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Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsge-richts Mülheim an der Ruhr vom 25.11.2002 - 5 XVII 154/02 SH - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e:
2I.
3Mit Beschluss vom 25.11.2002 hat das Amtsgericht - Rechtspfle-
4ger - angeordnet, dass die Betreute verpflichtet sei, die aus der Kasse des Landes Nordrhein-Westfalen seit Beginn der Betreuung bereits gezahlten Beträge in Höhe von 403,66 Euro im Wege des Rückgriffs zurückzuzahlen, da nach den eingereichten Unterlagen eine Unterhaltsverpflichtung des Sohnes bestehe, der auf entsprechende Schreiben der Betreuerin bisher nicht geantwortet habe.
5Dagegen richtet sich der am 03. Dezember 2002 durch die Beteiligte zu 1) für die Betroffene eingelegte Widerspruch.
6II.
7Der als sofortige Beschwerde zu wertende Widerspruch ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
8Die Anordnung der Rückzahlungsverpflichtung der Betroffenen an die Staatskasse, soweit Unterhaltsansprüche gegen ihren Sohn bestehen, ist zu Recht erfolgt.
9Der Regress gem. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 1836 c, 1836 e BGB setzt grundsätzlich die nach § 1836 c BGB zu bestimmende Leistungsfähigkeit des Betreuten voraus, die vor einer entsprechenden Entscheidung festzustellen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt auch für die Fälle, in denen die Mittellosigkeit des Betroffenen allein wegen der ihm zustehenden Unterhaltsansprüche verneint wird. Hier ist das Vormundschaftsgericht grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob derartige Ansprüche tatsächlich bestehen. Es ist sachgerecht, bei der Behandlung von Unterhaltsansprüchen die Festsetzung des Rückgriffsbetrages gegen den Betroffenen ohne nähere Prüfung solcher Ansprüche auszusprechen und durch einen geeigneten Zusatz kenntlich zu machen, dass der Titel nur die Grundlage für Pfändung möglicher Unterhaltsansprüche zur Einziehung und Überweisung sein soll. Die Festsetzung des Rückgriffsanspruches ist lediglich dann abzulehnen, wenn ein Unterhaltsanspruch offensichtlich nicht besteht (BayObLG, BtPrax 2002, 40, 41).
10Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Unterhaltsanspruch der Betroffenen gegen ihren Sohn offensichtlich nicht besteht. Denn dieser hat auf entsprechende Schreiben der Beteiligten bisher nicht geantwortet.
11III.
12Für eine Entscheidung über Kosten und Auslagen besteht kein Anlass, § 13 a FGG.