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Landgericht Duisburg, 1 O 326/09

Datum:
22.05.2012
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 326/09
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2012:0522.1O326.09.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.179,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 5.077,97 € seit dem 16.01.2009, auf 546,69 € seit dem 13.10.2009, auf 3.529,60 € seit dem 30.03.2010 und auf 10.024,90 seit dem 25.04.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 7% und die Beklagte zu 93% tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

T  a  t  b  e  s  t  a  n  d

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