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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.600 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.600 DM seit dem 6.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 53 %, die Beklagten tragen sie als Gesamtschuldner zu 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500 DM. Der Kläger kann die wegen der Kosten gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbst-
schuldnerische Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deut-
schen Großbank zu erbringen.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 8.4.1997 geltend. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte zu 2.) hat vorprozessual auf den Schmerzensgeldanspruch des Klägers einen Betrag in Höhe von 8.000 DM gezahlt.
3Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine Quetschung des linken Unterschenkels mit lateraler Schienbeinkopffraktur und Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes. Er befand sich in der Zeit vom 8.4. bis zum 19.4.1997 in stationärer Behandlung, wobei am 9.4.1997 ein operativer Heilungseingriff vorgenommen worden war. An die stationäre Behandlung schloß sich eine ambulante Behandlung an, der Kläger war bis zu 3.8.1997 arbeitsunfähig.
4Der Kläger behauptet, er habe sowohl während als auch nach der stationären Behandlung erhebliche Schmerzen und Beeinträchtigungen gehabt. Seine körperliche Fitneß sei deutlich herabgesetzt, dies führe auch zu Einschränkungen seiner konkreten Tätigkeit als Einsatzleiter. Der Kläger ist der Ansicht, seine Verletzungen und die fortdauernden Verletzungsfolgen würden ein Schmerzensgeld von zumindest 20.000 DM rechtfertigen.
5Der Kläger behauptet weiter, er habe im Jahre 1996 mit erheblichen Umgestaltungsarbeiten in seinem Garten begonnen. Diese habe er zunächst nicht durchführen können, bei Durchführung durch eine Fremdfirma sei ein Kostenaufwand in Höhe von 6.430,80 DM erforderlich.
6Schadensersatzansprüche seien in soweit auch nach Eigendurchführung der Arbeiten zwischen August und November 1998 gegeben, da er insgesamt 59 Tage Freizeit habe in Anspruch nehmen müssen. Aufgrund seiner verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit sei für die Dauer von 2 Wochen die Mithilfe seines Sohnes erforderlich gewesen, der von 240 Arbeitsstunden 1/3 geleistet habe.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen,
9die Beklagten weiter gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 6.430,80 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 26.6.1997 zu zahlen.
10Die Beklagten beantragen,
11die Klage abzuweisen.
12Sie behaupten, als unfallbedingt sei lediglich die Quetschung des linken Unterschenkels mit lateraler Schienbeinkopffraktur sowie die Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes anzusehen. Bei den weitergehenden Beschwerden, insbesondere der vorhandenen Gonarthrose, handele es sich um unfallunabhängige Vorschäden.
13Die Beklagen sind der Ansicht, das Zurückstellen der begonnenen Gartenarbeiten stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar.
14Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 8.1.1997 (Bl. 58 d. GA), vom 28.1.1998 (Bl. 67 d. GA) und vom 9.3.1999 (Bl. 137 d. GA). Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen T2 vom 8.12.1998 (Bl. 83 ff. d. GA) sowie sein Ergänzungsgutachten vom 10.06.1999 (Bl. 147 ff. d. GA) Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Klage ist teilweise aus den §§ 823, 847 BGB begründet.
171.
18Dem Kläger steht ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 DM aus dem Unfallereignis zu. Der Sachverhalt rechtfertigt so, wie er sich nach Durchführung der Beweisaufnahme darstellt, ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM, auf das die Beklagte zu 1.) bereits einen Betrag in Höhe von 8.000 gezahlt hat.
19Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer die unmittelbaren Unfallfolgen, die einen stationären Aufenthalt mit einem operativen Eingriff erforderlich machten, die lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie den Umstand, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer Eingriff (Entfernung der Metallimplantate) erforderlich wurde, berücksichtigt. Nach der Begutachtung steht weiter fest, dass beim Kläger ein Beugedefizit von ca. 20 %, eine Gelenkkapselschwellung und eine verminderte Belastbarkeit des linken Beines besteht, die auch unfallbedingt sind. Bei den festgestellten Beschwerden und Beeinträchtigungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich hierbei zwar in soweit um unfallbedingte Folgen handelt, da die Aktivierung einer vorbestehenden Arthrose durch den Unfall ausgelöst wurde. Damit liegt die Beeinträchtigung des Klägers in dem Umstand, dass diese Folgen zu einem früheren Zeitpunkt sich manifestiert haben, ohne den Unfall jedoch auch – zu einem späteren Zeitpunkt - aufgetreten wären. Diese Unfallfolgen sind durch den vorbestehenden degenerativen Gelenkschaden wesentlich verschlimmert worden (vergl. das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen T2, S. 4). Dabei lässt sich nicht exakt festlegen, zu welchem Zeitpunkt auch ohne den Unfall die Erkrankung aufgetreten wäre, im Hinblick auf die gute Konstitution des Klägers ist eher von einem Auftreten im Bereich des 60. Lebensjahres auszugehen. Das bedeutet, dass der zum Unfallzeitpunkt 48 Jahre alte Kläger unter günstigen Umständen bis zu 12 weiteren Jahren hätte weitgehend beschwerdefrei sein können. Bei der Schmerzensgeldbemessung ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beeinträchtigungen des Klägers diesen aufgrund seiner sportlichen Ausrichtung fühlbar treffen, insgesamt aber immer noch eine gute körperliche Leistungsfähigkeit besteht, die im übrigen eine normale Teilhabe am Leben ermöglicht.
20Die Kammer hält dabei – entsprechend den ursprünglichen Vorstellungen des Klägers – ein Schmerzensgeld in Gesamthöhe von 15.000 DM für ausreichend und angemessen.
212.
22Dem Kläger steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.600 DM aufgrund der Mitwirkung seines Sohnes an den Umbauarbeiten im Garten zu. Nach der Beweisaufnahme steht fest, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt ist. Die Kammer hält es daher für nachvollziehbar, dass eine – ursprünglich nicht geplante und auch nicht erforderliche – Mitwirkung einer weiteren Person zur Durchführung der Arbeiten erforderlich war. Dies stellt, da es sich um zusätzliche Aufwendungen handelt, einen ersatzfähigen Schaden dar. Die Mitwirkung des Sohnes in einem Umfang von 80 Stunden ist nicht mehr Ausprägung familiärer Mithilfe, sondern ein eigener, ausgleichspflichtiger Arbeitsbeitrag. Die Kammer schätzt – auch unter Berücksichtigung der nach dem vorgelegten Kostenvoranschlag erforderlichen Arbeiten und dadurch entstehenden Kosten – den Schadensbetrag hierfür gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 20 DM auf insgesamt 1.600 DM.
23Der Kläger kann einen weitergehenden Schadensersatz nicht verlangen. Die eigene Arbeitsleistung stellt keinen Schaden dar, da die Durchführung der Arbeiten von vornherein in Eigenarbeit geplant war. Der Kläger hat somit – wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt – die Arbeiten ausgeführt, die er auch ohne das Unfallereignis vorgenommen hätte.
24Der Umstand, dass die Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen wurden, stellt keinen materiellen Schaden dar. Der Kläger hat hierdurch Nachteile, die über die zeitweise Hinnahme eines optisch nicht idealen Zustandes hinausgingen, nicht erlitten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gebrauchswert des Gartens allenfalls unwesentlich eingeschränkt war, da nach dem Vortrag des Klägers (S. 9 der Klageschrift) nur noch Restarbeiten durchzuführen waren.
25Der Zinsanspruch ist der Höhe nach auf den gesetzlichen Zins (4%) beschränkt. Der Kläger hat einen weitergehenden Zinsschaden sowie Verzug vor Klageerhebung nicht dargelegt, so dass Verzugszins ab Klagezustellung (6.11.1997) - geschuldet ist.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
27Streitwert:
28Klageantrag zu 1): 12.000 DM
29Klageantrag zu 2): 6.430,80 DM.
30T G S