Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 28.09.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
2Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte wegen ihres Unfalls am 01.07.2005 in der Straßenbahn der Beklagten.
3Die Klägerin kann sich von vorneherein lediglich auf die Gefährdungshaftung der Beklagten nach §§ 1 Abs. 1, 6 S. 2 HPflG stützen. Denn ihre Behauptung, der Unfall sei auf ein Verschulden des Straßenbahnfahrers zurückzuführen, hat die Klägerin nicht bewiesen. Kein Zeuge hat bekundet, dass der Fahrer ausreichend Zeit hatte, mittels einer normalen Bremsung anstelle einer Gefahrenbremsung rechtzeitig zum Stand zu kommen. Selbst die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung angegeben, das Fahrzeug, das den Straßenbahnfahrer zur Bremsung gezwungen hat, erst nach dem Schellen des Straßenbahnfahrers gesehen zu haben. Sie konnte daher gar nicht wahrnehmen, ob der Straßenbahnfahrer rechtzeitig auf das Fahrzeug reagiert hat.
4Ohnehin lässt die Klägerin hinsichtlich des Geschehensablaufs widersprüchlich vortragen: In der Klageschrift behauptet die Klägerin, der Straßenbahnfahrer habe erst ein – zu spätes – Warnsignal gegeben und unmittelbar danach so stark gebremst, dass es zu einer Vollbremsung kam. Demgegenüber behauptete die Klägerin außergerichtlich, der Fahrer habe für drei Sekunden geklingelt, dann gebremst und sodann eine Vollbremsung durchgeführt. In ihrer Replik auf die Klageerwiderung behauptet die Klägerin indes, der Fahrer habe zuerst nur geklingelt und dann einige Sekunden später eine Vollbremsung durchgeführt.
5Ein Anspruch aus der Gefährdungshaftung der Beklagten ist jedoch aufgrund des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Die Klägerin hat in ihrer mündlichen Anhörung angegeben, sie sei an der Haltestelle "Tor 30" eingestiegen und die ganze Fahrtdauer über stehen geblieben. Dabei habe sie sich nur mit einer Hand an einer Stange festgehalten, während sie in der anderen Hand ihre Handtasche und eine Tüte mit einem Teller voller Kuchen trug. Sie habe sich mit ihren Taschen nicht setzen wollen, weil sie andere Fahrgäste nicht habe stören wollen. Als der Straßenbahnfahrer dann geklingelt habe, habe sie sich nicht mit beiden Händen festhalten können, weil sie ja die Taschen getragen habe.
6Damit hat die Klägerin gegen ihre eigenen wohlverstandenen Interessen verstoßen, da sie sich aufgrund ihrer Pflicht zum Eigenschutz einen sicheren Halt verschaffen musste. Dabei kann offen bleiben, ob eine Haftung der Beklagten bereits allein deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klägerin keinen Sitzplatz aufgesucht hat, obwohl ausreichend Sitzplätze für sie zur Verfügung standen (vgl. dazu OLG Düsseldorf NZV 516). Denn abgesehen davon, dass die Klägerin die gesamte Fahrt über stand, hat sie während der gesamten Fahrzeit zwei Taschen mit einer Hand festgehalten und sich so die Möglichkeit genommen, sich im Bedarfsfall fester mit zwei Händen an der Stange zu halten. Die Klägerin hätte vielmehr die Taschen abstellen bzw. ihre Handtasche umhängen müssen, damit sie sich einen festen Halt verschaffen kann – zumal sie selber einräumt, sich aufgrund ihres Alters nicht mehr wie ein Jugendlicher festhalten zu können. Dann muss sie auch die Konsequenzen tragen und – in ihrem eigenen Interesse – ihr Gepäck verstauen und sich mit beiden Händen halten oder sich mit ihrem Gepäck zum Selbstschutz hinsetzen. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin vorträgt, der Straßenbahnfahrer habe erst eine längere Zeit über ein Warnsignal abgegeben, bis es zur Bremsung kam. In dieser Situation hätte die Klägerin während des Klingelns ihre Taschen abstellen und sich dann mit beiden Händen festhalten müssen.
7Dieses Verschulden der Klägerin gegen sich selbst wiegt so schwer, dass die bloße Gefährdungshaftung der Beklagten dahinter zurücktritt, §§ 4 HPflG, 254 Abs. 1 BGB.
8Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
9Streitwert: 1.535,00 Euro