Sinne der ... Biomasseverordnung auch
71sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn die Anlagenbetreiberin...
72durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen über Art,
73Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren Heizwert pro Einheit
74der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse einge-
75setzt wird".
76Ziffer I 1b der Anlage 2 (Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen) sieht vor:
77"Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Roh-
78stoffen nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 besteht, wenn... die Anlagenbetreiberin
79oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstofftagebuch mit Angaben
80und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der einge-
81setzten Stoffe nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden."
82Das Einsatzstofftagebuch dient somit dem Nachweis, dass ausschließlich nachwachsende Rohstoffe in den Fermenter eingespeist werden. Ob an den Fermenter dann ein oder zwei Blockheizkraftwerke angeschlossen sind, ist für diesen Nachweis jedoch ohne Belang. Folgt man der oben vertretenen Auffassung, dass zwei Biogasanlagen sich einen Fermenter teilen können, so können sie sich konsequenterweise auch ein Einsatzstofftagebuch teilen, denn dies ist an den Fermenter gekoppelt und nicht an den diesem angeschlossenen Generator. Der Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2009 wird insbesondere nicht durch das Vorhandensein eines Einsatzstofftagebuches definiert.
83Die Klage ist damit insgesamt begründet.
84Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Die Beklagte ist mit der Zahlung nach Mahnung der Klägerin vom 31.03.2011 unter Fristsetzung seit dem 16.04.2011 in Verzug.
85Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 Satz 1 ZPO.