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Landgericht Duisburg, 8 O 38/06

Datum:
08.06.2006
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 O 38/06
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:2006:0608.8O38.06.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.3.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 73/100 und der Beklagte zu 27/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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