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Landgericht Duisburg, 5 S 63/07

Datum:
30.08.2007
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 63/07
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2007:0830.5S63.07.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Oberhausen, 31 C 28/07
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 23.05.2007 teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.050,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2006 zu zahlen und den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 101,92 Euro freizustellen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.

 
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