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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 16.5.2002 - 3 C 5554/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
3Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Kläger gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Zahlung im Zusammenhang mit etwaigen Reisemängeln in der Zeit vom 20.8. bis 3.9.2001. Denn etwaige Gewährleistungsansprüche des Klägers sind durch außergerichtlichen Vergleich im Sinne des § 779 BGB in Höhe von 140,-- DM erledigt worden. Die Beklagte hat diesen Betrag unstreitig vorgerichtlich geleistet.
4Ein solcher Vergleichsvertrag ist aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 16.10.2001 zustande gekommen, in dem die Beklagte dem Kläger das Angebot unterbreitet hat, die Angelegenheit durch Zahlung in Höhe von 140,-- DM auszu-gleichen unter Aufhebung der Kosten. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf dessen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen - ist dieses Schreiben eindeutig auf Abschluß eines Vergleichsvertrages gerichtet. Dieses Angebot der Beklagten hat der Kläger, der anwaltlich vertreten war, ange-nommen, indem er den mitgeschickten Scheck vorbehaltlos bei seiner Bank zur Einlösung gab. Dieses Verhalten kann aus Sicht eines unbeteiligten Dritten nur als Annahme des Vergleichsangebotes angesehen werden, so dass es auf den Zugang der konkludent erklärten Annahme bei der Beklagten gemäß § 151 BGB nicht ankam, weil die Beklagten offensichtlich auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung verzichtet hat. Denn nur so kann die Beilegung eines Verrechnungsschecks über die angebotene Summe verstanden werden.
5Dem wirksamen Zustandekommen des Vergleichs steht auch nicht entgegen, dass der Kläger am 19.11.2001 einen Mahnbescheid beantragt hat. Denn der einmal wirksam zustandegekommene Vertrag kann nicht ohne weiteres widerrufen werden. Ein Widerrufsrecht analog § 130 Abs. 1 S. 2 BGB steht demjenigen, der ein Angebot gem. § 151 BGB annimmt, nicht zu.
6Das Missverhältnis zwischen Vergleichsangebot und der geltend gemachten Forderung steht in dem Fall der Annahme eines wirksamen Vergleichs nicht entgegen. Denn allein der Umstand, dass sich die Vergleichssumme über knapp
72,5 % des geltend gemachten Betrages verhält, reicht nicht aus, um ein gravierendes Mißverhältnis anzunehmen, zumal zu berücksichtigen war, dass der Kläger anwaltlich vertreten war.
8Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO entsprechend.