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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des zu vollsteckenden Betrages.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund einer angeblichen fehlerhaften Kapital-
3anlageberatung des Beklagten. Der Beklagte beriet die Klägerseite seit 1993 als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Da die Klägerin über nicht unerhebliche Geldbeträge verfügte, wollte sie diese anlegen. In diesem Zusammenhang beteiligte sie sich an einer
4mbH in nicht unerheblichem Umfang. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Klageschrift verwiesen. Die fiel im Jahre 2003 in Insolvenz.
5Die Klägerin meint aufgrund der Inanspruchnahme ihrerseits sei es auf Veranlassung
6des Beklagten zu diversen Zahlungen gekommen und zwar zur Zahlung an die
7GmbH in Höhe von 632.704,-- €, Zahlung an die GmbH in Höhe von 382.000,-- € und Zahlung aufgrund Bürgschaft und Inanspruchnahme in Höhe von 798.900,-- € und einer Avalprovision für die Bürgschaftsbereitstellung in Höhe von insgesamt 16.641,62 € was einen Gesamtschaden in Höhe von 1.626.745,62 € ausmache.
8Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Sorgfaltspflichten mehrfach
9verletzt.
10Sie beantragt,
11den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.626,745,62 € zuzüglich
12Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
13§ 247 BGB aus.
1467.500,00 € seit dem 11.10.2002,
1540.000,00 € seit dem 17.10.2002,
1641.704,00 € seit dem 02.12.2002,
1717.000,00 € seit dem 05.12.2002,
18100.000,00 € seit dem 19.12.2002,
19166.000,00 € seit dem 13.01.2003,
20111,000,00 € seit dem 14.02.2003,
21162.000,00 € seit dem 01.04.2003,
2248.000,00 € seit dem 23.04.2003,
2389.000,00 € seit dem 11.06.2003,
24295.000,00 € seit dem 01.08.2003,
25115.000,00 € seit dem 27.11.2003,
26115.000,00 € seit dem 06.02.2004,
2761.500,00 € seit dem 06.02.2004,
2850.400,00 € seit dem 16.07.2004,
2961.500,00 € seit dem 08.07.2005,
3063.500,00 € seit dem 31.12.2004 sowie aus
3116.641,62 € seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
32Der Beklagte beantragt,
33die Klage abzuweisen.
34Er beruft sich auf einen am 14.03.2001 abgeschlossene Vertrag. Insoweit wird auf
35die Anlage B 2 verwiesen. In dieser Rahmenvereinbarung wird auf die allgemeinen
36Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
37vom 1. Juli 2000 verwiesen. Dort heißt es u.a. in 29 der Bedingungen: "Ein Schadens-
38ersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden, seit dem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem
39anspruchsbegründeten Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von
405 Jahren nach dem anspruchbegründeten Ereignis." Der Beklagte ist der Auffassung, dass etwaige Schadenersatzansprüche mit Rücksicht auf die Vereinbarung der Par-
41teien vom 14.03.2001 verfristet seien. Aufgrund des Schreibens des Prozessbevoll-
42mächtigten der Klägerin vom 26.09.2003 habe die Klägerin Kenntnis von den Scha-
43densersatzansprüche gehabt. Schadensersatzansprüche seien jedoch erst am 16.12.2005 geltend gemacht worden, so dass die Jahresfrist abgelaufen sei.
44Die Klägerin trägt demgegenüber vor, einen solchen Rahmenvertrag habe die Klägerin
45in ihren Geschäftsunterlagen nicht. Der Geschäftsführer der Klägerin könne sich nicht
46erinnern, ob er im Jahre 2001 einen solchen Rahmenvertrag unterschrieben habe. Zu-
47dem sei der Ausschlussfrist unwirksam gemäß § 309 Nr. 7 b BGB.
48Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst
49Anlagen verwiesen.
50E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
51Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
52Dabei kann letztlich dahinstehen, ob dem Beklagten eine Fehl- bzw. Falschberatung anzulasten ist, die möglicherweise Schadenersatzansprüche gegenüber der Klägerin aus-
53zulösen vermag. Solche Ansprüche sind jedoch zur Überzeugung der Kammer verfristet.
54Dabei hat die Kammer davon auszugehen, dass die Parteien am 14.03.2001 den als
55Anlage B 2 aufgeführten Rahmenvertrag vom 14.03.2001 abgeschlossen haben. Dieser Rahmenvertrag trägt eine Unterschrift, die der Beklagte dem Geschäftsführer der Klägerin zuordnet. Zwar hat die Klägerin insoweit ausgeführt, ein solcher Vertrag liege ihr nicht vor und der Geschäftsführer könne sich nicht erinnern, einen solchen Vertrag unterzeichnet
56zu haben. Dies stellt jedoch kein wirksames Bestreiten des Abschlusses eines solchen Vertrages dar. Denn der Umstand, dass der Rahmenvertrag nicht in den Unterlagen der Klägerin zu finden ist, lässt keine zwingenden Rückschlüsse darauf zu, dass ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen wurde. Ein wirksames Bestreiten seiner Unterschrift des
57Geschäftsführers trägt die Klägerin ebenfalls nicht vor. Ausführungen, der Geschäfts-
58führer könne sich an einer solchen Unterschrift nicht erinnern, reichen nicht aus.
59Im Rahmen dieser Rahmenvereinbarung hat die Klägerin auch bestätigt, die allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom
601. Juli 2000 erhalten zu haben. Dort ist unter Ziffer 9 der Bedingungen ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden kann, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchbegründeten Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von
615 Jahren nach dem anspruchbegründeten Ereignis. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Kenntnis eines möglichen Schadensersatzanspruches hatte die Klägerin spätestens aufgrund des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 26. September 2003 (An-
62lage K 30 zur Klageschrift). In diesem Schreiben wird ausgeführt: "Wie uns unsere Mandantschaft mitteilt, sei sie von ihnen dahingehend beraten worden, dass eine Beteiligung an den Aktivitäten der GmbH eine lohnende Investition sei.
63Aufgrund ihrer Beratung und ihrer Hinweise und im Vertrauen darauf, dass von ihnen
64die Wirtschaftlichkeit und die Seriosität der GmbH und der dahinterstehenden
65Personen ausreichend und sorgfältig geprüft wurden, hatte unsere Mandantschaft ganz erhebliche Beträge und Bürgschaften investiert."
66Hieraus ergibt sich, dass die Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt der Tatsache
67bewusst war, dass die zugunsten der Gesellschaften gezahlten Gelder verloren waren und dass sie dem Beklagten vorwarf, Beratungspflichten verletzt zu haben. In dem Schreiben vom 26.09.2003 hat jedoch die Klägerin konkrete Ansprüche nicht geltend gemacht, sondern lediglich Auskünfte und Unterlagen angefordert. Ihre Schadensersatzansprüche hat die Klägerin erstmals mit dem bei Gericht am 16.12.2005 eingegangenen
68Mahnantrag gegen den Beklagten geltend gemacht. Damit ist die oben erwähnte Jahresfrist abgelaufen, so dass die Klägerin nunmehr mit der Geltendmachung der Ansprüche ausgeschlossen ist.
69Die Kammer hat auch keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Ziffer 9 der allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom 1. Juli 2000. Insbesondere verstößt diese Ziffer nicht nach den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB. Gerade unter Berücksichtigung einer solchen Klausel in einem Wirtschaftsprüfungsvertrag den der Wirtschaftsprüfer mit einer GmbH abschließt, bestehen insoweit keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere verkürzt diese Klausel auch nicht in unzulässiger Weise Verjährungsvorschriften. Denn die Verjährungsvorschriften bleiben von dieser Klausel unberührt. Verkürzt wird lediglich der Zeitraum, in welchem Ansprüche nach Kenntnis geltend gemacht werden müssen. Dies ist jedoch, gerade für einen Kaufmann, weder überraschend noch sonst in irgend einer Form nicht hinnehmbar. Geraden Kaufleuten ist bekannt, dass sie Ansprüche – dies ergibt sich auch aus dem Gedanken des § 377 HGB – rechtzeitig und umgehend geltend machen müssen. Eine Frist von einem Jahr zur Geltendmachung bekannter Ansprüche ist angemessen und trägt beiden Seiten hinreichend Rechnung, ohne dass die Kammer hierbei erkennen kann, dass einer der Seiten dadurch in unverhältnismäßiger Weise benachteiligt werden würde.
70Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
71vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
72Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 14.9.2007 gab keine Veranlassung wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.