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Landgericht Duisburg, 3 O 436/97

Datum:
22.12.1999
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 436/97
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:1999:1222.3O436.97.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 25/00
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 8.600 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.600 DM seit dem 6.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger zu 53 %, die Beklagten tragen sie als Gesamtschuldner zu 47 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500 DM. Der Kläger kann die wegen der Kosten gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

           Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbst-

          schuldnerische Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder deut-

          schen Großbank zu erbringen.

 
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