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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstre-
ckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der festzusetzenden Kosten
abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines Zeitungsartikels.
3Der Kläger ist vor 25 Jahren aufgrund eines Tötungsdeliktes vom Amtsgericht Kleve zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde am 23.1.1998 zur Bewährung ausgesetzt.
4Am 25.10.2001 veröffentlichte , herausgegeben von der unter der Rubrik "Chronik 25.10.1976" einen Artikel, in dem an den 25 Jahre zurückliegenden Vorfall erinnert wurde. Der Name des Klägers wurde dabei mit Vor- und Zunamen genannt.
5Der Kläger behauptet, dass durch die Veröffentlichung des Artikels seine Resozialisierung gefährdet worden ist. Die Nachbarschaft, Arbeitskollegen und der jetzige Freundeskreis hätten vorher keine Kenntnis von der Vorgeschichte des Klägers gehabt. Seit der Veröffentlichung würde er und seine Lebenspartnerin geschnitten.
6Der Kläger beantragt,
7die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen
8des Gerichts zu setzendes Schmerzensgeld, zumindest aber EUR 10.000,
9nebst Zinsen zu zahlen.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Entscheidungsgründe:
13Die zulässige Klage ist unbegründet.
14Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 I, 847 BGB.
15I.
16Schon eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen rechtswidrigen Eingriff liegt nicht vor. Zwar kann eine Berichterstattung mit Namensnennung grundsätzlich eine rechtswidrige schuldhafte Persönlichkeitsverletzung darstellen, da auch der Täter einer schweren Straftat nach einigem Zeitablauf eine Anspruch auf den Schutz seiner Individualität hat. Insbesondere wird ein solcher rechtswidriger Eingriff bei einer Gefährdung der Resozialisierung angenommen (vgl. BVerfG in NJW 1973, 1226).
17Eine Gefährdung der Resozialisierung liegt hier aber nicht vor. Diese Gefährdung wird dann bejaht, wenn dem gerade Entlassenen oder kurz vor der Entlassung stehenden Straftäter ein Neuanfang erschwert wird. Der Strafe des Klägers wurde hingegen schon vor 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt, seine Resozialisierung hat nach eigenen Angaben erfolgreich stattgefunden. Tatsächliche Anhaltspunkte, neben der Mißachtung und Ablehnung aus dem gesellschaftlichen Umfeld, legt der Kläger für die Annahme der Gefährdung der Resozialisierung aber gerade nicht dar.
18II.
19Der Anspruch auf Schmerzensgeld wird darüber hinaus nur bei einer Persönlichkeitsverletzung gewährt, die im Bezug zu den Gesamtumständen als eine schwere Verletzung zu qualifizieren ist (Löffler: Presserecht § 6 LPG Rn. 335). Die hier vorliegenden Umstände deuten nicht auf eine solche schwere Verletzung hin. Unter der Rubrik "Chronik" wurde lediglich an die tatsächlichen Vorkommnisse erinnert. Der Kläger wird in dem Artikel nur als Verdächtiger bezeichnet. Der Artikel selbst ist in seiner Aufmachung eher unscheinbar. Die Folgen der Veröffentlichung sind für den Kläger auch nicht über das normale Maß hinausgehend. Die Mißachtung von Freunden und Arbeitskollegen kann nicht als eine so schwerwiegende Folge gesehen werden, dass eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzunehmen ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld nur ein ultima-ratio Rechtsbehelf ist.
20III.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
22IV.
23Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 I 1 und 2 ZPO.
24Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt, § 12 I GKG.