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Die Angeklagte wird
wegen besonders schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts E5 vom 10.7.1987 (14 Js 391/86) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
und
wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts E5 vom 19.04.1994 (14 Js 224/93) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe sowie unter Aufrechterhaltung der dort verhängten Sicherungsmaßregeln zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten
Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.
§ 211, 306 Nr. 2, 307 Nr. 1, 21, 22, 23, 49, 52, 53, 55, 63 StGB –
Die Angeklagte wird
21. wegen besonders schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts E5 vom 10.7.1987 (14 Js 391/86) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren
und
52. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts E5 vom 19.04.1994 (14 Js 224/93) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe sowie unter Aufrechterhaltung der dort verhängten Sicherungsmaßregeln zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
8Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen.
9- §§ 211, 306 Nr. 2, 307 Nr. 1, 21, 22, 23, 49, 52, 53, 55, 63 StGB –
10Gründe:
11Die Angeklagte wuchs gemeinsam mit ihren drei Geschwistern, einem Bruder und zwei Schwestern, die fünf, sieben und zehn Jahre älter sind, im elterlichen Haushalt in E5-X2 auf. Ihr Vater war von Beruf Bergmann, die Mutter Hausfrau. Der Vater ist im August 1992, die Mutter am 31.05.1994 verstorben. Zu ihren Geschwistern hat die Angeklagte bis heute einen sehr regen und guten Kontakt; sie wird von ihnen regelmäßig im psychiatrischen Landeskrankenhaus in C2, in dem die Angeklagte in anderer Sache untergebracht ist, besucht.
12Im Alter von knapp sechs Jahren wurde die Angeklagte altersgemäß in die Grundschule eingeschult, die sie problemlos mit guten Noten durchlief. Nach der vierten Klasse wechselte sie auf eine Hauptschule in X2, wo ihr das Lernen ebenfalls sehr leicht fiel und sie ohne besondere Anstrengungen wiederum durchweg gute Noten erreichte. Nachdem sie die zehnte Klasse mit einem qualifizierten Abschluß beendet hatte, wechselte sie im Alter von 16 Jahren auf das Gymnasium in X2, wo ihre schulischen Leistungen deutlich nachließen. Neben den üblichen Umstellungsschwierigkeiten lag dies daran, daß die Angeklagte, die es gewohnt war, auch ohne Anstrengungen auf der Hauptschule durchweg gute Noten zu erzielen, mit dieser Arbeitseinstellung auf dem Gymnasium nicht mehr zurechtkam, so daß sie die 11. Klasse wiederholen mußte. Sie besuchte anschließend das Gymnasium noch bis zum Ende der 13. Klasse, jedoch ohne sich der Abiturprüfung zu unterziehen. Wenige Wochen vor der Prüfung lehnte sie es aus Trotz darüber, daß ihr Umfeld es als selbstverständlich ansah, daß sie das Abitur ablegte, ab, weiterhin die Schule zu besuchen. Daneben war auch ihre Angst, bei der Abiturprüfung zu versagen, für ihren Entschluß maßgeblich.
13Nachdem sie die Schule verlassen hatte, absolvierte sie eine Lehre als Bürogehilfin bei der Firma U-T AG, obwohl eine Bürotätigkeit nicht ihren Neigungen entsprach. Nach zweijähriger Lehrzeit bestand sie die Prüfung mit guten Noten und wurde anschließend von der Firma U übernommen.
14Im Jahre 1978 lernte die Angeklagte einen jungen Mann kennen, mit dem sie etwa fünf Jahren zusammen blieb. Im Jahre 1983 beendete die Angeklagte die Beziehung, weil ihr Freund Drogen konsumierte, was sie ablehnte. Das Ende dieser Beziehung bedeutete für die Angeklagte zugleich den Verlust des gemeinsamen Freundeskreises, mit der Folge, daß sie eine zeitlang kaum über soziale Kontakte verfügte. Ihre Isolierung führte dazu, daß sie in erheblichen Mengen Alkohol, vorwiegend Schnaps, zu konsumieren begann. Nach ca. einem Jahr intensiven Alkoholkonsums überwand die Angeklagte diese Phase und trinkt seither kaum noch Alkohol. Etwa um die Jahresmitte 1984 gelang es ihr auch, sich einen neuen Bekanntenkreis aufzubauen. Allerdings pflegte sie zu ihren neuen Bekannten nur eine recht oberflächliche Beziehung, da sie sich mit diesen Leuten nicht „besonders wohl fühlte“.
15Seit ihrer Pubertät, insbesondere aber seit dem Jahre 1980, litt die Angeklagte an einer psychosomatisch bedingten „Eßlust“ und wurde stark übergewichtig. Im Frühjahr 1984 machte sie deshalb eine stationäre Therapie in einer Fachklinik für psychosomatische Erkrankungen in St. C3 zur Gewichtsreduzierung. Die Kur war jedoch nur von begrenztem Erfolg, da eine Therapie aufgrund der damaligen unzugänglichen und verschlossenen Haltung der Angeklagten nicht möglich war.
16Da in dieser Therapie ihre zu enge Eltern-Kind-Beziehung, insbesondere ihre mangelnde Abnabelung vom Elternhaus für ihre „Eßlust“ verantwortlich gemacht wurde, zog sie nach der Therapie aus der elterlichen Wohnung aus und nahm sich eine eigene Wohnung. Das Alleinleben überforderte sie jedoch, obwohl es sie auf der anderen Seite auch störte, daß ihre Eltern sie in der eigenen Wohnung ständig kontrollierten. Diese Schwierigkeiten waren nach ihren Angaben mit ausschlag-gebend dafür, daß sie in der Zeit vom 09.09. bis 25.10.1984 in zwei Fällen Brandstiftungen sowie durch Inbrandsetzen von Müllcontainern fortgesetzte Sach-
17Beschädigungen beging. Als weiteres Motiv für ihre Inbrandsetzungstaten gab die Angeklagte in der Hauptverhandlung an, daß sie sich im Hinblick auf ihre allererste Brandstiftung vom 27.08.1984 – die u. a. Gegenstand dieses Verfahrens ist -, bei der sieben Menschen den Tod fanden, schuldig fühlte; es habe daher bei allen nachfolgenden Brandstiftungen – zumindest untergründig – eine Rolle gespielt, stellvertretend für die erste, schwerwiegende Tat, Bestrafungen zu provozieren.
18Wegen der zwischen dem 09.09. bis 25.10.1984 verübten Taten wurde sie am 23.08.1985 durch das Landgericht E5 (14 Js 439/84) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
19Nachdem die Angeklagte von dieser Freiheitsstrafe ein Jahr und vier Monate verbüßt hatte, wurde sie unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus der Haft entlassen. Sie arbeitete in der Folgezeit wieder bei der Firma U. Im März 1986 bezog sie eine Wohnung im Haus ihrer Schwester. Da sich die Angeklagte auch hier wieder kontrolliert und überwacht fühlte und der Meinung war, daß ihre Privatsphäre nicht ausreichend gewährt würde, kam es bald erneut zu Schwierigkeiten, die nach ihrem Bekunden, neben dem Wunsch nach Bestrafung für die Brandstiftung vom 27.08.1984, Anlaß dafür waren, daß sie am 03.04.1986 wieder einen Müllcontainer in Brand setzte. Bis zum 13.10.1986 beging sie zudem Brandstiftungen in zwei Fällen, eine fahrlässige Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen sowie Sachbeschädigungen in insgesamt 12 Fällen, indem sie wieder Sperrmüll und Müllcontainer in Brand setzte. Wegen dieser Taten wurde sie am 10.07.1987 (14 Js 391/86) durch das Landgericht E5 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
20Nachdem die Angeklagte im April 1989 unter Aussetzung eines Strafrestes von zehn Monaten zur Bewährung vorzeitig aus der Haft entlassen wurde, zog sie auf eigenen Wunsch in eine von Sozialtherapeuten betreute und aus zwölf Personen bestehende Wohngemeinschaft in F1.
21Im Juli 1989 begann die Angeklagte, der 1987 seitens der Firma U gekündigt worden war, eine Umschulung zur Schreinerin. Da die Angeklagte jedoch Hausstaub-
22allergikerin ist, mußte sie die Umschulung nach drei Monaten aufgrund ihrer Allergie beenden, obwohl der Schreinerberuf an sich ihren Neigungen entsprach.
23Im Mai 1990 steckte die Angeklagte erneut Müllcontainer und Mülltonnen in Brand. Wegen dieser Tat wurde sie am 04.10.1990 durch das Amtsgericht F1 (39 Js 657/90) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach der Tat begab sich die Angeklagte im Juni 1990 in eine ambulante Therapie bei einem Psychotherapeuten in F1.
24Nach dem Abbruch der Umschulung als Schreiner entschloß sich die Angeklagte, nunmehr ihr Abitur nachzuholen. Nach dem Besuch eines Vorbereitungskurses bei der Volkshochschule trat sie ab dem 01.08.1990 in das Ruhrkolleg in F1 ein, wo sie in die 11. Klasse kam. Im November 1990 brach sie diese Schulausbildung jedoch wieder ab, obwohl sie den Leistungsanforderungen problemlos nachkommen konnte. Grund für den Abbruch des Schulbesuchs war, daß sie die schulische Ausbildung zeitlich nicht mit ihrer Therapie – die ihr wichtiger war – vereinbaren konnte. Zudem war sie der Auffassung, sich nicht mehr beweisen zu müssen, daß sie das Abitur schaffen könne, was ursprünglich der Grund für ihren Besuch des Ruhrkollegs war.
25Nach Abbruch der Ausbildung auf dem Ruhrkolleg meldete sich die Angeklagte arbeitslos und wurde durch das Arbeitsamt unter Androhung, ihr andernfalls die Geldmittel zu streichen, zur Weiterbildung auf der Wirtschaftsschule in F1veranlaßt, die sie ab Mitte Dezember 1990 besuchte.
26Ab Anfang 1991 gefiel es der Angeklagten in ihrer sozialtherapeutisch betreuten Wohngemeinschaft in F1 immer weniger. Sie beabsichtigte daher, auszuziehen und sich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Ende April1991 zerschlugen sich allerdings die Aussichten auf eine neue Wohnung und eine neue Arbeitsstelle. Am 29./30.04.1991 setzte sie erneut zwei Sperrmüllhaufen in Brand. Die Verfolgung dieser Taten wurde gem. § 154 StPO vorläufig eingestellt. Am 07.05.1991 setzte sie Holz- und Verpackungsmaterial, das an der Rückseite eines Geschäftsgebäudes gelagert war, in Brand. Wegen versuchter Brandstiftung wurde sie am 16.04.1992 durch das Landgericht E5 (14 Js 226/91) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
27Kurze Zeit nach dieser Verurteilung fand sie eine Arbeitsstelle bei der Firma H1 in E5 und bald darauf auch eine Wohnung. Ende August 1992 verstarb der Vater der Angeklagten, wodurch die Angeklagte in eine persönliche Krise geriet. Darüber hinaus wurde ihr von ihrem Arbeitgeber zum 30.11.1992 gekündigt.
28Bedingt durch ihre persönliche und berufliche Situation spürte die Angeklagte Ende 1992 wieder eine wachsende Frustration in sich aufsteigen, in deren Folge sie schließlich in der Zeit zwischen dem 09.12.1992 und dem 22.04.1993 erneute Sachbeschädigungen und Brandstiftungen beging, wofür die Angeklagte nach ihrer Festnahme am 22.04.1993 durch das Landgericht E5 (14 Js 224/93) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde; zugleich wurde ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
29Nachdem sie in dem psychiatrischen Krankenhaus mit einer therapeutischen Behandlung begonnen hatte, schrieb sie unter dem Datum des 22.05.1994 einen Brief an die ihr aus dem Ermittlungsverfahren bekannten Zeugen KHK E und KHK K, in dem sie mitteilte, daß sie zu zwei bislang unaufgeklärten Brandstiftungen vom August 1984 in E5-X3 auf der X-Straße und vom 14.01.1993 (richtigerweise hätte es 26.01.1993 heißen müssen) in E5-I2 auf der B-Straße machen könne. Nachdem die Polizeibeamten die Angeklagte aufgesucht hatten, gestand sie, diese beiden Taten selbst begangen zu haben.
30Als Begründung für ihr Geständnis gab sie an, daß sie nunmehr erfolgversprechend therapiert werden wolle, und eine solche Therapie nach ihrem Dafürhalten nur dann Sinn hätte, wenn letztlich alle von ihr begangenen Taten aufgearbeitet werden könnten.
31Die mit einem Intelligenzquotienten von 118 überdurchschnittlich intelligente und körperlich gesunde Angeklagte leidet an einer neurotischen Persönlichkeitsstörung, die sich in einer ausgeprägten Selbstunsicherheit, einer Neigung zu phobischen Ängsten und Zwangsverhalten nebst depressiven Verstimmungen äußert, und die als krankhafte seelische Störung im Sinne einer anderen schweren seelischen Abartigkeit mit der Folge erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 anzusehen ist.
32Die Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
331. )
34Am 23.08.1985 verurteilte sie das Landgericht E5 - 14 Js 439/84 - wegen vorsätzlicher Brandstiftung in zwei Fällen sowie fortgesetzter Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Zugleich verhängte es eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 22.08.1987. Nach Verbüßung von sechzehneinhalb Monaten wurde der Strafrest bis zum 20.02.1989 zur Bewährung ausgesetzt und ein Bewährungshelfer bestellt. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 17.01.1989 erledigt.
35Die Urteilsgründe sind mit Ausnahme der Beweiswürdigung und der Kostenentscheidung in dem unten unter Ziffer· 2.) wiedergegebenen Urteil des Landgerichts E5 vom 10.07.1987 (XV Kls 14 Js 391/85 (43/86)) enthalten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortige Wiedergabe verwiesen.
362.)
37Am 10.07.1987 verurteilte sie das Landgericht E5 – 14 Js 391/86 – wegen Brandstiftung in zwei Fällen, fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in zwölf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten. Nach Verbüßung eines Teils von zwei Jahren wurde der Strafrest von zehn Monaten bis zum 19.04.1993 zur Bewährung ausgesetzt und nach zweimaliger Verlängerung der Bewährungszeit (zuletzt bis zum 19.04.1995) mit Beschluß der Strafvollstreckungskammer E4 vom 12.10.1994 widerrufen. Die Strafvollstreckung ist noch nicht erledigt.
38Die Gründe des Urteils lauten wie folgt:
39Der Werdegang der zu den Tatzeiten des vorliegenden Verfahrens 25 und 26 Jahre alten Angeklagten, ihre einschlägigen früheren Straftaten und deren damalige strafrechtliche Bewertung ergeben sich zutreffend aus dem Urteil der Kammer vom 23.08.1985 – 14 Js 439/84 StA E5 -.
40Der Tenor dieses Urteils lautet:
41„Die Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Brandstiftung in zwei Fällen und wegen fortgesetzter Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten verurteilt.
42Ihr wird die Fahrerlaubnis entzogen, ihr Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihr vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen.
43Die Angeklagte trägt die Kosten Verfahrens.“
44Die Gründe dieses Urteils vom 23.8.1985 haben (ohne
45Beweiswürdigung unter Abschnitt V. und ohne die Gründe für die Kostenentscheidung) folgenden Wortlaut:
46I.
47Die zur Tatzeit 24 Jahre alte Angeklagte wuchs in ihrem Geburtsort X2 in der elterlichen Familie auf. Ihr Vater war Bergmann, ihre Mutter Hausfrau. Die Angeklagte ist das jüngste von vier Geschwistern, ihr einziger Bruder ist Feuerwehrmann.
48Nach dem Hauptschulabschluß, also nach der 10. Klasse, wechselte die Angeklagte mit sehr guten Zeugnissen zum Gymnasium. Sie hatte dort gewisse Eingewöhnungsschwierigkeiten und mußte die 11. Klasse einmal wiederholen. Mit 19 ¾ Jahren verließ sie das Gymnasium im Jahre 1980 mit dem Abschluß der 12. Klasse. Als Gründe gibt sie Probleme mit einem Lehrer an, auch habe sie keine Lust zum Weiter- lernen mehr gehabt und habe sich daran orientiert, daß andere junge Leute ihres Alters, die in einem Beruf standen, mehr Geld zur Ver- fügung hatten. Es scheint aber auch eine Rolle gespielt zu haben, daß die Angeklagte damals in Kreisen von jungen Leuten verkehrte, die keine Kontakte zu weiterführenden Schulen hatten, und seit längerem bis etwa 1983 feste Beziehungen zu einem jungen Mann unterhielt, dessen Drogenprobleme sie belasteten.
49In diesem Jahre 1980 zog die Angeklagte auch zu Hause bei ihren Eltern aus und war zunächst bei ihrer Schwester gemeldet, bis sie ab 1984 eine eigene Wohnung hatte.
50Von 1980 bis 1982 durchlief die Angeklagte bei der Firma U erfolgreich eine Ausbildung zur Bürogehilfin. Nach bestandener Prüfung wurde sie von der Firma U übernommen und blieb dort in der Folgezeit als Bürogehilfin tätig.
51Seit ihrer Pubertät, verstärkt etwa seit dem Jahre 1980, litt die Angeklagte als Folge ihrer psychosomatisch bedingten „Eß-Sucht“, unter Adipositas (Fettsucht). Im Jahre 1984 machte sie deshalb eine stationäre Kur in einer Fachklinik für psychosomatische Erkrankungen in St. C3 durch. Bei der Einlieferung wog sie 98 kg. Es wurde eine Gewichtsreduzierung erreicht, auch eine gewisse Änderung im weiteren Eßverhalten der Anklagten, die im Oktober 1984, als sie inhaftiert wurde, mit 83 kg schon deutlich weniger wog. In der Haftzeit hat die – allerdings auch jetzt noch deutlich übergewichtige – Angeklagte ihr Gewicht durch Verzicht auf Zukauf von Nahrungsmitteln erfolgreich auf jetzt 75 kg reduziert. Doch war eine eigentliche Therapie ihrer neurotischen Fehlhaltung weder damals während dieser Kur noch später möglich. Die Angeklagte zeigte sich allen Bemühungen um sie unzugänglich und verschlossen, diese Haltung behielt sie auch gegenüber der gerichtlichen Sachverständigen Dr. B1 und gegenüber der Kammer bei.
52Im übrigen ist die Angeklagte intellektuell hochbegabt und ehrgeizig – der Widerspruch zwischen dem hieraus sich ergebenden Anspruch an sich selbst und dem Erreichten scheint eine der Ursachen oder die Ursache ihrer neurotischen Verspannung zu sein – und körperlich und psychisch gesund. Unfälle oder Erkrankungen, die auf ihre strafrechtliche Schuldfähigkeit Einfluß gehabt haben könnten, hatte die Angeklagte nicht. Desgleichen ist ihre neurotische Fehlhaltung ohne Einfluß auf ihre generelle Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Es handelt sich dabei nicht um eine krankhafte seelische Störung, wegen der uneingeschränkten Kompensationsfähigkeit aber auch nicht um eine andere seelische Abartigkeit.
53Die Angeklagte hat seit 1978 die Fahrerlaubnis der Klasse III. Ihr Führerschein ist seit dem 12.10.1984 beschlagnahmt und befindet sich seither bei der Akte.
54Die Angeklagte ist bisher weder vorbestraft noch straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten.
55II.
561.) In der Nacht zum 9.9.1984 fuhr die Angeklagte gegen 0.30 Uhr mit ihrem Pkw Toyota-Corolla, amtl. Kennzeichen 00-00 000, gegen 0.30 Uhr zum Betriebsgelände des Warenhauses „Nis wie hin“ auf der I5-Straße in E5-I2.
57Das Warenhaus hatte vor geraumer Zeit seine Geschäftstätigkeit eingestellt, In der großen Lager- und Verkaufshalle lag nur noch Gerümpel herum, das zwar hätte entzündet werden können, dessen Brandkapazität aber nicht ausgereicht hätte, die gesamte, große Halle zum Einsturz zu bringen. An diese Halle angebaut ist in massiver Bauweise ein einstöckiger Flachbau mit den beiden Büroräumen. In den beiden Büroräumen lagen große Mengen Akten und Papiere herum, die in Verbindung mit den dort stehenden hölzernen Büromöbeln und brennbaren Gebäudebestandteilen ein großes Brandpotential darstellten. Es hätte im Falle eines Brandes, nicht gelöscht, ausgereicht, dieses Gebäude zu zerstören. Damals im September 1984, dienten weder die Lagerhalle noch der angebaute einstöckige Flachbau zur Wohnung der auch nur zweitweise zum Aufenthalt von Menschen. Das wußte die Angeklagte.
58Als die Angeklagte sich der östlichen Längsseite dieses Flachbaus näherte, bemerkte sie nach ihrer unwiderlegten Einlassung, daß das aus ihrer Sicht äußerst rechte Fenster des großen Büroraumes geöffnet war. Spätestens jetzt entschloß sich die Angeklagte, die sah oder bereits wußte, welches Brandpotential sich in diesem großen Büroraum befand, zumindest dieses Bürogebäude in Brand zusetzen. Durch das geöffnete Fenster hindurch zündete sie im Bereich des Fußbodens einen Stapel Papier an. Er brannte schnell lichterloh und teilte das Feuer anderen brennbaren Gegenständen in der Umgebung einschließlich des brennbaren Teppichbodens mit. Als nun feststand, daß bald das gesamte Büro lichterloh brennen würde, begab sich die Angeklagte wieder zum Auto. Sie hatte es vor dem Betriebsgelände auf der Straße so abgestellt, daß sie direkten Blickkontakt zum Brandort hatte. In ihrem Pkw sitzend beobachtete sie dann den sich erwartungsgemäß schnell ausbreitenden und infolge der reichlichen Nahrung, die die Flammen fanden, immer intensiveren Brand.
59Nach 10 – 15 Minuten hatte das Feuer ein solches Ausmaß erlangt, daß die Angeklagte Bedenken bekam, der Brand könne auf das anliegende, rund 60 m lange Verkaufs- und Lagergebäude überspringen und womöglich zu einem nicht mehr zu beherrschenden Großfeuer ausarten. Sie fuhr deshalb mit ihrem Pkw zur nächsten Telefonzelle und meldete den Brand der Feuerwehr. Dabei nannte sie ihren Namen, verschwieg aber, daß sie selbst es war, die den Brand gelegt hatte. Dann fuhr sie sogleich wieder in die Nähe des Brandortes zurück und nahm wieder Beobachtungsposten ein. Sie sah, wie kurz darauf die Polizei und wenige Minuten später die Feuerwehr am Brandort eintrafen und daß es der Feuerwehr verhältnismäßig schnell gelang, den Brand zu löschen.
60Der Brandschaden hielt sich entgegen den Erwartungen der Angeklagten noch in Grenzen. An wesentlichen Gebäudeteilen hatte lediglich die mit der Wand fest verbundene Fußboden-sockelleiste schon selbständig gebrannt, und zwar in dem Bereich unterhalb des Fensters, wo die Angeklagte das Feuer gelegt hatte. Im übrigen war aber erheblicher Sachschaden entstanden. Unter den großen Mengen Papier, die verbrannt waren, war der auf den Fliesenfußboden aufgelegte Teppichboden großflächig abgebrannt.
61Über diesem vom Brand betroffenen Bereich des Fußbodens gab es durch das Feuer und die Löscharbeiten großflächige Schäden an der – brennbaren – Zwischendecke, die unter der eigentlichen Betonecke des Gebäudes abgehängt war und aus Styroporplatten bestand. Im übrigen war namentlich der Fenster- und Zwischendeckenbereich durch Rauchspuren und Rußniederschlag verschmutzt.
62Ohne das Eingreifen der Feuerwehr hätte das Feuer in Minutenschnelle weitere wesentliche Gebäudebestandteile und weiteres erhebliches Brandpotential in diesem Raum erfaßt und so bald zur Zerstörung des gesamten Gebäudes einschließlich des nur durch eine hölzerne Schrankwand abgegrenzten Chefbüros geführt.
632.) Noch am späten Abend des desselben Tages, gegen 22.00 Uhr begab sich die Angeklagte mit ihrem Toyota-Corolla-Pkw erneut zum Tatort. Wieder stellte sie ihr Fahrzeug so ab, daß es sich nicht in allzu auffälliger Nähe zum Tatort befand, daß andererseits aber direkter Blickkontakt zum Betriebsgelände der Firma „O“ und zu dem einstöckigen Bürogebäude gewährleistet war. Dann begab sich die Angeklagte zu diesem Bürogebäude und besah sich die Schäden, die der von ihr in der Nacht zuvor gelegte Brand in dem größeren der beiden Büros verursacht hatte.
64Spätestens jetzt entschloß sich die Angeklagte, das Bürogebäude erneut in Brand zu setzen, diesmal aber die Feuerwehr entweder überhaupt nicht oder aber jedenfalls erst zu einem so späten Zeitpunkt zu benachrichtigen, daß es der Feuerwehr nicht mehr gelingen konnte, wie in der Nacht zuvor, den Brandschaden in so engen Grenzen zu halten.
65Diesmal begab sich die Angeklagte zur nördlichen Schmalseite des Bürogebäudes, wo sich die beiden Fenster des Chefbüros befanden. Die Scheibe eines dieser Fenster war zu diesem Zeitpunkt nach der unwiderlegten Einlassung der Angeklagten bereits nach innen in den Raum hinein eingeschlagen, doch waren die Fenster durch eine dahinter aufgestellte Holzpalette und dahinter durch zwei übereinandergestellte Schreibtische gesichert. Aber auch dieses Chefbüro barg mit den großen Mengen von Papier und Akten, die dort herumlagen, sowie den hölzernen Büromöbeln, der brennbaren Zwischendecke und der hölzernen Schrankwand zum angrenzenden größeren Büroraum ein ganz erhebliches Brandpotential. Die Angeklagte, die das erkannte, ging zu Recht davon aus, daß ein hier gelegter Brand sich schnell auf das gesamte Gebäude ausbreiten und, wenn er nicht rechtzeitig bekämpft wurde, zur Zerstörung dieses Gebäudes führen mußte.
66Die Angeklagte zündete draußen vor dem eingeschlagenen Fenster des Chefbüros eine mitgebrachte Zeitung an und war sie als Brandfackel durch die Ritzen der Palette hindurch in das Chefbüro hinein. Damit gelang es ihr absichtsgemäß, herumliegendes Papier und Akten derart in Brand zu setzen, daß eine schnelle Ausbreitung des Feuers auf das weitere Brandpotential gewährleistet war.
67Dann begab sich die Angeklagte, genau wie in der Nacht zuvor, zu ihrem Pkw zurück und beobachtete aus dem Fahrzeug heraus, wie sich das Feuer in dem Büro schnell immer weiter entfachte und der Brand dort um sich griff. Am Ende schlugen die Flammen auch aus der Fensteröffnung heraus, durch die hindurch sie den Brand gelegt hatte.
68Auch diesmal wieder wurde ein völliges Ausbrennen des Gebäudes durch die Feuerwehr verhindert, allerdings ohne Zutun der Angeklagten. Diese saß noch in ihrem Pkw und beobachtete das Geschehen, als die von dritter Seite alarmierte Feuerwehr anrückte; die Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt nicht einmal erwogen, die Feuerwehr zu unterrichten.
69Bei diesem zweiten Brand entstand weit höherer Gebäude- und Sachschaden. Die Fensterrahmen hatten intensiv selbständig gebrannt und waren weitgehend zu weißer Asche verbrannt. Die gesamte Zwischendecke dieses Büroraumes war völlig zerstört; in diesem Bereich hatte als weiterer wesentlicher Gebäudebestandteil die mit der Betondecke des Gebäudes fest verdübelte Konterlattung selbständig gebrannt, an der die Zwischendeckenkonstruktion abgehängt gewesen war. Nahezu alle Gegenstände in dem Raum, die brennbar waren, waren verbrannt oder durch Brandschäden erheblich in Mitleidenschaft gezogen. So war der eine der beiden Schreibtische verbrannt, der andere, auf dem der verbrannte gestanden hatte, war großflächig im oberen Bereich verbrannt, Stühle waren zerstört, lokale Abbrände befangen sich auch schon am Blatt und an der Zarge der zum Nachbarbüro führenden Tür, der Fußboden war insgesamt hoch mit Brandschutt bedeckt, der gesamte Raum oberhalb von etwa 1,60 m Höhe erheblich durch Ruß und Rauchspuren beaufschlagt.
70III.
711.) In der Nacht vom 1. zum 2.10.1984 setzte die Angeklagte in
72E3 vorgefaßten, einheitlichem Tatplan gemäß an vier verschiedenen Stellen den Inhalt von insgesamt 20 Müllcontainern wie folgt in Brand, um unter billigender Inkaufnahme auch der Beschädigung oder Zerstörung der Müllcontainer eindrucksvolle Brände zu entfachten:
73a) gegen 22.45 Uhr vier Müllcontainer vor den Häusern I4-Straße
7425/30,
75b) gegen 0.15 Uhr zwei Müllcontainer vor dem Hause M-Straße23,
76c) gegen 0.30 Uhr insgesamt 10 Müllcontainer vor den Häusern U1-Straße 66 bis 78,
77d) gegen 1.00 Uhr vor Müllcontainer vor dem Hause S-Weg46.
78Es handelte sich jeweils um Großbehälter aus verzinktem Stahlblech mit einem Inhalt von etwa eineinhalb Kubikmeter, die, auf vier drehbaren Rädern beweglich, jedenfalls teils in großen Waschbetonbehältern standen und von oben her nach Abheben eines Deckels beschickt werden konnten. Die vier vorbezeichneten Tatorte liegen jeweils größere Strecken und zum Teil mehrere Kilometer auseinander. Die Angeklagte war zu den jeweiligen Tatorten mit ihrem Pkw gefahren, den sie bewußt einsetzte, um in derselben Nacht an weit auseinanderliegenden Stellen Brände legen und sich dann rechtzeitig schnell genug wieder vom Tatort entfernen zu können, weil sie „Angst vor dem Erwischtwerden“ hatte. Die Angeklagte kannte sich in E3 gut aus, weil dort eine Schwester wohnt und sie in E3 des öfteren mit ihrem Pkw gewesen war. In allen Fällen ging die Angeklagte so vor, daß sie den jeweiligen Müllcontainern Papier oder Plastiktüten entnahm, diese anzündete und dann von oben her durch den Deckel, den sie geöffnet ließ, in den mit Müll gefüllten Müllcontainer hineinwarf.
79Bei allen 20 Müllcontainern, hinsichtlich deren rechtzeitig und wirksam Strafantrag gestellt ist, gelang ihr so absichtsgemäß die Inbrandsetzung des Inhalts. Bei zumindest einem dieser Müllcontainer, und zwar vor dem Haus S-Weg46, wurde der Müllcontainer in seiner Substanz selbst beschädigt; es verbrannte teilweise die Zinkbeschichtung des Stahlblechs, und der Müllcontainer hatte sich unter der Hitzeeinwirkung verzogen.
80Strafantrag ist durch die Eigentümer, die Firma Wohnbau E3 GmbH und den Zeugen T5, jeweils mit Schreiben vom 3.10.1984, wirksam und rechtzeitig gestellt worden.
81Nach vorläufiger Festnahme in den frühen Morgenstunden des 12.10.1984 befand sich die Angeklagte in der Zeit vom 13.10.1984 bis zum 23.10.1984 wegen der beiden Brandstiftungen zum Nachteil der Firma „O“ in Untersuchungshaft. Im Haftprüfungstermin am 23.10.1984 beteuerte die Angeklagte gegenüber dem Haftrichter:
82„Ich habe einen festen Wohnsitz. Ich habe auch eine feste Arbeitsstelle.
83Ich werde in Zukunft keine Brände mehr legen. Zu dieser Einsicht bin ich jedenfalls durch den Vollzug der U-Haft gekommen.“
84Auf Antrag des Verteidigers, den Haftbefehl aufzuheben, erging dann folgender Beschluß des Haftrichters:
85„Der Haftbefehl des Amtsgerichts E5 wird aufgehoben.
86Gründe:
87Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist nicht mehr gegeben. Nach dem Eindruck der Beschuldigten wird sie unter dem Eindruck der bisher erlittenen U-Haft in Zukunft keine Brandstiftungen mehr begehen.“
882.)
89Aber noch in derselben Nacht vom 23. zum 24.10.1984 setzte die Angeklagte wiederum auf die gleiche Weise wie zuvor in E3 und mit denselben Zielen und Beweggründen vorgefaßter Absicht gemäß an zwei verschiedenen Stellen ihres Geburtsorts E5-X2 insgesamt vier Müllcontainer in Brand:
90a) gegen 0.45 Uhr vor den Häusern N-Straße 4- 6 einen Müllcontainer,
91b) gegen 1.00 Uhr drei weitere Müllcontainer vor dem Hause Q1-Straße 39.
92Im Unterschied zu der gleichartigen Tat seinerzeit in E3 war die Angeklagte diesmal jedoch zu Fuß unterwegs, da ihr Führerschein am 12.10.1984 sichergestellt und ihr nicht wieder ausgehändigt worden war.
93Nicht einmal 24 Stunden später, in der Nacht vom 24. zum 25.10.1984, beging die Angeklagte vorgefaßtem Tatplan gemäß in genau der gleichen Weise an drei anderen Punkten dieses Stadtteils erneut derartige Brandanschlüge:
94a) gegen 22.45 Uhr setzte sie zwei Müllcontainer vor den Häusern
95B3 5 – 9,
96b) gegen 23.50 Uhr drei Müllcontainer auf der E-Straße
97c) und gegen 0.50 Uhr zwei Müllcontainer auf dem Parkplatz der Häuser I3-Straße 21 – 23 in Brand.
98Die insgesamt elf in X2 betroffenen Container gehörten der Stadt E5, die unter dem 27.11.1984 und 07.12.1984 wirksam Strafantrag gestellt hat. Sie hatte an allen elf Müllcontainer neue Gummilippen an den Deckeln anbringen müssen, weil durch die von der Angeklagten gelegten Brände die Gummidichtungen verbrannt waren. An Lohn- und Materialkosten entstanden der Stadt E5 dadurch Aufwendungen in Höhe von 229 DM (Meteor- und Q1-Straße) und 545,50 EM (B3, Dürer- und Heinestraße). Darüber hinaus waren einige der betroffenen Container ausgeglüht, d. h. die Zinkbeschichtung war verbrannt und einige Behälter hatten sich auch unter der Hitzeeinwirkung verzogen, so daß diese Container an sich hätten ausgewechselt werden müssen. Sie haben jetzt nur noch eine sehr begrenzte Lebensdauer bei eingeschränkter Tauglichkeit.
99Die Angeklagte, die jeweils nach den Anschlägen auf die Müllcontainer im Bereich B3 und der E-Straße als tatverdächtig zur Polizeiwache gebracht, dort aber nach Abstreiten dieser Taten jeweils wieder auf freien Fuß gekommen war, war anschließend observiert worden und konnte dann bei dem Brandanschlag auf die Mülllcontainer auf dem Parkplatz I3–Straße 21 – 23 auf frischer Tat getroffen und festgenommen werden. Es erging daraufhin tags darauf erneut Haftbefehl gegen sie. Seither befindet sich die Angeklagte bis einschließlich zur Urteilsverkündung, als die Angeklagte von der Kammer (vorübergehend) vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde, ununterbrochen in Untersuchungshaft.
100IV.
101Bei Begehung aller Taten in den fünf Tatnächten stand die Angeklagte weder unter Alkoholeinfluß noch sonst unter dem Einfluß psychisch wirksamer Substanzen. Welche tieferen Beweggründe sie zu ihren Brandanschlägen brachten, war nicht zu klären. Die Kammer ist aber überzeugt, daß ein Zusammenhang mit der mißmutigen Verstimmtheit der Angeklagten infolge ihrer neurotischen Fehlhaltung besteht, etwa in dem Sinne, daß die Angeklagte, die sich früher durch übermäßige Nahrungsaufnahme seelisch „entlastet“ hatte, nunmehr auf das Legen von Bränden und damit auf eine aggressive Form der „Entlastung“ von ihren inneren Spannungen „umgestiegen“ war. Aber auch bei einem solchen „Sucht“-Motiv für die Brandlegung, vergleichbar ihrer früheren Eß-„Sucht“, war die Angeklagte nur im medizinischen Sinne krank und behandlungsbedürftig, nicht aber im strafrechtlichen Sinne in ihrer Schuldfähigkeit beeinträchtigt. Sie war vielmehr in ihrer Willensentscheidung frei, wußte, daß das, was sie tat, strafwürdiges und ethisches Unrecht war, und ihre Fähigkeit, gemäß dieser Unrechtseinsicht zu handeln, war keineswegs erheblich vermindert. Sie hätte ihre Neigungen, sich durch die Brandlegungen aggressiv zu „entlasten“, vielmehr auf Grund ihrer hinreichenden geistigen und seelischen Kräfte kompensieren könne, wenn sie es nur gewollt hätte.
102V.
103Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Angeklagte zweier Verbrechen der vorsätzlichen Brandstiftung gem. § 308 StGB schuldig gemacht, indem sie das Bürogebäude des früheren Warenhauses „O“ am Morgen und noch einmal am Abend des 9.9.1984 in Brand setzte, darüber hinaus dreier Vergehen der fortgesetzten Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB, indem sie in drei Nächten jeweils fortgesetzt Müllcontainer dadurch zumindest bedingt vorsätzlich beschädigte, daß sie deren Inhalt mit direktem Vorsatz in Brand setzte.
104Wegen des ersten Verbrechens der Brandstiftung hat die Kammer gegen die Angeklagte eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt.Hierbei ist die Kammer zu Gunsten der Angeklagten von einem minderschweren Fall der Brandstiftung und also von dem Ausnahmestrafrahmen des § 308 Abs. 2 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Denn bei der erforderlichen Gesamtwürdigung des gesamten Tatbildes einschließlich aller subjektiven Momente und der Persönlichkeit der Angeklagten weicht diese Tat von Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle der Brandstiftung doch noch in einem solchen Maße ab, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Es war, soweit ersichtlich, die erste Straftat der Angeklagten überhaupt. Von der Tatseite her fällt zu Gunsten der Angeklagten ins Gewicht, daß durch ihre Brandlegung ein nicht mehr ausgeübter Gewerbebetrieb betroffen war und dadurch sowie insbesondere dann durch die alsbaldige Meldung des Brandes bei der Feuerwehr von vornherein für eine Schadensbegrenzung gesorgt war. In subjektiver Hinsicht ist zu würdigen, daß die Angeklagte als noch junger, unfertiger Mensch unter der Problematik einer seelischen Fehlentwicklung stand, die die Angeklagte zwar hätte willensmäßig beherrschen können, die diese Tat aber doch als Ausfluß einer Konfliktsituation erscheinen läßt.
105Auch innerhalb dieses Ausnahmestrafrahmens überwiegen noch deutlich die zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen. Zu dem, was bereits für die Strafrahmenverschiebung maßgeblich war, kommt noch das uneingeschränkte Geständnis der Angeklagten hinzu. Daß sie zu ihrer Motivlage schweigt, mindert den Wert ihres Geständnisses nicht wesentlich; denn das kann Ausdruck der erheblichen seelischen Spannungen sein, unter denen sie nach wie vor steht. So war es vertretbar, die Strafe mit zehn Monaten Freiheitsstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Ausnahmestrafrahmens zu bestimmen.
106Das zweite Verbrechen der vorsätzlichen Brandstiftung in der Nacht zum 10.09.1984 ist dagegen in objektiver und subjektiver Hinsicht trotz dem Geständnis der Angeklagten und ihrer unveränderten seelischen Spannungen, auf denen auch dieses Verbrechen beruht, wesentlich ungünstiger zu werten und rechtfertigt daher die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht mehr. Denn hier handelt es sich um eine Wiederholungsstraftat bei kaum noch zu überbietender Rückfallgeschwindigkeit, und das im Angesicht des in der Nacht zuvor angerichteten Schadens. Dieses Verbrechen ist auch sonst gegenüber dem ersten von deutlich größerer krimineller Intensität. Denn diesmal stellte es die Angeklagte gezielt darauf ab, daß die Feuerwehr nicht mehr so rechtzeitig einschritt, um noch eine Schadensbegrenzung zu ermöglichen, und tatsächlich war trotz der Alarmierung der Feuerwehr durch einen Dritten der angerichtete Brandschaden diesmal auch wesentlich höher.
107Deshalb ist in diesem Falle die Kammer bei der Strafzumessung vom regulären Strafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB ausgegangen, wonach die Angeklagte Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren verwirkt hatte. Aber auch hier war es vertretbar, mit der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten die gesetzliche Mindeststrafe nur verhältnismäßig geringfügig zu überschreiten. Zu Gunsten der Angeklagten gab dabei wiederum ihre seelische Konfliktsituation, ihre Unbestraftheit und jugendliche Unfertigkeit, nicht zuletzt aber auch ihr Geständnis den Ausschlag, das Schuldeinsicht und Besserungsabsicht erkennen läßt.
108Wegen der Sachbeschädigungen hatte die Angeklagte nach § 303 StGB jeweils Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe verwirkt. Innerhalb dieses gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens hat sich die Kammer bei der Strafzumessung im einzelnen ebenfalls an den in § 46 StGB normierten Grundsätzen der Strafzumessung orientiert und dabei folgendes für und gegen die Angeklagte gegeneinander abgewogen:
109Auch diese Containerbrände sind sämtlich Ausfluß der seelischen Spannungslage der Angeklagten. Zwar kommt auch darin wieder eine gefährliche kriminelle Neigung der Angeklagten zum Ausdruck, ihre inneren Spannungen aggressiv gegen andere abzureagieren, der entschieden entgegengetreten werden muß. Doch gilt namentlich für die ersten Containerbrände in E3 vor der ersten Inhaftierung, daß die Angeklagte mit diesem „ Umsteigen“ von Verbrechen der Brandstiftung auf wesentlich weniger gefährliche und weniger schadensträchtige Brandlegungen in Form von Sachbeschädigungen ein gewisses Maß von Einsicht offenbart, daß sich dann in ihrem Geständnis bestätigt hat. So hat die Kammer für diesen ersten Fall der Sachbeschädigung durch die Containerbrände in E3 eine Freiheitsstrafe von nur drei Monaten für vertretbar erachtet. Allerdings war auch insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagte unerläßlich (§ 47 StGB). Das erweisen zum einen die vorangegangenen Brandstiftungen, zum anderen die nachfolgenden weiteren Sachbeschädigungen in E5-X2 nach der Haftentlassung.
110Wegen dieser beiden weiteren Sachbeschädigungen in E5-X2 hat die Kammer wesentlich empfindlichere Einzelfreiheitsstrafen verhängt: sechs Monate wegen der Sachbeschädigung in der ersten Nacht nach der Außervollzugsetzung des Haftbefehls, sieben Monate wegen der weiteren Sachbeschädigung in der darauffolgenden Nacht. Hier belastet die Angeklagte ausschlaggebend die Dreistigkeit, mit der sie ihre Straftaten unbeeindruckt durch die Untersuchungs-haft und ungeachtet ihrer Beteuerung gegenüber dem Haftrichter sogleich wieder aufgenommen und fortgesetzt hat. Die etwas höhere Strafe wegen der Sachbeschädigung in der zweiten Nacht nach der Aufhebung des Haftbefehls ergibt sich auf Grund des höheren angerichteten Schadens und aus dem Umstand, daß sich die Angeklagte auch durch das jeweilige Einschreiten der Polizei nicht hat davon abhalten lassen, ihren ursprünglichen Tatplan immer wieder weiterzuverfolgen.
111Aus diesen fünf Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53, 54 StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten unter zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten eine insgesamt angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten gebildet. Bei dieser besonders maßvollen Gesamtstrafe hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten namentlich ihr Geständnis und ihre seelische Konfliktsituation zur Tatzeit den Ausschlag geben lassen.
112Die Vollstreckung dieser Strafe konnte nach § 56 StGB nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer kann der Angeklagten schon nicht die für eine solche Strafaussetzung günstige Prognose stellen, daß sie sich eine Verurteilung als solche zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Gegen eine solch günstige Erwartung ohne die Einwirkung des Strafvollzugs spricht schon die schnelle Rückfälligkeit der Angeklagten nach der seinerzeitigen Haftverschonung im Oktober 1984. Darüber hinaus hat die Hauptverhandlung bestätigt, daß die Angeklagte nach wie vor mit ihren Problemen nicht fertig ist. Wie schon früher während ihrer Kur vor den Straftaten, so hat sie sich auch jetzt weiterhin allen Bemühungen um eine Aufklärung ihrer Beweggründe durch die Sachverständige Dr. med. B1 als auch durch die Kammer verschlossen gezeigt und bietet bislang keine Anknüpfungspunkte für eine Erfolgsaussicht von Psychotherapie, ohne die, wie auch die Sachverständige bestätigt hat, mit weiterer Rückfälligkeit der Angeklagten zu rechnen ist.
113Der Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung der Sperrfrist beruhen auf §§ 69, 69 a StGB. Die Angeklagte hat sich durch den gezielten Einsatz ihres Kraftfahrzeuges zur Begehung der beiden Verbrechen der Brandstiftung als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Die Kammer schließt aus, daß diese Charaktermängel vor Ablauf einer jedenfalls erforderlichen Nachreifungszeit von zwei Jahren behoben sein können.
114Nach Verbüßung von einem Jahr vier Monaten dieser gegen sie verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr acht Monaten wurde die Angeklagte unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung am 21.2.1986 bedingt aus der Strafhaft entlassen.
1151.) Aber nur anderthalb Monate später wurde Angeklagte schon wieder einschlägig straffällig: In der Nacht zum 3.4.1986 zündete sie gegen 1.12 Uhr in der Zufahrt zu den Häusern I-Straße 4 a und b in 4100 E5-X2 mit ihrem Feuerzug den Inhalt eines mit Abfall gefüllten Plastikmüllcontainers mit einem Fassungsvermögen von 200 bis 240 l an. Als das Feuer lichterloh brannte, entfernte sie sich. Der Inhalt des Müllcontainers verbrannte völlig, der Müllcontainer selbst schmolz in seinem gesamten oberen Bereich ab, nur das Unterteil blieb teilweise erhalten.
1162.) Nachdem die Angeklagte in den Nächten zum 5.4. und 16.4.1986 in E5-X2 erneut am Inhalt von insgesamt drei Müllcontainern Feuer gelegt hatte – insoweit ist das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden – und deshalb in der Nacht zum 5.4.1986 auch vorläufig festgenommen worden war, beging sie in der Nacht zum 17.4.1986 zu E5-X2 ihre nächste Straftat: Gegen 1.00 Uhr morgens entzündete sie von oben her den Inhalt eines hoch mit Papier gefüllten Müllcontainers aus Zinkblech, der frei auf der Q2-Straße stand. Vorsatzgemäß brannte der Müllcontainer völlig aus; das Feuer zerstörte die Gummileiste des Containerdeckels, die erneut werden mußte.
1173.) Schon in der darauffolgenden Nacht, am 18.04.1986, legte die Angeklagte gegen 2.30 Uhr morgens gleichartige Brände: Sie entzündete den Inhalt der beiden Müllcontainer aus Zinkblech, die vor den Häusern P-Straße 1 – 3 in E5- X2 in dem zugehörigen Waschbetonbehälter abgestellt waren. Auch hierbei wurden durch den brennenden Containerinhalt, dem Vorsatz der Angeklagten gemäß, eine möglichst intensive Zerstörung durch das Feuer zu erreichen, die beiden Müllcontainer selbst beschädigt, indem auch hier die beiden Gummileisten der Containerdeckel zerstört wurden und erneuert werden mußten.
118Unterdessen hatte die Staatsanwaltschaft E5 gegen die Angeklagte wegen des Containerbrandes vom 5.4.1986, hinsichtlich dessen das Verfahren inzwischen gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt ist, beim Amtsgericht E5 den Haftbefehl vom 11.4.1986 erwirkt. Auf dieses Haftbefehls wurde die Angeklagte am 19.4.1986 inhaftiert.
119Am 21.04.1986 wurde die Angeklagte vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.
1204.) Wenige Tage später, in der Nacht zum 1.5.1986, wurde sie zu E5-X2 erneut einschlägig straffällig:
121Nachdem sie schon gegen 0.40 Uhr vor dem Haus L-Straße 4 den Inhalt eines Müllcontainers angezündet hatte – insoweit ist das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden -, zündete sie dann gegen 1.00 Uhr den großen Plastikmüllcontainer, der zum Hause T4-Straße 8 gehörte, an. Bei diesem Müllcontainer brannte nicht nur der Inhalt aus, sondern auch der Container selbst wurde vom Feuer völlig zerstört, sogar der Asphalt, auf dem er gestanden hatte, war in Brand geraten und vom Feuer beschädigt. Die Stadt E5 mußte der Hauseigentümerin, der Zeugin Y, einen neuen Müllcontainer zur Verfügung stellen.
122Daraufhin wurde gegen die noch in dieser Nacht vorläufig festgenommene Angeklagte am 2.05.1986 die Aufhebung des Verschonungsbeschlusses vom 21.4.1986 erwirkt, und die Angeklagte wurde wieder inhaftiert.
123Drei Monate später wurde die Angeklagte durch Beschluß vom 8.8.1986 erneut vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont.Das hatte eine Serie von 13 weiteren von der Angeklagten begangenen einschlägigen Straftaten zur Folge, der erst durch ihre neuerliche Inhaftierung am 14.10.1986 ein Ende gesetzt werden konnte.
1245.) Die Angeklagte, die noch im August wieder am Inhalt von Müllcontainer Brände gelegt hatte, nämlich am 25.8.1986 in E3 hinter dem Hause „O“ auf der U-straße und am 26.8.1986 in E5-X2 an der Straße B4-Straße, insoweit ist das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden, war in der Absicht, irgendwo einen Brand zu legen, am späten Abend des 5.9.1986 mit ihrem Mofa in E3 unterwegs. An der Straße B wurde sie gegen 23.00 Uhr auf den dort verschlossen abgestellten Bauwagen (Gerätewagen) der Firma I1 GmbH aus E3 aufmerksam. Sie entschloß sich, diesen Bauwagen in Brand zu setzen und so zu zerstöre. Mittels einer von ihr zunächst entzündeten Zeitung hatte sie ein zur Inbrandsetzung des Bauwagens ausreichendes Brandpotential. Die Angeklagte verließ den Tatort, nachdem das Fahrzeug lichterloh brannte. Die Eingangstür des Bauwagens wurde völlig und das Dach weitgehend zerstört, an der Lackierung entstand weiterer Sachschaden, desgleichen an einem in dem Bauwagen befindlichen Motorrüttler. Der von der Angeklagten hier insgesamt angerichtete Sachschaden lag in einer Größenordnung von 1.500 DM.
1256.) Nur 24 Stunden später war die Angeklagte schon wieder mit ihrem Mofa in E3 auf der Suche nach einer Gelegenheit zur Brandlegung. Auf dem Gelände des X4-Marktes entdeckte sie einen mit Abfallpapier und –pappe übervoll angefüllten Großcontainer. Es war gegen 23.15 Uhr, als sie an diese großen und gefährlichen Brandpotential Feuer legte. Absichtsgemäß entwickelte sich ein entsprechender Brand. Da dieser Großcontainer dicht an der Gebäudewand der benachbarten Schreinerei des Zeugen C stand, entstand durch die Hitze auch an diesem Gebäude erheblicher Sachschaden in einer Größenordnung von rund 4.000 DM. Insbesondere war dort am Dach Styropor geschmolzen, desgleichen ein Teil der Dachrinne, auch Eternitplatten waren geplatzt. Ehe weiterer Schaden an diesem Gebäude hatte eintreten können, war der Brand jedoch entdeckt und gelöscht. Soweit der Gebäudeschaden in Frage steht, ist das Verfahren gemäß § 154 StPO auf den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB vorläufig beschränkt.
1267.) Drei Tage später in den frühen Morgenstunden des 9.9.1986 entzündete die Angeklagte mit ihrem Feuerzeug gegen 7.00 Uhr in E5-I2 mehrere auf dem Hof der Firma B2 an der S1-Straße abgestellte Transportwagen für Gemüseabfälle mit darin gelagerten Holzkisten und Schachteln. Durch die Hitze dieses Feuers direkt an der Außenwand des Gebäudes entstanden auch am Gebäude Sachschäden, nämlich an einer Türverkleidung, zwei außenwand-isolierenden Metallplatten und an einem Thermobehälter, Gebäudebestandteile gerieten jedoch nicht in Brand.
1278.) In der Nach zum 11.9.1986 war die Angeklagte mit ihrem Mofa in E5-I2 unterwegs. Gegen 0.15 Uhr begab sie sich von der H-Straße her durch die Einfahrt auf den Hinterhof des Betriebsgeländes des Supermarkts der Firma Q. Ihre Erwartung, dort für eine Inbrandsetzung geeignete brennbare Gegenstände vorfinden zu können, bestätigte sich. Auf der Rampe des Verkaufsgebäudes unter dessen Überdachung waren Euro-Paletten aufeinander geschichtet und ferne leere Pappkartons. Sie zündete dieses gefährliche Brandpotential mit ihrem Feuerzug an und verließ dann, als vorsatzgemäß die Flammen hochschlugen, mit ihrem Mofa wieder unentdeckt den Tatort.Infolge unterlassener Gewissensanspannung hatte die Angeklagte trotz ihrer Erfahrungen mit den vielen von ihr gelegten Bränden möglicherweise nicht bedacht – davon geht die Kammer zugunsten der Angeklagten aus -, daß das von ihr entfachte Feuer bei einem derart großen Brandpotential, unmittelbar an dem Geschäftsgebäude und unter dessen Überdachung entfacht, zwangsläufig alsbald auf das Gebäude als solches übergreifen und es ebenfalls in Brand setzen mußte.So fraß sich das Feuer, ehe der Brand entdeckt und von der Feuerwehr gelöscht werden konnte, im Bereich der Rampe in die hölzerne Dachkonstruktion des Gebäudes und zugleich durch den hölzernen Rahmen des Bürofensters, das verbrannte, in das Innere des Büros und damit auch dort in das Gebäude selbst hinein. Im Büroraum, der mit seinen Einrichtungsgegenständen durch die Flammen völlig zerstört wurde, entstanden Abbrandschäden an den Wänden und der Decke, die selbständig brannten, und die hölzerne Verbindungtür zum daran anschließenden Verkaufsraum brannte völlig durch. Im Verkaufsraum entstanden weitgehende Ruß- und Rauchschäden, eine Wiederverwendung der dort zum Verkauf gestellten Lebensmittel war ausgeschlossen. Ohne das Eingreifen der Feuerwehr wäre es zu einer selbständigen Brandübertragung in den Verkaufsraum hinein und von dort aus auf die im ersten Obergeschoß dieses Gebäudes über dem Verkaufsraum gelegenen, von Menschen bewohnten Wohnungen und auf die bewohnten Nachbargebäude gekommen.
1289.) Nachdem die Angeklagte bereits in der folgenden Nacht wieder an zwei verschiedenen Stellen in E5-X2 am Inhalt von insgesamt frei Müllcontainern Brände gelegt hatte – insoweit ist das Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt worden -, entzündete sie am 18.09.1986 gegen 22.45 Uhr in E5-I2 einen an der Ecke X5-Straße/F-Straße aufgestellten Kunststoffmüllcontainer, der bis zur Hälfte abschmolz. Zum Tatort war sie mit ihrem Mofa gefahren, und dann hatte sie in der üblichen Weise von oben her den Containerinhalt in Zerstörungs-absicht in Brand gesetzt.
12910.) Am Abend des 22.9.1986 war die Angeklagte mit ihrem Mofa erneut in E5-I2 auf der Suche nach einer von der Örtlichkeit und dem Brandpotential günstigen Gelegenheit zum „Zündeln“. Diese bot sich mit den von der Anklagten bevorzugten Gegebenheiten auf dem Wohn- und Geschäftsgrundstück M1-Straße 8. Dort betreibt die Firma M2 im Erdgeschoß einen Lebensmittelmarkt, der Hofraum hinter dem Gebäude mit Parkplätzen und dem rückwärtigen Zugang zu den Lager- und Geschäftsräumen ist durch eine freie Zufahrt von der Straße her zu erreichen und bietet Sichtschutz. Dort waren unmittelbar an der Gebäuderückseite Lebensmitteltransportwagen abgestellt und auf diesen leicht brennbares Verpackungsmaterial, Kartons und Holzkisten, abgelegt.Dieses Verpackungsmaterial zündete die Angeklagte an und entfernte sich dann, nachdem das Feuer erfolgreich entfacht war, unerkannt vom Tatort.Der Brand wurde von der Feuerwehr gelöscht. Er hatte fünf Rollis schädigt, ferne die geschlossene Rollade des rückwärtigen Gebäudefensters, unter dem die Angeklagte den Brand gelegt hatte. Da die Rollade aber aus feuerhemmenden Material hergestellt war, hätte sie nicht selbständig weiterbrennen können, und auch sonst war ein Übergreifen des Brandes auf das Gebäude als solches wegen dessen baulicher Beschaffenheit bloß durch das in Brand gesetzt Verpackungsmaterial nicht möglich.
13011.) Nur eine Stunde später entzündete die Angeklagte gegen 21.45 Uhr an genau entsprechender Örtlichkeit, nämlich auf dem Hinterhof der Q-Filiale am I8 in E5-M4, den Inhalt von zwei auf einem dort geparkten Lkw abgestellten Großraum-Abfallcontainern; insoweit ist das Verfahren jedoch gem. § 154 StPO vorläufig eingestellt worden.Von hier aus fuhr die Angeklagte mit ihrem Mofa weiter nach E5-X2. Dort kam es eine weitere Stunde später, am 23.9.1986 gegen 0.50 Uhr zu einer Straftat der Angeklagten. Sie zerstörte absichtlich einen in der Toreinfahrt gegenüber der Q3-Straße 12 angestellten Kunststoffmüllcontainer, indem sie dessen Inhalt in Brand setzte und dadurch absichtsgemäß den Container zum Abschmelzen brachte.
13112.) In der kommenden Nacht, am 23.9.1986 gegen 23.20 Uhr, setzte die Angeklagte, wieder mit ihrem Mofa unterwegs auf dem Gelände des D -Hospital an der L3-Straße in E5-X2 einen dort abgestellten hölzernen Bauwagen in Brand. Sie benutzte dafür als Fidibus Papier, das sie in der Nähe des Tatorts gefunden hatte. An dem Bauwagen befanden sich, nachdem die Feuerwehr den Brand gelöscht hatte, namentlich auf der rechten Wagenseite, wo ihn die Angeklagte angezündet hatte, Brandschäden.
13213.) Unterdessen war die Angeklagte mit ihrem Mofa auf der Suche nach weiteren Gelegenheiten nach E5-M4 weitergefahren. Dort fand sie an der G-Straße einen der von ihr nach Lage und Beschaffenheit bevorzugten Tatort. Im Hause G-Straße 138 befindet sich ein von den Eheleuten E2 betriebenes türkisches Lebensmittelgeschäft. Der Hinterhof dieses Gebäudes kann von der G-Straße her über eine Zufahrt auf einem Nachbargrundstück erreicht werden. Dort fand die Angeklagte, wie sie es nach der Art dieses Geschäfts erwartet hatte, ihr geeignet erscheinendes Brandpotential vor. Es handelte sich um einige Stapel leere Obstkisten, die gegenüber dem Hintereingang an einem zur Zeit leerstehenden zweistöckigen Gebäude gestapelt waren. Unmittelbar daneben standen unter der Holzdecke einer Terrasse ein Sofa, mehrere Stühle, eine Waage und ein Schrank.Die Angeklagte zündete den Stapel leere Obstkisten an und verließ dann, als er brannte, unerkannt den Tatort. Das war etwa um 0.40 Uhr, gut eine Stunde nach der Inbrandsetzung des Bauwagens in E5-X2.Wie bei diesem Brandpotential nicht anders zu erwarten, und das hätte bei ihren einschlägigen Erfahrungen auch die Angeklagte sofort erkannt, wenn sie nur willens gewesen wäre, sich über die Gefährlichkeit ihres Tuns Rechenschaft zu geben, schlugen die Flammen von dem Obstkistenstapel sogleich auf die unmittelbar darüber befindliche Holzkonstruktion des Daches über, unter dem die Kisten an die Wand gelehnt standen. Das Holz der Dachkonstruktion, die selbständig hätte weiterbrennen können, fing Feuer. Ohne das alsbaldige Eingreifen der Feuerwehr, die den Brand löschte, wäre das gesamte Gebäude abgebrannt. Außer diesem Gebäudeschaden entstand durch den von der Angeklagten gelegten Brand weiterer Schaden an den am Brandort abgestellten Möbelstücken, auf die das Feuer übergegriffen hatte.
13314.) Zwei Nächte später, am 26.9.1986 gegen 1.30 Uhr morgens, kam die Angeklagte in E5-C4 mit ihrem Mofa an dem Wohnhaus I6-Straße 8 vorbei. Unmittelbar vor dem Wohnhaus, direkt an der Gebäudeaußenwand und unmittelbar unter den Fenstern des unbewohnten Erdgeschosses, war für die Sperrmüllabfuhr ein großer Stapel Sperrmüll bereitgelegt. Die Angeklagte, die wußte oder erkannte, daß dieses insgesamt viergeschossige Wohnhaus in seinen beiden obersten Geschossen bewohnt war, entschloß sich gleichwohl, den Sperrmüll in Brand zu setzen. Es war ihr bewußt, daß dadurch, zumal da sich direkt über dem Müll die straßenseitigen Fenster der vier Wohngeschosse befangen, unmittelbar Brandgefahr für dieses Wohnhaus und damit Gefahr für Leib und Leben von dessen Bewohnern entstand. Sie hoffte aber, daß das von ihr gelegte Feuer dieses Wohnhaus trotzdem nicht in Brand setzen werde.Obwohl der Sperrmüllbrand alsbald bemerkt wurde, hatte er, als er von der Feuerwehr gelöscht wurde, bereits auf dieses Wohnhaus I6-Straße 8 übergegriffen. Der Holzrahmen des linken Parterrefensters hatte bereits selbständig gebrannt und war schon teilweise weggebrannt. Ohne das Eingreifen der Feuerwehr hätte sich das Feuer von diesem Fensterrahmen aus auf das gesamte Gebäude ausgedehnt, das dann ausgebrannt wäre.
13415.) In der Nacht darauf, am 26.9.1986 gegen 23.06 Uhr, suchte und fand die Angeklagte auf dem Betriebsgeländer der Firma L, I7-Straße 26 in E3, eine weitere Gelegenheit, einen Brand zu legen. Dort waren in einem ehemaligen Fahrradschuppen größere Manen Altpapier zum Abtransport gelagert. Dieser überdachte Fahrradschuppen bestand aus einer Holzkonstruktion, zur frei zugänglichen Hofseite hin offen, die drei übrigen Wände geschlossen verbrettert. Die Angeklagte entzündete das Altpapier, wobei sie wußte und wollte, daß der Brand auf den Holzschuppen übergreifen und diesen, wenn nicht rechtzeitig gelöscht werden würde, vernichten mußte.In der Tat war der Holzschuppen, als die Feuerwehr eintraf und den Brand löschte, weitgehend zerstört. Der Sachschaden beträgt etwa 5.000 DM.
13516.) Nur 24 Stunden später, in der Nacht zum 27.9.1986 gegen 1.10 Uhr, setzte die Angeklagte mit ihrem Feuerzeug hinter dem D1-Laden an der C1-Straße in E5-X2 abgestellte und mit Altpapier und Verpackungsmaterial beladene Warenwagen in Brand. Diese Warenwagen standen unmittelbar an der Hauswand in einer Nische zwischen einer Metalltür und einem vorgebauten Lüftungsschacht. Die Hauswand wurde durch die Hitze des Brandes, wie von der Angeklagten billigend in Kauf genommen, durch großflächiges Abplatzen des Putzes beschädigt.
13617.) Am späten Abend des 13.10.1986 fuhr die Angeklagte zum Kleingartengelände „B6“ in E3. Dort setzte sie gegen 22.30 Uhr die Gartenlaube Nr. 31 des Eigentümers Kurt S3 in der Absicht in Brand, sie vollständig niederbrennen zu lassen. Diese Laube stand einschließlich des Daches aus einer Holzrahmenkonstruktion mit beidseitiger Verbretterung, die außen mit einer Bitumenpappe abgedeckt war. Die Angeklagte entzündete diese Gartenlaube, indem sie an zwei Stellen, links und rechts neben einer an der Außenwand stehenden Holzbank, von ihr mit ihrem Feuerzeug angezündetes Zeitungspapier als Zündmittel verwendete.Diese Gartenlaube Nr. 31 einschließlich ihres Inventars, Möbel, Polstermöbel, Kühlschrank u. a. brannte fast vollständig nieder. Das Feuer griff rückseitig auf die benachbarte Gartenlaube Nr. 45 des Eigentümers Friedhelm I9 über. Zwischen beiden ohnehin dicht beieinander stehenden Gartenlauben befand sich ein Sitzbereich mit Kunstharzabdeckung, die sich, vom Material her rasant abbrennend, als Brandbrücke auswirkte.Der Brandschaden an den beiden Gartenlauben und dem Inventar liegt in einer Größenordnung von rund 50.000 DM.Als die Angeklagte das Feuer an der Gartenlaube Nr. 31 legte, um sie niederzubrennen, wußte sie, zumal bei ihren einschlägigen Erfahrungen, daß das Feuer von der Gartenlaube Nr. 31 bei der dichten Bebauung des Geländes leicht auf die benachbarte Gartenlaube Nr. 45 übergreifen konnte.Im Zuge der sofort eingeleiteten Nahbereichsfahndung wurde die Angeklagte noch in der Nähe des Tatorts betroffen und festgenommen. Mit Beschluß vom 14.10.1986 wurde der Haftbefehl vom 11.4.1986 unter Aufhebung des Verschonungsbeschlusses vom 8.8.1986 wieder in Vollzug gesetzt und die Angeklagte erneut inhaftiert.Auf Antrag der Angeklagten, die sich nunmehr bereit erklärte, sich in der psychiatrischen Klinik des C5ge-Krankenhauses E5-S4 einer stationären psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, wurde der Haftbefehl am 31.10.1986 mit einer entsprechenden Auflage erneut außer Vollzug gesetzt. Dieser Verschonungsbeschluß wurde von der Kammer später dahin ergänzt, daß die Angeklagte während ihres Aufenthaltes im Krankenhaus dieses nur mit Erlaubnis des zuständigen Abteilungsleiters der Klinik und nur in Begleitung eines/einer Therapeuten/Therapeutin verlassen dürfe.Während dieser ihr auferlegten Behandlung im C5-Krankenhaus verließ die Angeklagte bei einem Ausgang am 14.3.1987 die sie begleitende Vertrauensperson und setzte dann in E3 wiederum einen Müllcontainer in Brand. Daraufhin wurde der Verschonungsbeschluß durch Beschluß der Kammer vom 20.3.1987 aufgehoben und der Haftbefehl des Amtsgerichts E5 vom 11.4.1987 wieder in Vollzug gesetzt. Seither befindet sich die Angeklagte ununterbrochen in Untersuchungshaft.Bei allen 17 Straftaten war es der Angeklagten uneingeschränkt bewußt, daß das, was sie tat, strafwürdiges und ethisches Unrecht war. Die Kammer kann jedoch – im Unterschied zu ihrem oben wiedergegebenen Urteil vom 23.9.1985 - aufgrund des vom Sachverständigen Dr. H erstatteten Gutachtens nicht sicher ausschließen, daß die Fähigkeit der Angeklagten, gemäß dieser ihrer unbeeinträchtigten Unrechtseinsicht zu handeln, bei den 17 in diesem vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten im Sinne des § 21 StGB durch eine neurotische Fehlentwicklung mit Zwangscharakter im Sinne einer schweren seelischen Abartigkeit erheblich vermindert war .Entsprechend geht die Kammer zu Gunsten der Angeklagten in allen 17 Fällen von einer Verminderung ihrer Schuldfähigkeit gem. § 21 StGB aus.Dagegen steht sicher fest, daß die Angeklagte in keinem Falle schuldunfähig gemäß § 20 StGB war.
137II.
138Diese Feststellungen beruhen auf den geständigen Angaben der Angeklagtenund den übrigen ausweislich der Sitzungsniederschrift ausgeschöpften Beweismitteln.Auch die Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. H hat wieder den Befund aller anderen mit der Angeklagten früher befaßten Sachverständigen bestätigt, daß bei der Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB bestehen, daß diese vielmehr sicher auszuschließen sei. Da ist auch die Überzeugung der Kammer.Allerdings kommt Dr. H im Unterschied zu den früher die Angeklagte begutachtenden Sachverständigen – bei, wie er hervorhebt, gleichen Befundtatsachen – seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, daß sich bei der Angeklagten, bei der eine hirnorganische Schädigung aber sicher auszuschließen sei, eine „neurotische Erkrankung mit Zwangscharakter“ vorliege, nämlich eine „Psychoneurose anankastischer Prägung mit deutlichen Zwangssymptomen, die ihren Ausdruck in der Pysomanie finde“. „Wissenschaftlich gesehen“, handele es sich dabei zwar „nicht um einen eigentlichen Zwang, sondern um eine anankastische Entwicklung“, „für die forensische Bewertung“ könne „man allerdings von einer Zwangssymptomatik ausgehen“. Hiervon sind nach Dr. H sowohl die Steuerungsfähigkeit als auch das Einsichtsvermögen der Angeklagten – so sein schriftliches Gutachten – „ohne Zweifel erheblich beeinträchtigt“ gewesen. Auf Nachfrage in der Hauptverhandlung hat er dann die erhebliche Beeinträchtigung abwechselnd auf die Einsicht- oder Steuerungsfähigkeit bezogen: in jedem Falle sei die Schuldfähigkeit der Angeklagten bei ihren Taten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen.Die Kammer hat gegen die Richtigkeit dieser von Herrn Dr. H gestellten Diagnose erhebliche Bedenken.
139Sie ergeben sich zum einen aus der Divergenz zu der Beurteilung durch andere kompetente Sachverständige. Sowohl das in dem Vorprozeß eingeholte schriftliche und mündliche Gutachten der Sachverständigen Dr. B1, das die Kammer zur Grundlage ihres oben zitierten Urteils vom 23.08.1985 – 14 Js 439/84 StA E5 – gemacht hat, als auch das in vorliegender Sache erstattete vorbereitende schriftliche Gutachten von Prof. Dr. med. T8 vom 12.08.1986, die Dr. H eingeführt und erörtert hat, kommen zu dem ganz eindeutigen Ergebnis, daß zwar eine psychoneurotische „Suchtproblematik“ (vergl. die frühere „Eßsucht“ der Angeklagten) mit jetzt deutlichen Aggressionstendenzen – so Frau Dr. med. B1 – bzw. eine „Psyomanie“ vorliege – so Prof. Dr. med. T8 -. Dabei handele es sich aber nicht um eine psychische Störung im Sinne von §§ 20, 21 STGB; diese sei vielmehr mit Sicherheit auszugschließen.
140Diese Divergenz ist nicht damit zu erklären, daß der Sachverständige Dr. H gegenüber den anderen Sachverständigen etwa über überlegene Forschungsmittel verfügt. Er hebt vielmehr selbst hervor, daß er von denselben Befundtatsachen ausgehe wie die früher tätigen Gutachter und ihnen gegenüber bei seinen Untersuchung weder weitere noch andere Erkenntnisse gewonnen habe.Zum anderen ergeben sich die Bedenken aus dem Gutachten Dr. H selbst. Es gibt Anlaß zu der Annahme, daß Dr. H der bezeichnenderweise selbst den „Zwang“, unter dem die Angeklagte nach seiner Beurteilung steht, „wissenschaftlich“ nicht gelten lassen und ihn nur der „forensischen Bewertung“ zugrunde gelegt wissen will, in Wahrheit ebenfalls von „sucht“haften pysomanischen Brandlegen ausgeht. Er selbst erwähnt „Pysomanie“ als seine Diagnose, und er beruft sich dafür ausdrücklich auf die gleichlautende Diagnose des C5-Krankenhauses. Dieser „Brandstiftungsdrang“ kann aber regelmäßig nicht, solange er nicht mit hirnorganischen Störungen einhergeht, als „Zwang“ verstanden werden und ist keine seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB (vgl. hierzu und zu der vom Sachverständigen Dr. H im übrigen aufgezeigten Symptomatik: Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 3.Auflage, Berlin 1971, unter F. 13.2 – Seite 379 – m. w.N.). Kausale Verbindungen zwischen echten Zwangsvorstellungen und kriminellen Handlungen gibt es vielmehr grundsätzlich nicht, obwohl sie gerne von Verbrechern zu Entschuldigung vorgebracht werden (Langelüddeke a. a. O.) Die Diagnose, die Angeklagte leide unter einer Zwangsneurose, würde im übrigen auch nicht zu dem im C5-Krankenhaus schon erzielten Behandlungserfolgt passen, und die Therapie dort ist gerade nicht die, mit der – mit denkbar geringer Erfolgsaussicht und unter Angstsyndromen der Patienten – Zwangsneurosen angegangen werden; es ist eine Psychotherapie, die zu der „Suchtproblematik“ paßt, von der die Sachverständige Dr. B1 ausgeht, aber auch zu der „Pysomanie“-Diagnose, die „Sucht“ in diesem speziellen Sinne meint und die gleichermaßen von Prof. Dr T8 und im C5-Krankhaus gestellt worden ist.Ungereimt erscheint am Gutachten Dr. Hs schließlich, wenn er wirklich von einer echten Zwangsneurose ausgeht, daß er hieraus auch und z. T. sogar ausschließlich auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit schließt. Zwangsneurosen betreffen regelmäßig gerade nicht die Einsichts-, sondern die Steuerungsfähigkeit.Der weitere Zeitaufwand für ein (viertes) Gutachten, das dann das einer anerkannten Kapazität sein müßte, um hier § 21 StGB auszuschließen zu können, wäre nämlich angesichts des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes, zumal da es sich vorliegend um eine Haftsache handelt, unvertretbar. Es wäre nur vertretbar und sogar geboten gewesen, wenn sich die Frage gestellt hätte, ob die Angeklagte überhaupt schuldfähig ist. Das aber ist in Übereinstimmung mit der einhelligen Auffassung aller Sachverständigen zweifelsfrei geklärt, die Angeklagte ist schuldfähig.Nach den getroffenen Feststellungen ist die Angeklagte folgender Straftaten schuldig:In den Fällen 15) und 17), wo sie in fremdem Eigentum stehende Hütten in Brand gesetzt hat, der (vorsätzlichen) Brandstiftung gem. § 308 STGB,in den Fällen 8), 13) und 14) der fahrlässigen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung gemäß §§ 309, 303, 52 StGBund in den übrigen 12 Fällen der Sachbeschädigung gem. § 303 StGB.Bei der Strafzumessung ist die Kammer bei beiden Fällen der Brandstiftung zu Gunsten der Angeklagten von dem Ausnahmestrafrahmen des § 308 Abs. 2 StGB ausgegangen, wonach die Strafe in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist. Das rechtfertigt trotz der Vorwarnung durch die einschlägige Vorstrafe die zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten, von der die Kamer ausgeht, in Verbindung mit ihrer in ihrem Geständnis sich erweisenden Unrechtseinsicht. Eine nochmalige Milderung dieses Ausnahmestrafrahmens nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam wegen des Doppelverwertungsverbots des § 50 StGB aber nicht mehr in Betracht. Denn die Kammer hätte einen minder schweren Fall im Sinne des § 308 StGB keinesfalls bejaht, wenn es diese Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten nicht gegeben hätte.In den Fällen der fahrlässigen Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung ergab sich der gesetzliche Strafrahmen aus dem gemäß den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen der ersten Alternative des § 209 StGB als derjenigen Vorschrift, die gegenüber § 303 StGB die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 StGB). Die Angeklagte hatte hier also in jedem dieser drei Fälle Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren drei Monaten oder Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen verwirkt.Auch in den Fällen der Sachbeschädigung hat die Kammer die nach § 303 StGB verwirkte Strafe gem. §§ 21,49 Abs. 1 StGB gemildert. Insoweit war der Strafrahmen also jeweils Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 270 Tagessätzen.Von diesen gesetzlich vorgegeben Strafrahmen ausgehend hat die Kammer sich bei der Strafzumessung im einzelnen an den Strafzumessungs-grundsätzen des § 46 StGB ausgerichtet.Bei allen zu verhängenden Einzelstrafen waren für und gegen die Angeklagte namentlich folgende Umstände gegeneinander abzuwägen:Die Angeklagte war durch ihre empfindliche einschlägige Vorstrafe, von der sie auch ein Jahr vier Monate verbüßt hatte, nachhaltig vorgewarnt. Hinsichtlich des Strafrestes von vier Monaten lief eine einschlägige Bewährungsrist. Die Angeklagte war trotz ihrer Krankheit, die die Kammer ihr gemäß dem von Dr. H erstatteten Gutachten zugutehält, schuldfähig und ist daher dafür verantwortlich, daß sie sich trotzdem weder dadurch noch dann durch die zweimalige Untersuchungshaft in der Zeit vom 19. bis 21.4. und vom 2.5. bis 8.8.1986 von ihrer neuerlichen einschlägigen Straftatenserie hat abbringen lassen. Es ist im Gegenteil sogar noch eine drastische Steigerung ihrer kriminellen Intensität ab September 1986 festzustellen. Auch die Zahl der Brandlegungen insgesamt erweist eine ungewöhnliche kriminelle Energie.Zu Gunsten der Angeklagten war gewichtig ihr Geständnis zu berücksichtigen, ferner auch, über die Strafrahmenverschiebung hinaus, ihre für ihre Straftaten mitursächliche neurotische Erkrankung.Im übrigen hat die Kammer innerhalb der untereinander jeweils gleichartigen Gesetzesverletzungen nach den weiteren Umständen des Einzelfalls differenziert. Dabei fiel die Wirkungslosigkeit der zwischenzeitlichen neuerlichen Inhaftierungen im April 1986 und dann wieder von Anfang Mai bis Anfang August 1986 für die jeweils nachfolgenden Straftaten schulderhöhend und damit strafschärfend ins Gewicht. Ferner war insbesondere nach den jeweils angerichteten Schäden, den verschiedenen Gefährdungspotentialen und den in den Taten zum Ausdruck gekommenen Beweggründen der Angeklagten zu differenzieren.Hiernach hat die Kammer, geordnet in der historischen Abfolge der Tatbegehungen, folgende Einzelfreiheitsstrafen verhängt:Fälle 1 bis 3 (Containerbrände am 3., 17. Und 18.4.1986): jeweils vier Monate,Fall 4 (Containerbrand am 1.5.1986): fünf Monate,Fall 5 (Bauwagenbrand am 5.9.1986): sieben Monate,Fälle 6 und 7 (Brände auf Firmenhöfen mit Gebäudeschäden am 6. und 9.9.1986): jeweils zehn Monate,Fall 8 (fahrlässige Brandstiftung am 11.09.1986): ein Jahr,Fall 9 (Containerbrand am 18.9.1986): sechs Monate,Fall 10 (Brand auf Firmengelände mit Gebäudeschaden am 22.9.1986): neun Monate,Fall 11 (Containerbrand am 23.9.1986): sechs Monate,Fall 12 (Bauwagenbrand am 23.9.1986): sieben Monate,Fall 13 (fahrlässige Brandstiftung am 24.9.1986): ein Jahr,Fall 14 (fahrlässige Brandstiftung am 26.9.1986 an dem zur Wohnung von Menschen dienenden Haus): ein Jahr sechs Monate,Fall 15 (Brandstiftung am Fahrradschuppen am selben Tage): ein Jahr drei Monate,Fall 16 (Brand auf Firmengelände mit Gebäudeschaden am 27.9.1986): zehn Monate,Fall 17 (Brandstiftung in der Kleingartenanlage am 13.10.1986): ein Jahr neun Monate.Dabei war auch in den Fällen 1 bis 4 die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf die Angeklagte unerläßlich (§ 47 StGB). Das ergibt die Gesamtschau der vielen einschlägigen von ihr zu verantwortenden Straftaten und ihrer Persönlichkeit wie sie sich aus ihrer schnellen und beharrlichen Rückfälligkeit und ihrer kriminellen Energie ergibt.Aus diesen 17 Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer gem. §§ 53, 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und der 17 einzelnen Straftaten durch Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten gebildet. Bei dieser Gesamtschau hatten nämlich die zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Erwägungen besonderes Gewicht. Es besteht ein deutlicher räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den 17 Straftaten, insbesondere aber sind sie durch die neurotische Erkrankung der Angeklagten, die für alle mitursächlich war, untereinander sachlich verknüpft. Zudem zeigt sich nicht nur beim Geständnis der Angeklagten Schuldeinsicht und das Bestreben, mit ihren kriminellen Antrieben fertig zu werden. Sie hat sich jetzt über viele Monate hinweg bis zu ihrem Rückfall im März dieses Jahres aufgeschlossen einer psychiatrischen Behandlung unterzogen. Die offensichtliche Besserung im Zustand der Angeklagten, die sich entspannter zeigt und wieder gute Kontakte zu ihren Angehörigen hat, wäre ohne ihre Mitwirkung nicht möglich gewesen.Die außerdem beantragte Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB, der die Angeklagte selbst aber ablehnend gegenübersteht, konnte schon deshalb nicht angeordnet werden, weil das die sichere Feststellung vorausgesetzt hätte, daß die Angeklagte ihre Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen hat.Diese Überzeugung hat sich die Kammer aber nicht verschaffen können. Von einer Schuldunfähigkeit der Angeklagten zu den Tatzeiten kann, wie ausgeführt ist, nicht die Rede sein. Daß die Angeklagte zu den Tatzeiten vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war, kann die Kammer lediglich nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Das führte nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu einer entsprechenden Milderung der verhängten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aber, auf die dann neben der Freiheitsstrafe erkannt werden müßte, würde die Angeklagte als grundsätzlich freiheitsentziehende Maßregel (auch) beschweren. Deshalb geben die Zweifel, ob die Angeklagte zu den Tatzeiten wirklich vermindert schuldfähig war, den Ausschlage gegen diese Maßregel.Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
1413.)Am 04.10.1990 verurteilte sie das Amtsgericht F1- 39 Js 657/90 – wegen fortgesetzter Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung für vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 11.10.1995 ist die Strafaussetzung durch den Beschluß der Strafvollstreckungskammer E4 vom 12.10.1994 widerrufen worden. Die Vollstreckung der Strafe ist noch nicht erledigt.
142Die Urteilsgründe lauten hinsichtlich der Feststellungen zur Sache wie folgt:
143Die Angeklagte zündete in der Nacht des 2.5.1990 mehrere Müllcontainerbzw. – tonnen in Brand. Es entstand nicht unerheblicher Sachschaden.
1444.)Mit Urteil vom 16.04.1992 verurteilte sie das Landgericht E5 – 14 Js 226/91 – wegen versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, deren Strafaussetzung aber ebenfalls durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer E4 vom12.10.1994 wiederrufen wurde. Die Strafvollstreckung ist ebenfalls noch nicht erledigt.
145Auszugsweise lauten die Gründe des Urteils wie folgt:
146III.
147Anfang des Jahres 1991 fühlte sich die Angeklagte in ihrer Wohngemeinschaft zunehmend unwohl. Sie wollte ausziehen und sich auch eine neue Arbeitsstelle suchen. Im April 1991 wohnte die Angeklagte, da sie sich aus ihrer Wohngemeinschaft zurückziehen wollte, überwiegend in der Wohnung ihrer Eltern, die zu dieser Zeit in Urlaub waren.Ende April 1991 zerschlugen sich die Aussichten auf eine neue Arbeitsstelle und eine neue Wohnung, mit denen die Angeklagte fest gerechnet hatte. Die Angeklagte war hierüber sehr enttäuscht und fühlte sich wegen des Scheiterns ihrer Aussichten wieder als Versager. In dieser Stimmung verließ die Angeklagte am Abend des 29. April 1991 die elterliche Wohnung in E5-X2 und fuhr mit dem Pkw ihres Vaters, amtliches Kennzeichen 00-00 000, durch X2. Sie stellte das Fahrzeug in der L4-Straße ab und begab sich gegen 23.45 Uhr zur P-Straße. Dort setzte sie einen ca. fünf Meter vom Haus P-Straße 100, 4100 E5-X2 entfernt befindlichen Sperrmüllhaufen in Brand.Dann begab sie sich wieder zum Pkw ihres Vaters und fuhr einige Zeit ziellos durch E5-X2 und wollte dann nach Essen in ihre Wohngemeinschaft fahren. Auf ihrem Heimweg – es war nun bereits der 30.April 1991 gegen 1.10 Uhr – bemerkte sie einen fünf Meter vom Hause B3 10 in E5-X2 befindlichen Sperrmüllhaufen. Sie hielt das Fahrzeug an, stieg aus und setzte den Sperrmüllhaufen in Brand.Auf ihrem Heimweg wurde die Angeklagten von einer Polizeistreife, die auf sie aufmerksam geworden war, festgenommen, jedoch noch in derselben Nacht wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen.Die Verfolgung der von der Angeklagten in der Nacht vom 29. auf den 30. April 1991 begangenen Straftaten wurde gem. § 154 StPO vorläufig eingestellt.In der Nacht auf den 7. Mai 1991 fuhr die Angeklagte mit dem Fahrzeug ihres Vaters wieder – zunächst ziellos – durch E5-X2. Sie hielt ihr Fahrzeug auf der I3-Straße auf einem Parkplatz an. In diesem Moment entdeckte die Angeklagte, daß unmittelbar an der Rückseite des Geschäftsgebäudes der Firma T2, I3-Straße in 4100 E5-X2, aufgestapelte Euro-Paletten aus Holz, zusammengepresstes Verpackungsmaterial (Papier und Kartons) sowie Holzleisten lagerten. Die Angeklagte entschloß sich nun, die dort lagernden Gegenstände in Brand zu setzen. Die Angeklagte, die die Örtlichkeiten kannte, wußte aus ihrer Erfahrung aus früheren Brandstiftungen, daß ein Inbrandsetzen des Sperrmülls und der Holzteile ein starkes Feuer entfachen konnte und daß dieses Feuer zunächst auf das Flachdach des Anbaus und schließlich auf das gesamte Gebäude übergreifen konnte. Diese Folgen nahm sie billigend in Kauf. In Ausführung dieses Tatentschlusses setzte die Angeklagte ein Stück Papier, das in einer der Holzkisten gelegen hatte, mit ihrem Feuerzeug in Brand und legte das brennende Papierstück in eine Obstkiste. Die Entwicklung des Feuers beobachtete die Angeklagte nicht mehr, sondern entfernte sich. Sie rechnete aber damit, daß das gelegte Feuer ausreichen würde, um sich auszubreiten und den ganzen Haufen in Brand zu setzten. Teile des gelagerten Sperrmülls und der Paletten gerieten derart in Brand, daß die Flammen bis zur Kante des Flachdachs des Anbaus hochschlugen. Bei einem weiteren ungehinderten Abbrennen der an der Rückseite des Hauses gelagerten Papier-, Pappe- und Holzmengen hätte sich das Feuer zunächst auf die Dachkonstruktion und später auf das gesamte Gebäude ausgebreitet. Das Feuer konnte jedoch gelöscht werden, noch bevor die Flachdachkonstruktion, die unter anderem aus brennbaren Bitumenbahnen bestand, in Brand gesetzt war.Es ist nicht auszuschließen, daß die Angeklagte bei Begehung der Tat in ihrer willentlichen Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war.Die Angeklagte wurde am 7. Mai 1991 gegen 3.30 Uhr von der Polizei festgenommen und befand sich seit dem 8. Mai 1991 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts E5 vom selben Tag in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt N1. Am 22. August 1991 hat das Landgericht E5 den Haftbefehl des Amtsgerichts E5 vom 8. Mai 11991 aufgehoben und gleichzeitig die einstweilige Unterbringung der Angeklagten im Landeskrankenhaus W angeordnet. Ab dem 29. August 1991 war die Angeklagte im Rheinischen Landeskrankenhaus in W untergebracht. Am 5. Dezember 1991 hat das Landgericht den Unterbringungsbefehl aufgehoben. Nach dem 5. Dezember 1991 bis zur Hauptverhandlung blieb die Angeklagte freiwilliger Basis weiterhin im Landeskrankenhaus W.
1485.) Am19.04.1994 verurteilte das Landgericht E5 – 14 Js 224/93 – die Angeklagte wegen Brandstiftung in zwei Fällen und Dachbeschädigung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren; zugleich ordnete es die Unterbringung der Angeklagten einem psychiatrischen Krankenhaus an. Daneben wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis verhängt.
149Die gem. § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteilsgründe lauten wie folgt:
150I.
151Die Angeklagte wurde am 31.1.1960 in E5-X2 als fünftes Kind ihrer Eltern geboren, Zusammen mit ihren Geschwistern wuchs sie im elterlichen Haushalt in X2 auf. Ihr Vater war von Beruf Bergmann, die Mutter Hausfrau.Im Alter von knapp sechs Jahren wurde die Angeklagte in die Gemeinschafts-grundschule in X2 eingeschult, die sie problemlos durchlief. Den schulischen Anforderungen wurde die Angeklagte mit Leichtigkeit gerecht; ihre Noten waren durchweg gut. Nach der vierten Klasse wechselte sie auf eine Hauptschule in X2. Auch dort fiel ihr das Lernen sehr leicht und sie erzielte, ohne sich besonders anzustrengen, durchweg gute Noten. Nachdem sie in der zehnten Klasse einen Abschluß mit Qualifikation erhalten hatte, wechselte die Angeklagte im Alter von 16 Jahren auf das Gymnasium in X2. Auf dem Gymnasium ließen ihre schulischen Leistungen nach. Grund hierfür war, daß die Angeklagte, die es gewohnt war, auch ohne Anstrengung auf der Hauptschule durchweg gute Noten zu erzielen, mit dieser Arbeitseinstellung auf dem Gymnasium nicht mehr zurechtkam. Schließlich musste sie die 12. Klasse wiederholen. Sie besuchte das Gymnasium bis zum Ende der 13. Klasse. Das Abitur legte sie jedoch nicht mehr ab. Wenige Wochen vor der Prüfung lehnte sie es – nach eigenem Bekunden – aus Trotz darüber, daß ihr Umfeld es als selbstverständlich ansah, daß sie das Abitur ablegte, ab. Weiterhin die Schule zu besuchen. Auch hatte sie Angst, bei der Abiturprüfung zu versagen.Obwohl eine Bürotätigkeit nicht ihren Neigungen entsprach, absolvierte sie in der Folgezeit eine Lehre als Bürogehilfin bei der Firma U-T AG. Nach zweijähriger Lehrzeit bestand sie die Prüfung mit guten Noten und wurde anschließend von der Firma U übernommen.1978 lernte die Angeklagte ihren Freund kennen. Die Beziehung hielt fünf Jahre. 1983 trennte sich die Angeklagte von ihrem Freund, weil dieser Drogen konsumierte, was sie ablehnte. Nach Beendigung dieser Beziehung war die Angeklagte zunehmend isoliert, da sie mit der Trennung auch den gemeinsamen Freundeskreis aufgegeben hatte. Sie begann deswegen in erheblichen Mengen Alkohol, insbesondere Schnaps, zu konsumieren. Nach ca. einem Jahr intensiven Alkoholkonsums überwand die Angeklagte diese Neigung. Seither trinkt sie kaum noch Alkohol.Seit ihrer Pubertät, verstärkt jedoch seit dem Jahre 1980, litt die Angeklagte an „Eß-Sucht“ und wurde stark übergewichtig. Dies veranlaßte sie im Frühjahr 1984, sich in eine stationäre Therapie in der Einrichtung St. C3 zur Gewichtsreduzierung zu begeben. Die Therapie war jedoch nur von begrenztem Erfolg.Da in dieser Therapie ihre zu enge Eltern-Kind-Beziehung, insbesondere ihre mangelnde Abnabelung vom Elternhaus für ihre „Eßsucht“ verantwortlich gemacht wurde, zog sie nach der Therapie aus der elterlichen Wohnung aus und nahm sich eine eigene Wohnung. Das Alleinleben überforderte sie – nach eigenem Bekunden jedoch, obwohl es sie auf der anderen Seite auch störte, daß ihre Eltern sie in der eigenen Wohnung ständig kontrollierten. Diese Schwierigkeiten waren nach ihren – damaligen – Angaben der Grund dafür, daß sie in der Zeit vom 09.09. bis 25.10.1984 in zwei Fällen Brandstiftungen sowie durch Inbrandsetzen von Müllcontainern fortgesetzte Sachbeschädigungen beging. Wegen dieser Taten wurde sie am 23.08.1985 durch das Landgericht E5 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.Nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wurde die Angeklagte unter Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung aus der Haft entlassen. Sie arbeitete in der Folgezeit wieder bei der Firma U. Im März 1986 bezog sie eine Wohnung im Hause ihrer Schwester. Da sich die Angeklagte auch hier wieder kontrolliert fühlte und der Meinung war, daß ihre Privatsphäre nicht ausreichend gewahrt würde, kam es bald erneut zu Schwierigkeiten, die nach ihrem Bekunden Anlaß dafür waren, daß sie am 03.04.1986 wieder einen Müllcontainer in Brand setzte. Bis zum 13.10.1986 beging sie Brandstiftungen in zwei Fällen, eine fahrlässige Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen sowie Sachbeschädigungen in insgesamt 12 Fällen, indem sie wieder Sperrmüll und Müllcontainer in Brand setzte. Wegen dieser Taten wurde sie am 10.07.1987 durch das Landgericht E5 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.Unter Aussetzung eines Strafrestes von zehn Monaten zur Bewährung wurde die Angeklagte im April 1989 vorzeitig aus der Haft entlassen. Auf eigenen Wunsch zog sie in eine vom Sozialtherapeuten betreute Wohngemeinschaft mit 12 Personen.Im Juli 1989 begann die Angeklagte, der 1987 seitens der Firma U gekündigt worden war, eine Umschulung zum Schreiner. Da die Angeklagte jedoch Hausstauballergikerin ist, mußte sie die Umschulung nach drei Monaten aufgrund der Allergie beenden, obwohl der Schreinerberuf an sich ihren Neigungen entsprach.Im Mai 1990 steckte die Angeklagte erneut einen Müllcontainer in Brand. Wegen dieser Tat wurde sie am 04.10.1990 durch das Amtsgerichts F1 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die auf vier Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach der Tat begab sich die Angeklagte im Juni 1990 in eine ambulante Therapie bei einem Psychotherapeuten in F1.Nach dem Abbruch der Umschulung als Schreiner entschloß sich die Angeklagte, nunmehr ihr Abitur nachzuholen. Zunächst besuchte sie einen Vorbereitungskurs bei der Volkshochschule und ab dem 01.08.1990 das Ruhrkolleg in F1. Sie kam dort in die 11. Klasse und wurde den an sie gestellten schulischen Anforderungen ohne Schwierigkeiten leicht gerecht. Im November 1990 brach sie diese Schulausbildung jedoch wieder ab. Grund hierfür war nach ihren Angaben, daß sie ihre Schulausbildung und die Therapie zeitlich nicht vereinbaren konnte. Die Therapie war ihr wichtiger. Zudem hatte sie auch das Gefühl, sich nicht mehr beweisen zu müssen, daß sie das Abitur schaffen könne, was ursprünglich der Grund für ihren Besuch des Ruhrkollegs war. Im November 1990 wechselte sie den Psychotherapeuten und begab sich in die Behandlung von Dr. T aus N1, bis zu ihrer erneuten Inhaftierung am 07.05.1991.Nach Abbruch der Ausbildung auf dem Ruhrkolleg meldete sich die Angeklagte arbeitslos und wurde durch das Arbeitsamt unter Androhung, ihr andernfalls die Geldmittel zu streichen, zur Weiterbildung auf der Wirtschaftsschule in F1 veranlaßt, die sie ab Mitte Dezember 1990 besuchte.Anfang 1991 fühlte sich die Angeklagte in ihrer Wohngemeinschaft zunehmend unwohl. Sie wollte ausziehen und sich eine neue Arbeitsstelle suchen. Ende April 1991 zerschlugen sich die Aussichten auf eine neue Wohnung und eine neue Arbeitsstelle. Am 29./30.04.1991 setzte sie erneut zwei Sperrmüllhaufen in Brand. Die Verfolgung dieser Taten wurde gem.§ 154 StPO vorläufig eingestellt. Am 07.05.1991 setzte sie Holz- und Verpackungsmaterial, das an der Rückseite eines Geschäftsgebäudes gelagert war, in Brand. Wegen versuchter Brandstiftung wurde sie am 16.04.1992 durch das Landgericht E5 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.Nach der Verhandlung fand sie eine Arbeitsstelle bei der Firma H1 in E5 und bald darauf auch eine Wohnung. Ende August 1992 verstarb der Vater der Angeklagten, was sie aus der Bahn warf. Darüber hinaus wurde sie zum 01.12.1992 gekündigt. Nachdem das Landgericht E5 in seinem Urteil vom 23.08.1985 (vergl. Vorstrafe Ziffer 1.) eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis zum 22.8.1987 verhängt hatte, ist die Angeklagte seit dem 1.3.1990 wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.Die Angeklagte ist bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:……(Es folgen die einzelnen Vorstrafen)
152II.
153Bedingt durch ihre persönliche und berufliche Situation spürte die Angeklagte Ende 1992 wieder eine wachsende Frustration in sich aufsteigen, die sich schließlich n erneuten Sachbeschädigungen und Brandstiftungen entlud. Zu den Tatorten fuhr die Angeklagte zum Teil unter Mißbrauch ihrer Fahrerlaubnis mit dem Pkw der Marke Toyota Corolla, amtl. Kennzeichen 00-00-000.1.) Am 9.12.1992 zündete sie mit ihrem Feuerzeug einen vor dem Hause L1-Straße 8 in 46535 E3 abgestellten Sperrmüllhaufen an. Dabei entstand an der kunststoffverkleideten Hausfassade sowie an den vier Rolläden des gegenüberliegenden Hauses L1-Straße 7 ein Sachschaden in Höhe von mindestens 5.000,-- DM. Dies hatte die Angeklagte für möglich gehalten und gebilligt.2.) Am 18.3.1993 entzündete die Angeklagte einen Sperrmüllhaufen auf dem Marktplatz in 47139 E5. Hierbei wurde infolge der Hitzeeinwirkung ein Trafohäuschen beschädigt. Die äußere Türverkleidung verbrannte und die linke Seite war mit Rußanhaftungen beauftragt. Sechs Meter neben dem Brandort war ein Pkw Ford-Escort mit dem amtl. Kennzeichen 00-00-000 geparkt. Infolge der Hitzeeinwirkung schmolzen die dort angebrachten Kunststoffteile. Zudem wurde der Fahrzeuglack in Mitleidenschaft gezogen. Insgesamt entstanden Sachschäden in Höhe von mindestens 3.000,-- DM.Anfang Februar 1993 hatte sich die Angeklagte in eine Selbsthilfegruppe für (ehemalige) Alkoholkranke begeben, in der sie offen über ihre Probleme sprechen konnte. Da sie eingesehen hatte, daß eine Änderung in der persönlichen Situation herbeigeführt werden müsse und sie befürchtete, daß sie sich ansonsten immer tiefer in eine ausweglose Situation hineinmanövrieren würde, wandte sie sich am 25.3.1994 aus eigenem Entschluß an die Polizei, um von ihr begangene vorangegangene Brandlegungen anzuzeigen. Doch auch nach diesem Zeitpunkt setzte sie ihr strafbares Handeln fort.3.) Am 17.4.1993 setzte die Angeklagte gegen 0.10 Uhr Strohballen in Brand, die außen an der Rückwand einer Imbissstube „Am alten Flughafen“, Ecke „Am Schlüterhof“ in 47059 E5 gelagert waren. Dabei nahm sie billigend in Kauf, daß der Brand auf wesentliche Gebäudebestandteile übergreifen würde. Das Feuer griff auch schnell auf die Holzwand der Rückwand und auf das Vordach über und führte zu ihrer Zerstörung sowie zu einem Defekt der Stromleitungen. Neben der Imbissstube befand sich in einem Holzverschlag, der an die Bude angebaut war, zur Tatzeit ein Hund. Die Angeklagte sah ihn erst, als die Flammen aufloderten und er bellte. Aus Angst davor, daß er Schaden nehmen könnte, blieb die Angeklagte bis zum Eintreffen der Feuerwehr in der Nähe der Imbisstube. Diese war nach dem Brand zwei Tage schlossen. In dieser Zeit wurden die notwendigen Reparaturen durchgeführt. Es entstand ein Sachschaden von mindestens 3.000,-- DM.4.) In der gleichen Nacht entzündete die Angeklagte Sperrmüll, der sich in den Räumlichkeiten eines leerstehenden Abbruchhauses auf der C1-straße 99 in 47137 E5 befand. Im Erdgeschoß befand sich ein zerbrochenes Fenster, vor dem sich zwar eine unverschlossene Fensterlade befand, das im übrigen jedoch nicht vor dem Eintritt Unbefugter gesichert war. Die Angeklagte griff durch das Fenster und hielt ihr Feuerzeug an eine Plastiktüte, die sie in den Raum warf. Das Feuer griff schnell um sich und ergriff auch das hölzerne Treppenhaus sowie Dachbalken.5.) Am 21.4.1993 entzündete die Angeklagte vor dem Haus Q1-Straße 4 in 47179 E5 auf dem Parkstreifen abgestellte Sperrmüllhaufen. Durch die Hitzeentwicklung zersprangen die Glasscheiben des Gebäudes und verformten sich die Kunststoffrahmen der Fenster. Darüber hinaus entstanden Schäden an der Fassade des Hauses. Außerdem wurden auch die links und rechts von dem Sperrmüllhaufen parkenden Pkw der Marke Opel-Kadett, amtl. Kennzeichen 00-00 000 und Fiat-Regata, amtl. Kennzeichen 00-00 000, beschädigt, indem die Kunststoffteile verschmorten. Insgesamt enstand ein Sachschaden in Höhe von mindestens 20.000,-- DM.6.) Am Abend des 22.4.1993 setzte sich die Angeklagte gegen 22.30 Uhr in ihren Pkw und fuhr ziellos durch die Gegend. Auf ihrer Fahrt kam sie an deinem Parkplatz an der G-Straße in E5-X2 vorbei. Sie stellte dort ihren Pkw ab und beschloß, dort spazieren zu gehen. Sie ging in Richtung des Sportplatzes des SV X2. Dabei kam sie an dem Vereinsheim des SV X2 vorbei. In diesem Vereinsheim hat der Zeuge X1 eine kleine Wohnung. Die Angeklagte ging jedoch davon aus, daß das Heim nicht bewohnt sei, sondern daß es sich nur ein Clubhaus handele, zumal die Fenster nicht beleuchtet waren. An einer Außenwand des Vereinsheims, hinter der sich die Wohnung des Zeugen befindet, waren Pappkartons aufgestapelt. Zudem standen an der Hauswand Müllcontainer. Als die Angeklagte dies sah, entschloß sie sich, die Kartons zu entzünden. Dabei nahm sie in Kauf, daß das Feuer auf das Gebäude übergreifen könne. Sie nahm ihr Feuerzeug und steckte die Kartons an. Diese fingen Feuer, das auf das Gebäude übergriff und unter anderem einen Fensterrahmen selbständig brennen ließ. Es entstanden Brandschäden an der Außenwand, am Fenster und am Rolladenkasten. Zudem wurden die Innen- und Außenwände mit Rußanhaftungen beaufschlagt. Insgesamt entstand ein Sachschaden in Höhe von mindestens 4.000,-- DM. Eine Nachbarin, die den Feuerschein bemerkt hatte, benachrichtigte die Polizei. Durch die schnell anrückende Feuerwehr konnten die meterhohen Flammen gelöscht und weiterer – insbesondere Personenschaden des im Hause anwesenden Zeugen X1, der zur Tatzeit bereits schlafen gegangen war – verhindert werden.Ursprünglich waren der Angeklagten eine weitere Brandstiftung sowie weitere zehn Sachbeschädigungen zur Last gelegt worden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat die Kammer das Verfahren gemäß § 154 StPO dahingehend beschränkt, daß die Fälle der Anklageschrift in der Konkretisierung auf Seite 2 und Nr. 2 c und unter Nr. 3 b, c, d, f bis k, m nicht mehr Gegenstand der Strafverfolgung sein sollen, jedoch mit der Maßgabe, daß bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden kann, daß die Angeklagte gemäß ihrem Geständnis in den weiteren unter Ziffer 3. aufgeführten Fällen Sachbeschädigungen durch Feuerlegen begangen hat.Die Angeklagte leidet unter einer neurotischen Persönlichkeitsstörung im Sinne einer anderen schweren seelischen Abartigkeit gem. § 21 StGB. Es besteht außerdem die Gefahr, daß sie auch in der Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
154III.
155Diese Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten sowie auf den übrigen ausweislich der Sitzungsniederschrift ausgeschöpften Beweismitteln.Zur Frage ihrer generellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit unter Einschluß der Verantwortlichkeit zur Tatzeit und zur Frage einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist die Angeklagte, wie auch bereits in dem Verfahren 14 Js 226/91, vorbereitend durch den Sachverständigen Dr. B untersucht worden. Bei seiner Gutachtenerstattung aufgrund des Beweisergebnisses der Hauptverhandlung hat der Sachverständige zusammenfassend ausgeführt:Bei der Angeklagten ließen sich mit Sicherheit psychische Erkrankungen im Sinne einer endogenen oder exogenen Psychose, ebenso eine hirnorganische Schädigung oder eine intellektuelle Minderbeanlagung ausschließen. Auch hätten sich keinerlei Hinweise auf körperliche Erkrankungen gefunden, die geeignet wären, ihre geistig-seelische Funktion nachhaltig zu beeinträchtigen.Jedoch schon bei der ersten Begutachtung Anfang 1992 hätten sich deutliche Hinweise auf eine neurotische Persönlichkeitsstörung ergeben, die sich in einer ausgeprägten Selbstunsicherheit, einer Neigung zu phobischen Ängsten und Zwangsverhalten, insbesondere dem Hang zum Perfektionismus, äußere. Die Angeklagte stelle ein abnorm hohes Anspruchsniveau an ihre eigenen Fähigkeiten und Leistungen. Die anvisierten Ziele seien jedoch immer wieder durch aufbrechende Selbstzweifel und ein mangelndes Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten verfehlt worden. Ein wesentlich behinderndes lebensgestalterisches Element sei der durch ein zu enges und überprotektives Verhalten der Eltern bedingter Autonomiekonflikt. Im Zuge dieses Konflikts sei es bei der Angeklagten zu einer Vielzahl von Kurzschlußreaktionen gekommen, die den Charakter von Protesthandlungen bzw. Trotzreaktionen getragen hätten. Darüber hinaus sei als weiteres Merkmal anzuführen, daß die Angeklagte zu depressiven, insbesondere resignativ gefärbten Verstimmungen neige mit teilweise ausgeprägten Rückzugstendenzen sowie zu einer ressentimenthaften Reaktionsbildung auf Enttäuschungs- und Frustrationserlebnisse.Im Gegensatz zu der früheren Untersuchung habe bei der jetzigen Untersuchung die Angeklagten zum einen ausführliche Aussagen zu den Hintergründen der Tat gemacht und zum anderen habe sie eine veränderte Selbstdarstellung abgegeben, die in Richtung einer stärkeren Ausprägung der neurotischen Störung ziele.Hinsichtlich der Motivation der Taten habe die Angeklagte zum Zustande-kommen der Delikte zwangshafte Phänomene geschildert. Die Straftaten seien entstanden aus ihrer inneren Verfassung und Unruhe heraus. Sie habe geschildert, daß sie sich unwohl gefühlt habe. Es hätten sich klaustrophobische Mißempfindungen gezeigt, die dazu geführt hätten, daß die Angeklagte der Enge der Wohnung habe entfliehen müssen. In diesen Situationen sei es zu den Brandlegungen gekommen, wobei es ihr jedoch durchaus möglich gewesen sei, daß sie der Versuchung, einen Brand zu legen, standgehalten habe. Die Unterschiede, wann es zu einem Brand komme und wann nicht, habe die Angeklagte aber nicht darlegen können. Hingen habe die Angeklagte bei der 1992 durchgeführten Untersuchung noch geäußert, daß sie die ihr zur Last gelegten Taten hätte unterlassen könne, wenn sie dies ernsthaft gewollt hätte.Zum anderen zeige auch der Vergleich der Testergebnisse von 1992 und der von 1994, daß eine Änderung des Persönlichkeitsprofils eingetreten sei. Während beispielsweise damals eine leichtgradige Erhöhung bei der Selbstunsicherheit und Mißstimmung zu verzeichnen gewesen sei, habe sich bei der Angeklagten nunmehr insoweit eine extreme Erhöhung gezeigt. Während sich seinerzeit die Spontanaggressivität im Normbereich gehalten habe, sei diese heute sehr extrem ausgebildet. Beim MMPI-Test hätten sich 1992 keine Normabweichungen gefunden, 1994 hätten diese sich jedoch gezeigt. Die Symptome der neurotischen Persönlichkeitsstörung seien nunmehr sehr viel stärker ausgeprägt, als dies noch im Jahre 1992 der Fall gewesen sei, wobei es sich um eine neurotische Störung handele, die aufgrund ihrer Vielseitigkeit in kein bestimmtes Schema hineinpasse. Vor diesem Hintergrund seien die Brandstiftungsdelikte als neurotische Impulstaten zu typologisieren, denen ein Krankheitswert zukomme. Dabei sei davon auszugehen, daß es infolge fortgesetzter Frustrationserlebnisse zwischenzeitlich zu einer gewissen Konditionierung delinquenter Verhaltensschablonen gekommen sei. Dies führe zu einer erheblichen Einschränkung der willentlichen Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB. Hingegen sei eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB schon deswegen auszuschließen, weil es der Angeklagten häufig doch gelinge, ihrem Drang, einen Brand zu legen, nicht nachzugeben.Die Kammer ist dem Sachverständigen nach kritischer eigener Prüfung gefolgt und hat das Ergebnis seiner Untersuchungen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverständige hat sein Gutachten klar und überzeugend sowie verständlich erstattet. Seine Ausführungen waren frei von Widersprüchen. An seiner Sachkunde bestehen keine Zweifel.
156IV.
157Nach den getroffenen Feststellungen ist die Angeklagte folgender Straftaten schuldig:In den Fällen 3. und 6. der Brandstiftung gemäß § 306 StGB,in den Fällen 1., 2., 4. und 5 der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB.
158V.
159Bei der Strafzumessung ist die Kammer in beiden Fällen der Brandstiftung zugunsten der Angeklagten von dem Ausnahmestrafrahmen des § 308 As. 2 StGB ausgegangen, so daß sich der Normalstrafrahmen von einem Jahr bis zehn Jahren auf einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reduzierte. Das rechtfertigt trotz der Vorwarnung durch die einschlägigen Vorstrafen die zur Tatzeit im Sinne des § 21 STGB verminderte Schuldfähigkeit der Angeklagten in Verbindung mit ihrer in ihrem Geständnis sich erweisenden Unrechtseinsicht. Eine weitere Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, da der Umstand, daß die Tat im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit begangen wurde, bereits für die Bejahung eines minderschweren Falles erforderlich war.Hätte die Kammer den Regelstrafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB jedoch über die §§ 21, 49 StGB gemildert, hätte zur Ahndung der Tat ein unterer Strafrahmen von drei Monaten zur Verfügung gestanden. Da die Angeklagte jedoch durch die Annahme eines minderschweren Falles im Sinne von § 308 Abs. 2 StGB, insbesondere unter Berücksichtigung des § 21 StGB nicht schlechter gestellt werden soll, als wäre der Regelstrafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB über §§ 21, 49 StGB gemildert worden, hat die Kammer den Strafrahmen des § 308 As. 2 StGB nach unten auf drei Monate herabgesetzt, so daß insgesamt ein Strafrahmen zur Verfügung stand, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.Auch in den Fällen der Sachbeschädigung hat die Kammer die nach § 303 StGB verwirkte Strafe gemäß §§ 21, 49 StGB gemildert, so daß sich der Normalstrafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sechs Monaten oder Geldstrafe bis 270 Tagessätzen reduzierte.
160Von diesem gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen ausgehend, hat die Kammer sich im einzelnen an den Strafzumessungsgrundsätzen des § 46 StGB ausgerichtet. Bei allen zu verhängenden Einzelstrafen waren für und gegen die Angeklagte namentlich folgende Umstände gegeneinander abzuwägen:Zugunsten der Angeklagten sprach, daß sie bereits im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und sich auch teilweise selbst gestellt hat. Sie ist sozial integriert und hat bereits ein Jahr Untersuchungshaft verbüßt. Strafmildernd war weiterhin zu werten, daß sie bewußt Personenschaden vermieden hat und dieser auch nicht eingetreten ist Weiterhin war zu ihren Gunsten zu werten, daß sie krankhaft veranlagt ist und im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB die Taten begangen hat. Darüber hinaus ist sie therapiewillig. Wegen der hier abgeurteilten Tat hat sie auch den Widerruf ihrer Bewährungen aus den Verfahren des Landgerichts E5 – 14 Js 391/86 – vom 10.7.1987, des Amtsgerichts F1 – 53 Ds 39 Js 657/90 – vom 4.10.1990 und des Landgerichts E5 – 14 Js 226/91 – vom 16.4.1992 zu erwarten. Die somit zu erwartende Kumulationswirkung gebietet ebenfalls eine Strafmilderung. Schließlich war auch zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, daß neben die Verhängung der Freiheitsstrafen die Maßnahmen der §§ 63, 69, 69 a StGB treten.Hingegen mußte zu ihren Lasten gewertet werden, daß sie seit ca. zehn Jahren mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten ist. Obgleich sie bereits mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt hat, hat sie sich nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Zudem ist sie Bewährungsversagerin und stand zum Zeitpunkt der Taten unter dreifacher Bewährung.Hiernach hat die Kammer, geordnet in der historischen Abfolge der Tatbegehungen, folgende Einzelfreiheitsstrafen verhängt:Fälle 1. und 2. (Sperrmüllhaufenbrände vom 9.12. und 18.3.1993 (Fälle 3 a und 3 e der Anklageschrift)): jeweils acht Monate,Fall 3. (Imbissbudenbrand vom 17.4.1993 (Fall 2 a der Anklageschrift)): ein Jahr drei Monate,Fall 4. (Brand von Sperrmüll im Abbruchhaus vom 17.4.1993 (Fall 2 b der Anklageschrift)): zehn Monate,Fall 5. (Sperrmüllhaufenbrand vom 21.4.1993 (Fall 3 l der Anklageschrift)): acht Monate,Fall 6. (Vereinsheimbrand vom 22.4.1993 (Fall 1 der Anklageschrift)): zwei Jahre.Dabei war auch in den Fällen 1., 2., 4. und 5. die Verhängung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf die Angeklagte unerläßlich. Das ergibt die Gesamtschau der vielen einschlägigen, von ihr zu verantwortenden Straftaten und ihrer Persönlichkeit, wie sie sich aus ihrer schnellen und beharrlichen Rückfälligkeit ergibt.Aus den Einzelfreiheitsstrafen waren gem. §§ 53, 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person der Angeklagten und der einzelnen Straftaten unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelfreiheits-strafe von zwei Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden. Unter erneuter Abwägung der oben dargestellten Strafzumessungsgründen, insbesondere aber auch des Umstandes, daß die Angeklagte nach eigener Einlassung viele weitere Taten begangen hat, ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von
161drei Jahren
162tat- und schuldangemessen.
163VI.
164Die Angeklagte ist gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.Die Voraussetzungen des § 63 StGB liegen vor. Die Angeklagte hat die Taten im Zustand verminderter Schulfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen. Die Gesamtwürdigung der Angeklagten und ihrer Taten ergibt, daß von ihr infolge ihres Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Kammer stützt sich bei dieser Wertung insbesondere auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. B. Dieser hat ausgeführt, daß eine positive Änderung nicht abzusehen sei, vielmehr auch künftig unter den für die Angeklagte bisher üblichen Alltagsbelastungen und chronischen Konfliktsituationen mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Gefahr für eine Wiederholung ähnlich gelagerter Delikte ausgegangen werden müsse. Bei der Angeklagten zeige sich eine Vielzahl von Wesenszügen, die teils dem schizoiden, teils dem zwangshaften Bereich zuzuordnen seien, ferner süchtige Verhaltenseisen, multiple Phobien und soziale Anpassungsstörungen. Diese Konflikte seien therapeutisch nicht leicht zugänglich. Um Stabilitätsänderungen herbeizuführen, sei eine Therapie über drei bis vier Jahre hinweg das Minimum. Die Kammer schließt sich nach Überprüfung seinen Ausführungen an.
165VII.
166Dadurch, daß die Angeklagte unter Mißbrauch ihrer Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug zur Begehung ihrer Straftaten benutzt hat, hat sie Charaktermängel offenbart, die sie als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen und die Verhängung einer Maßregel gemäß § 69, 69 a StGB dringend gebieten.Der Angeklagten war daher die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gleichzeitig war ihr Führerschein als gesetzliche Folge des Fahrerlaubnisentzuges einzuziehen.Im Hinblick auf die sich aus der von der Angeklagten begangenen Verfehlung ergebende charakterliche Unzuverlässigkeit beim Führen von Kraftfahrzeugen hält die Kammer eine Sperrfrist von zwei Jahren für angemessen.
167VIII.
168Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
169II.
1701.) Die Tat vom 27.08.1984
171Nach Angaben der Angeklagten hat es sich bei der im folgenden darzustellenden Brandstiftung vom 27.08.1984 in dem Gebäude X-Straße 301 in E5-X3 um ihre erste Brandlegung überhaupt gehandelt.
172a)
173Kurz vor der Tat war die Angeklagte aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen und hatte gerade ihre erste eigene Wohnung in E5-X2 bezogen. Nachdem sie am 26.08.1984 den ganzen Tag in der neuen Wohnung, die noch nicht vollständig eingeräumt und möbliert war, anfallende Arbeiten erledigt hatte, wollte sie sich abends mit ihren Bekannten in einer „Kneipe“ in AltX2 in E5 treffen, um verabredungsgemäß gemeinsam mit diesen von dort in die E6-Altstadt zu fahren. Als sie am verabredeten Treffpunkt ankam, teilte ihr der Wirt jedoch mit, daß ihre Bekannten bereits kurzzeitig da gewesen seien, aber schon nach E6 gefahren seien. Die Angeklagte machte sich daraufhin mit ihrem Pkw Toyota Corolla, amtl. Kennzeichen 00-00 000, auf den Weg und fuhr ebenfalls zur E6-Altstadt, wo sie in verschiedenen Gaststätten nach ihren Bekannten suchte, ohne diese jedoch zu finden. Darüber enttäuscht, begab sich die Angeklagte wieder zu ihrem Wagen und fuhr nach E5 zurück. Alkohol hatte sie den ganzen Abend nicht zu sich genommen.
174b.)
175Als sie das E5er Stadtgebiet erreicht hatte, verließ sie den direkten nach Hause führenden Weg, und fuhr ziellos in der Gegend herum, da sie noch keine Lust hatte, in ihre Wohnung zurückzukehren. Auf ihrer ziellosen Fahrt bog sie u. a. in die X-Straße ein, wo sie etwa gegen 0.15 Uhr am 27.08.1984 durch die – wie fast immer – offenstehende Haustür in dem durch die Straßenbeleuchtung erhellten Hausflur des Hauses X-Straße 301, einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus, einige Möbel stehen sah. Es handelte sich dabei u. a. um einen zerlegten Schrank, ein Holzbett, eine Sitzgarnitur bestehend aus Couch und Sessel, sowie um einige Matratzen, die der Zeuge Enver J, der am gleichen Tage mit seiner Familie aus diesem Haus ausgezogen war, zur Abholung durch den Sperrmüll vorübergehend im Hausflur abgestellt hatte. Die ausgesonderten Möbel waren über eine Länge von mehreren Metern vom Eingangsbereich an der Haustür bis kurz vor den aus Holz gebauten Treppenaufgang auf der linken Seite des Hausflurs gestapelt, in dem sie lediglich einen etwa ein Meter breiten Durchgangsweg frei ließen.Als die Angeklagte die Möbelstücke sah, entschloß sie sich, anzuhalten und nachzuschauen, ob sich darunter einige brauchbare Teile für ihre noch nicht vollständig eingerichtete Wohnung finden lassen würden. Sie hielt ihren Pkw daher etwa zehn bis zwölf Meter hinter dem Hauseingang an, ging zurück und trat in den Hausflur. Die durch die Straßenlaternen einfallende Helligkeit war groß genug, daß die Angeklagte die Örtlichkeit und die Möbel in Augenschein nehmen konnte. Sie erkannte sogar, daß der mehrere Meter von der hölzernen Eingangstür zurückliegende Treppenaufgang ebenfalls aus Holz gebaut war. Als sie die abgestellten Gegenstände besah, stellte sie bereits nach oberflächlicher Nachschau fest, daß es sich dabei nur um für sie unbrauchbaren Sperrmüll handelte. Sie zog nun spontan ihr Feuerzeug, das sie als Raucherin stets bei sich führe, hervor, hielt es unter einen der dort abgestellten Sessel und setzte diesen an der Vorderseite unterhalb der Sitzfläche in Brand. Nachdem die Sesselunterseite Feuer gefangen und sich die Polsterung mit sichtbarer Flamme entzündet hatte, verließ sie den Hausflur und ging zu ihrem Pkw zurück, setzte sich an das Steuer und wartete noch etwa ein bis zwei Minuten, wobei sie in Richtung der Haustür blickte. Einen Flammenschein nahm sie während der Wartezeit jedoch nicht wahr, so da sie nicht wußte, ob das Feuer noch weiterbrannte oder bereits wieder erloschen war.Die Angeklagte konnte in der Hauptverhandlung keine genauen Angaben dazu machen, warum sie das Feuer gelegt hatte. Sie äußerte lediglich, es sei plötzlich über sie gekommen; möglicherweise habe ihre Frustration darüber, daß ihre Freunde ohne sie in die E6-Altstadt gefahren seien, eine Rolle gespielt. Nach ihrer unwiderlegten Einlassung hat sie sich auch keine Gedanken über mögliche Folgen ihres Handeln gemacht; sie habe zwar erkannt, daß es sich um ein bewohntes Haus gehandelt habe, habe aber bei der Inbrandsetzung weder daran gedacht, daß Menschen in dem Haus seien, noch daß ein derart großer Brand entstehen könnte, der Menschenleben gefährden könnte. Obgleich die Angeklagte nicht eine derartigen Ausdehnung des Feuers erwartet hatte, so hatte sie doch damit gerechnet und dies auch billigend in Kauf genommen, daß der von ihr im Hausflur gelegte Brand von dem angezündeten Sessel auf den übrigen Sperrmüll und auch auf Teile des Gebäudes übergreifen und zumindest weiteren Sachschaden anrichten könnte.Anschließend fuhr sie mit ihrem Pkw in Richtung E5-Stadtmitte. Nach etwa 10 Minuten Fahrtzeit sah sie mehrere entgegenkommende Feuerwagen, die in Richtung des von ihr gelegten Feuers fuhren. Da die Angeklagte nunmehr ein „ungutes Gefühl“ beschlich und sie zu fürchten begann, daß der Feuerwehreinsatz mit dem von ihr gelegten Brand zu tun haben könnte, wendete sie und fuhr ebenfalls zur X-Straße zurück, wo sie aus bereits etwa 200 bis 300 Meter Entfernung sah, daß das Haus, in dem sie den Sessel angezündet hatte, in Flammen stand. Nachdem sie kurz angehalten und einige Augenblicke zugeschaut hatte, verließ sie den Tatortbereich wieder und fuhr nach Hause. In ihrer Wohnung hörte sie über ihr Radio, das sie auf Polizeifunk eingestellt hatte, daß das von ihr gelegte Feuer mehrere Verletzte gefordert hatte. Das wahre Ausmaß des Brandes erfuhr sie erst am nächsten Tag. Anders als im Polizeifunk durchgegeben, waren nämlich nicht nur Verletzte, sondern insgesamt sieben Todesopfer zu beklagen.In dem Gebäude hatten sich, nachdem die Angeklagte den Sessel angezündet und den Tatort verlassen hatte, dramatische und tragische Vorgänge abgespielt.Das Gebäude, das im Erdgeschoß eine – zur Tatzeit leerstehende – Gaststätte aufwies, wurde in den oberen Stockwerken von etwa 35 Personen unterschiedlicher Nationalität, jedoch ausschließlich ausländischer Herkunft, bewohnt, was allerdings der Angeklagten weder bekannt war, noch bei der Brandlegung eine Rolle gespielt hatte.Unter anderem wohnte in dem 2. Obergeschoß des Gebäudes die aus der Türkei stammende Familie T1, in deren Wohnung sich zur Brandzeit die Mutter Döndür T1, deren Kinder Urkiye, Aynur, Söngül, Ümit, Ciydem, sowie Zeliha, verheiratete U3, nebst deren Ehemann Razim U3 und dem gemeinsamen Säugling Tarik U3 aufhielten. Der Ehemann der Döndür T1 hatte die Wohnung etwa gegen 23.30 Uhr mit einigen Bekannten verlassen und hielt sich an diesem Abend in einer Gaststätte auf. Etwas gegen 0.30 Uhr, wurde Döndür T1, deren Kinder sich bereits zu Bett begeben hatten, auf das Feuer aufmerksam, als sie entweder Geräusche im Treppenhaus wahrnahm oder die außerhalb der Wohnung auf halber Treppe gelegene Toilette aufsuchen wollte. Jedenfalls öffnete sie die Wohnungstür, wodurch sie unwissentlich in verhängnisvoller Weise die ohnehin gefährlichen Auswirkungen des Feuers verstärkte.Bereits einige Minuten nach Entzündung des Sessels durch die Angeklagte hatten sich die Flammen aufgrund des im Flur reichlich vorhandenen brennbaren Materials rasch ausgebreitet, wobei sie zunächst auf den abgestellten Sperrmüll übergriffen, sich dann aber auch schnell auf das aus Holz gebaute Treppenhaus ausdehnten. Begünstigt durch den im Hausflur herrschenden Kamineffekt stand das Treppenhaus schon etwa zehn bis 15 Minuten nach der – bis dahin unentdeckten – Brandlegung in hellen Flammen und war nicht mehr zu begehen.Als nun Döndür T1 ihre Wohnungstür öffnete, wurde diese Kaminwirkung weiter verstärkt; ferner kam es durch die mit dem Öffnen der Tür verbundene Zuführung neuen Sauerstoffs zu einem sof. „Flash Over“, einer explosionsartigen Ausweitung der Flammen. Beides hatte zur Folge, daß die Flammen nebst starker Rauchentwicklung sofort durch die geöffnete Wohnungstür in die Wohnung der Familie T1 eindrang. Döndür T1, der es aufgrund der Hitze- und Rauchentwicklung nicht mehr gelang, die Haustür zu schließen, zog sich ins Wohnzimmer zurück, wo sich auch die Töchter Aynur und Urkiye einfanden, die durch ihr Rufen und das Explosionsgeräusch des „Flash Over“ aufgeweckt worden waren. Dort öffneten sie die Fenster, um Hilfe herbeizurufen. Da aber die – um 0.31 Uhr alarmierte – Feuerwehr noch nicht eingetroffen war, konnte die erhoffte Rettung über Leitern nicht erfolgen. Das Öffnen der Fenster hatte aber zur Folge, daß der Kamineffekt weiter verstärkt und die immer raschere Ausbreitung des Feuers, dem jetzt immer mehr frischer Sauerstoff zugeführt wurde, weiter begünstigt wurde. Zudem hatten zwischenzeitlich auch die in den oberen Stockwerken wohnenden Familien – die spätestens durch das Explosionsgeräusch des „Flash Over“ auf den Brand aufmerksam geworden waren – gleichfalls die Fenster aufgerissen und riefen um Hilfe. Als nach kurzer Zeit im gesamten Haus der Strom ausfiel und die Situation in den Räumlichkeiten der Familie T1 aufgrund der starken Hitze und der starken Rauchentwicklung immer gefährlicher wurde, gerieten die im Wohnzimmer befindlichen Familienmitglieder in Panik. Urkiye, die als erste die Hitze und den beißenden Qualm nicht mehr aushielt, sprang voller Angst aus dem Fenster der im 2. Stockwerk gelegenen Wohnung. Obwohl ihr Aufprall durch den Fangversuch eines unten auf den Gehweg anwesenden Mannes gedämpft wurde, zog sie sich Brüche des Fersenbeins und des Beckens zu. Kurz darauf sprang auch ihre Schwester Aynur, nachdem sie sich am Arm Verbrennungen zugezogen hatte. Sie wurde ebenfalls von einem Mann aufgefangen, zog sich aber gleichwohl u. a einen Beckenbruch zu. Etwa zur gleichen Zeit oder bereits kurz vorher, war auch ihr Mutter Döndür, die zuvor noch erfolglos versucht hatte, zu ihren im Nebenraum schlafenden anderen Kindern zu gelangen, aus dem Fenster gesprungen. Anders als ihre Töchter Aynur und Urkiye schlug sie ungedämpft auf den Gehweg auf, wobei sie sich eine tödliche Schädelzertrümmerung sowie mehrere weitere Frakturen zuzog, und noch an der Aufprallstelle verstarb. Von den anderen in der Wohnung befindlichen Personen konnte keine mehr den Flammen entkommen.Außer der 1944 geborenen Döndür T1 verstarben in der Wohnung folgende Personen:
176Songül T1, geb. am 17.03.1980,
177Ümit T1, geb. am 01.02.1978,
178Ciydem T1, geb. am 12.06.1977,
179Razim U3, geb. am 22.01.1966,
180Zeliha U3, geb. am 01.06.1966 und
181Tarik U3, geb. am 02.07.1984.
182Alle sechs weiteren Opfer starben an einer Kohlenmonoxydvergiftung, wobei mit Ausnahme von Zeliha und Tarik U3 sämtliche Personen zudem schwere Verbrennungen aufwiesen.
183Der um 0.35 Uhr eingetroffenen Feuerwehr gelang es, die in den oberen Stockwerken lebenden Personen über ausfahrbare Leitern zu retten und dadurch weitere Todesopfer zu vermeiden. Gleichwohl wurden weitere 19 Personen durch die Flammen, den Rauch oder auf der Flucht in unterschiedlichen Schweregraden verletzt und mußten ins Krankenhaus eingeliefert werden. Die überlebenden Mitglieder der Familie T1, die Töchter Aynur und Urkiye, die zwei bzw. sechs Monate in stationärer Behandlung im Krankenhaus verbleiben mußten, leiden heute noch – abgesehen von den durch den Tod fast ihrer gesamten Familie hervorgerufenen psychischen Beeinträchtigungen - an den Folgen der erlittenen physischen Verletzungen.
184Das Haus X-Straße brannte, nachdem der Vollbrand trotz der Bemühungen der Feuerwehr, die lediglich das Übergreifen der Flammen auf die Nachbarhäuser verhindern konnte, um etwa 3.30 Uhr seinen Höhepunkt erreicht hatte, vollständig aus.
1852.) Die Tat vom 26.01.1993
186a.)
187Etwa fünf Monate, bevor die Angeklagte am 26.01.1993 den im folgenden zu schildernden Brand legte, war Ende August 1992 ihr Vater verstorben, was sie in eine persönliche Krise stürzte. Darüber hinaus wurde ihr zum 01.12.1992 von ihrem damaligen Arbeitgeber, der Firma H1 gekündigt.Bedingt durch ihre persönliche und berufliche Situation spürte die Angeklagte Ende 1992 daher wieder eine wachsende Frustration in sich aufsteigen, die sich schließlich n der Zeit zwischen dem 09.12.1992 und dem 22.04.1993 in erneuten Sachbeschädigungen und Brandstiftungen entlud, wofür die Angeklagte nach ihrer Festnahme am 22.04.1993 durch das Landgericht E5 (XV Kls 14 Js 224/93 (869/93) ) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde.
188b.)
189Über die im vorgenannten Urteil abgeurteilten Taten hinaus hatte sie aber am 26.01.1993 eine weitere Brandstiftung begangen. Etwa gegen 22.00 Uhr oder 22.30 Uhr fiel der Angeklagten, die sich in ihrer damaligen Wohnung in E3 aufhielt, „die Decke auf den Kopf“. Sie entschloß sich daher, mit der Straßenbahn nach E5 zu fahren. Sie hatte bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluß gefaßt, ein Gebäude anzuzünden, ohne jedoch bis dahin ein konkretes Objekt im Auge zu haben.Gegen 23.50 Uhr erreichte sie das auf der E5er Straße/Ecke B-Straße gelegene und ihr bekannte – zur damaligen Zeit von 113 Personen bewohnte – Asylbewerberheim. Als sie dieses erblickte, entschloß sie sich, das beabsichtigte Feuer in diesem Gebäude zu legen. Das Haus schien ihr dafür besonders geeignet, da ihr von früheren Vorbeifahrten bekannt war, daß dessen Haustür Tag und Nacht unverschlossen war und sie sich daher leicht Zugang verschaffen könnte. Ausländerfeindliche Beweggründe spielten bei der Auswahl des Objekts keine Rolle. Anders als bei dem Brand im Jahre 1984 war der Angeklagten aber diesmal bewußt, daß sich in diesem Hause Menschen befanden und daß diese durch den Brand zu Tode kommen könnten. Nach ihrer Einlassung nahm sie auch billigend in Kauf, daß der von ihr beabsichtigte Brand des Gebäudes Menschleben kosten könnte.
190Als sie die Straßenbahn verlassen hatte, ging sie sofort zu dem Wohnhaus und betrat es durch die erwartungsgemäß unverschlossene Haustür. In dem Gebäude lief sie die Kellertreppe hinab und begab sich in den Keller, wo sie einen Raum entdeckte, der als Sammellager für den im Haus anfallenden Sperrmüll diente und einmal im Monat geleert wurde – und daher gegen Monatsende entsprechend gefüllt war. Sie ging so weit wie möglich, etwa einen Meter, in den hoch mit Sperrmüll und blauen Plastiksäcken vollgestellten Raum hinein, holte ihr Feuerzeug hervor und zündete einen auf einem Stuhl stehenden blauen und gefüllten Plastiksack an. Womit dieser Sack gefüllt war, konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Als sie sah, daß der Müllsack Feuer gefangen hatte und langsam zu schmelzen begann, verließ sie das Gebäude wieder und begab sich zu der um die Ecke auf der B-Straße gelegenen Straßenbahnhaltestelle, wo sie nach etwa fünfminütiger Wartezeit die letzte um 0.11 Uhr fahrende Straßenbahn erreichte, mit der sie den Tatort verließ. Als sie mit der Bahn an dem Asylbewerberheim vorbeifuhr, warf sie einen Blick auf das Gebäude, konnte aber keine Anzeichen für einen Brand feststellen. Sie nahm daher an, daß das von ihr gezündete Feuer entweder schon wieder verloschen sei oder aber erst noch einige Zeit vergehen müßte, bis sich Flammen zeigten.Die zweite Alternative ihrer Vermutungen war zutreffend. Das Feuer entwickelte sich erst nach einer längeren, mehrstündigen Schwelbrandphase zur offenen Flamme. Als die Polizeibeamten PHM M und POM K1 auf ihrer Streifenfahrt gegen 2.39 Uhr zufällig an dem Gebäude vorbei fuhren, sahen sie aus den Kellerräumen starke Rauchwolken hervorquellen und Flammen aus den Kellerfenstern schlagen, worauf sie sofort über die Einsatzleitstelle die Feuerwehr verständigten und Verstärkung herbeiriefen. Sie hatten den Brandort etwa zu der Zeit erreicht, zu der der Schwelbrand in offenes Feuer umgeschlagen war. Außer den Polizeibeamten hatten zwischenzeitlich aber auch bereits einige der Heimbewohner den Brand bemerkt. Da infolge der starken Rauchentwicklung eine Flucht durch das Treppenhaus bereits nicht mehr möglich war, begannen erste der verängstigten Heimbewohner, sich an hastig zusammengeknoteten Bettlaken aus den oberen Stockwerken des vierstöckigen Gebäudes abzuseilen. Ein Heimbewohner sprang in panischer Angst aus einem Fenster, wodurch er sich einen Trümmerbruch an den unteren Extremitäten zuzog. Mindestens drei weitere Heimbewohner mußten mit Rauchvergiftungen in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Nur dem schnellen Eingreifen der Feuerwehr und der Tatsache, daß der Treppenbau im Hausflur des Gebäudes – anders als der Hausflur des Hauses X-Straße 301 – nicht aus Holz, sondern aus Beton bestand, ist es zu verdanken, daß weiterer Personenschaden verhindert werden konnteEs entstand aber erheblicher Sachschaden, da Hitze und Rauch durch das gesamte Treppenhaus zogen, und die Flurwände mit Ruß beaufschlagten. Im Keller selbst war die Hitzeentwicklung so groß, daß sich die aus Beton bestehende Kellerdecke durchbog. Daneben fing mindestens einer der hölzernen mit dem Gebäude fest verbundenen Kellerfensterrahmen derart Feuer, daß er selbständig brannte.
191Beide Taten – sowohl die Brandstiftung vom 27.08.1984, wie die vom 26.01.1993 – konnten in der Folgezeit von der Polizei nicht aufgeklärt werden. Erst durch ihr Geständnis vom Mai 1994 konnte die Angeklagte als Täterin dieser Brandstiftungen festgestellt werden.
192Die Angeklagte leidet unter einer anderen schweren seelischen Abartigkeit in Form einer neurotischen Persönlichkeitsstörung, durch die sie nur erheblich vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB in der Lage war, ihr Verhalten entsprechend ihrer vorhandenen Unrechtseinsicht zu steuern. Völlige Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ist dagegen auszuschließen. Aufgrund ihrer Erkrankung besteht die Gefahr, daß die Angeklagte auch in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
193III.
194Dieser Sachverhalt steht fest, aufgrund der Einlassungen der Angeklagten soweit ihnen gefolgt werden konnten, und den Aussagen der Zeuginnen und Nebenklägerinnen Aynur H2, geb. T1, und Urkiye P., geb. T1, sowie der Zeugen Enver J, Nurca J, Karl Ingar U2, Günter C6, Erika I10, KHK E, KHK I11 und den mündlich erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. T6 (Todesursache der Brandopfer) und D2 (Brandursache und – entwicklung) . hinsichtlich der Tat vom 27.08.1984 -: den Aussagen der Zeugen PHM M, POM K1, KOK I12, KHK K, KHK E, sowie den Ausführungen des Brandsachverständigen M5 – hinsichtlich der Tat vom 26.01.1993 – sowie den mündlich erstatteten Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. B (Persönlichkeit der Angeklagten und deren Schuldfähigkeit) und Dr. T6 (Entwicklung der Angeklagten im Rahmen der Unterbringung) und den übrigen ausweislich der Sitzungsniederschrift ausgeschöpften Beweismitteln. Auf die von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbilder betreffend den Brandort X-Straße (Bl. 404 – 476 Bd. II d. A.) und betreffend den Brandort E1-Straße (Bl. 425 – 471 Bd. X d. A.) wird gem. § 267 Abs. 3 StPO verwiesen.
1951.)
196Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang der Angeklagten beruhen im wesentlichen auf ihren insoweit glaubhaften Angaben.
1972.) Der Brand vom 27.08.1984a.)Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat vom 27.08.1984 (Suche der Freunde in E6, Rückfahrt nach E5, Entdecken der Möbel im Hausflur) beruhen ebenfalls auf den Angaben der Angeklagten.
198b.)
199Art und Umfang der im Hausflur des Hauses X-Straße 301 abgestellten Möbel und Gegenstände haben die Zeugen Enver und Nurca J glaubhaft geschildert.
200c.)
201Die Feststellungen zur Brandlegung am 27.08.1984 im Haus X-Straße 301 beruhen auf den Angaben der Angeklagten, die mit den Ausführungen des Sachverständigen D2 in Überein-stimmung stehen. Der Sachverständige hat in nachvollziehbarer und überzeugender Weise die Angaben der Angeklagten bestätigt, daß der Brand mit offenen Feuer an einem im Hausflur stehenden Gegenstand – wofür der von der Angeklagten genannte Sessel durchaus in Frage komme – gelegt worden sein muß. Für die Brandlegung mit offenem Feuer und der schnellen Entwicklung des Brandes spreche der in diesem Bereich von ihm festgestellte breite und ausgeprägte trichterförmige Abbrand an der Flurwand; ein sich länger hinziehender Schwelbrand sei dagegen auszuschließen, da dieser in der Regel einen tulpenförmigen Abbrand hinterlasse. Aus der Brandentwicklung, die zum Zeitpunkt der Entdeckung gegen 0.30 Uhr bereits deutlich das Anfangsstadium überschritten gehabt habe, sei zu schließen, daß der Zündzeitpunkt entsprechend den Angaben der Angeklagten vor 0.20 Uhr gelegen haben müsse.
202d.)
203Der weitere Brandverlauf entsprechend den getroffenen Feststellungen beruht ebenfalls auf den einleuchtenden und nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen D2, der bereits ab etwa 1.45 Uhr am Brandort gewesen war und sofort anschließend seine sachverständige Tätigkeit aufgenommen hatte.
204e.)
205Die Umstände in der Wohnung der Familie T1 zur Brandzeit haben die Nebenklägerinnen Aynur H2 und Urkiye Özer anschaulich und eindrucksvoll geschildert.
206f.)
207Die Feststellungen zur Anzahl der Todesopfer des Brandes vom 27.08.1984 beruhen auf den Angaben der Nebenklägerinnen Aynur H2 und Urkiye P, die auch zugleich ihre erlittenen Verletzungen geschildert haben, sowie den Bekundungen der Zeugen KHK E und KHK I11, die darüberhinaus Angaben zu den weiteren verletzten Personen machten.
208g.)
209Die Verletzungen und die Todesursache der verstorbenen Brandopfer hat der Sachverständige Dr. T6 in seinem mündlich erstatteten Gutachten wie oben zu Ziffer II. festgestellt erläutert. Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen insoweit uneingeschränkt.
2103.) Der Brand vom 26.01.1993
211a.)
212Die Feststellungen zur Brandlegung vom 26.01.1993 auf der E5-er Straße sowie zu den Umständen, die die Angeklagte dazu veranlaßten, beruhen auf ihren auch insoweit glaubhaften Angaben.Die von ihr angegebene Tatzeit von etwa Mitternacht haben die Zeugen KHK K und KOK I12 bestätigt, die ermittelt haben, daß die letzte Straßenbahn, die die Angeklagte benutzt hat, um 0.11 Uhr von der Haltestelle E5-er Straße/B-Straße abfuhr.Auch die Tatsache, daß zwischen der Brandlegung gegen Mitternacht und Entstehung eines offenen Feuers, etwa zu dem Zeitpunkt, als es um 2.39 Uhr durch die Zeugen M und K1 entdeckt wurde, mehr als zweieinhalb Stunden vergangen sind, stellt die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten nicht in Frage. Diese Art und Dauer der Brandentwicklung hat der Sachverständige M5 in seinem mündlich erstatteten Gutachten für durchaus möglich gehalten. Er hat insoweit ausgeführt, daß die Frage, ob bei dem im Keller des Gebäudes gelegten Brand eine lange Schwelbrandphase vorgelegen habe, anhand der konkreten Umstände am Brandort nur schwer feststellbar sei. Es sei aber jedenfalls – insbesondere aufgrund der von der Angeklagten geschilderten Entzündung eines mit unbekannten Gegenständen gefüllten Plastiksackes – nicht auszuschließen, sondern sogar gut denkbar. Habe aber eine Schwelbrandphase vorgelegen, sei der relativ lange Zeitraum bis zur Entwicklung eines offenen Feuers aus brandsachverständiger Sicht auch zwanglos erklärbar, da Schwelbrandphasen erfahrungsgemäß zwischen einer halben Stunde und sechs bis acht Stunden andauerten.
213b.)
214Die Entdeckung des Brandes um 2.39 Uhr sowie das nachfolgende Geschehen, einschließlich der Anzahl der verletzten Personen und die Art ihrer Verletzungen, haben die Zeugen M und K1 geschildert.
215c.)
216Die Tatsache, daß ein Kellerfenster als wesentlicher Gebäudebestandteil selbständig gebrannt hat, haben der Brandsachverständige M5 und KHK E, der den Brandort ebenfalls in Augenschein genommen hat, übereinstimmend geschildert. Der Sachverständige M5 hat insoweit ausgeführt, daß aus den tiefen Brandnarben des Kellerfensters – von denen sich die Kammer durch die Augenscheinseinnahme von Lichtbildern in der Hauptverhandlung ein Bild gemacht hat – sachverständigerseits nur geschlossen werden könne, daß dieses Fenster selbständig gebrannt habe. Die Kammer ist dem, auch aufgrund eigener Würdigung, gefolgt.
2174.)
218Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit der Angeklagten beruhen auf Folgendem:
219Die Angeklagte ist erneut durch den Sachverständigen Dr. B, der sie zuvor bereits im Jahre 1992 (für das Verfahren 14 Js 226/91) und im 1. Quartal 1994 (für das Verfahren 14 Js 224/93) begutachtet hatte, untersucht worden.
220Der Sachverständige Dr. B hat in der jetzigen Hauptverhandlung mit Blick auf den geistig-seelischen Zustand der mit einem IQ von 118 überdurchschnittlich intelligenten Angeklagten ausgeführt, daß bei ihr nach wie vor weder Anzeichen einer hirnorganischen Beeinträchtigung, Anhaltspunkte für eine endogene Psychose oder einer Exogenen dauerhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorlägen. Auch seien keine Anzeichen für eine körperliche Erkrankung vorhanden, die geeignet wäre, die geistig-seelische Funktionen der Angeklagten nachhaltig zu beeinträchtigen. Er hat bei der Angeklagten jedoch vor dem Hintergrund ihrer biographischen Entwicklung eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne einer neurotischen Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die geeignet ist, generell die Steuerungsfähigkeit bei erhalten gebliebener Unrechtseinsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erheblich zu vermindern. Völlige Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB ist dagegen nach den Erläuterungen des Sachverständigen sicher auszuschließen.Im Einzelnen ergibt sich aus dem mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen folgendes Bild:
221Bei der mit einem labilen Selbstwertgefühl ausgestatteten Angeklagten zeige sich – wie auch bereits in den früheren Untersuchungen – ein breites Spektrum an neurotischen Merkmalen, die teilweise dem zwanghaften Bereich, teilweise dem schizoiden Bereich zuzuordnen seien, teilweise der Borderlinesymptomatik entsprächen; aufgrund der Vielschichtigkeit der Symptome lasse sich eine eindeutige diagnostische Klassifizierung der Erkrankung nicht vornehmen, was nicht zuletzt im Hinblick auf die therapeutische Behandelbarkeit der Angeklagten von Nachteil sei.Durch ihre biographische Entwicklung ziehe sich gleichsam wie ein roter Faden ein Autonomiekonflikt der sich aus einem symbiotischen Verhältnis zu ihren sich überprotektiv verhaltenden Eltern entwickelt habe. Begünstigt durch ihre neurotische Verhaltensdisposition sei es im Rahmen dieses Autonomiekonfliktes zu häufigen Kurzschlußhandlungen sowie ausbildungsmäßigen und beruflichen Diskontinuitäten gekommen.Ihr Zwangsverhalten zeige sich insbesondere in einem Hang zum Perfektionismus, der sich in einem extrem hohen Anspruchsniveau an die eigenen Fähigkeiten und Leistungen äußere. Die Erreichung ihrer Ziel und ihre Selbstentfaltung seien jedoch durch eine ausgeprägte Ich-Schwäche eingeschränkt und behindert worden, was auch wiederholt zu Selbstwertkrisen geführt habe, zum Teil mit der Folge von episodenhaften Abhängigkeitsentwicklungen (z. B. Eßsucht, Alkohol).Daneben zeige die Angeklagte auch ausgeprägte depressive Verhaltensweisen, die zwar nicht als „Major Depression“ einzustufen seien, sich aber in einem auffälligem Impulsverhalten äußerten. So neige die Angeklagte zu Wutausbrüchen, Suizidal- und Brandlegungsimpulsen, die sich auch noch in der psychiatrischen Klinik zeigten, wo die Angeklagte zum Teil auf eigenen Wunsch fixiert werde, da sie die Befürchtung äußerte, erneut Brände zu legen. Anders als noch anläßlich früherer Explorationen angenommen, seien die depressiven Verstimmungszustände der Angeklagten nicht mehr als reaktiv-depressive Episoden einzuschätzen: vielmehr lasse ihr Auftreten eine gewisse Unabhängigkeit von äußeren Ereignissen erkennen. Im Unterschied zu den früheren Untersuchungen habe sich die Angeklagte nunmehr erstmals offen und unverstellt gegeben, während sie bei den früheren Begutachtungen immer wieder dissimulatorischen Tendenzen nachgegeben habe, mit dem Bemühen, nach außen eine normale Fassade aufrechtzuerhalten.Unter Einbeziehung dieser aktuellen Ergebnisse der Untersuchungen sei nun nicht mehr zwingend davon auszugehen, daß vorangegangene Frustrationserlebnisse die psychologisch notwendige Bedingung für die Brandlegungsimpulse der Angeklagten bildeten. Diese Einschätzung ändere jedoch nichts daran, daß die Frustrationstoleranz der im erheblichen Maße aggressiv gehemmten Angeklagten nach wie vor sehr gering sei und erlittene Frustrationen und Enttäuschungen Brandlegungsimpulse fördern könnten.
222Zusammenfassend lasse sich insoweit zu den Brandstiftungstaten vom 27.08.1984 und 26.01.1993 sagen, daß es sich bei diesen Taten um ausgeprägte neurotisch determinierte Impulshandlungen gehandelt habe, welche zusätzlich durch endogene untergründige Stimmungsschwankungen in ihrer Entstehung begünstigt worden seien. Aus psychiatrischer Sicht sei daher festzustellen, daß die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Zusammenhang mit Brandstiftungshandlungen erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB sei. Unter Berücksichtigung ihrer biographischen Entwicklung müsse auch davon ausgegangen werden, daß die verminderte Steuerungsfähigkeit nicht nur bei der Tat vom 26.01.1993, sondern auch bereits bei Begehung der Tat vom 27.08.184 vorgelegen habe.Eine völlige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB sei aber nach wie vor auszuschließen. Zum einen habe die Angeklagte in anderen Lebensbereichen gezeigt, daß sie über Steuerungsfähigkeit verfüge; zum anderen sei es ihr auch möglich gewesen, hinsichtlich der Brandobjekte eine Auswahl zu treffen, so daß es auch insoweit für sie Entscheidungsspielräume und Freiheitsgrade gegeben habe. Dies zeige deutlich, daß ihre Brandlegungsimpulse nicht schlechthin unsteuerbar seien.
223Den überzeugenden, von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgehenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dr. B, der der Kammer bereits aus einer Vielzahl früherer Verfahren als befähigter Gutachter bekannt ist, ist die Kammer aufgrund eigener Würdigung gefolgt.
2245.)
225Die Feststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten ergeben sich aus ihren Angaben und den Schlußfolgerungen, die die Kammer aus dem äußeren Tatgeschehen gezogen hat.
226a.) Die Tat vom 27.08.1984
227Die Kammer konnte hier nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die Angeklagte mit – zumindest bedingtem – Tötungsvorsatz gehandelt hat.Für einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz könnte zwar sprechen, daß es bei einer – wie hier – äußerst gefährlichen Handlung naheliegt, daß der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, Menschen könnten zu Tode kommen, und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt, diesen Erfolgseintritt auch billigt.Die Angeklagte hat aber insoweit geäußert, sie habe sich bei der spontan erfolgten Inbrandsetzung des Sessels keine Gedanken über mögliche Folgen ihres Handelns gemacht; insbesondere habe sie weder daran gedacht, daß Menschen in dem Haus seien, noch daß ein das gesamte Haus vernichtender Brand entstehen und Menschenleben vernichten könnte.Die Kammer ist der Einlassung der Angeklagten im wesentlichen gefolgt und hat die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes bei Begehung dieser Tat verneint. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei ihrer Einlassung lediglich um eine bloße Schutzbehauptung handelt, sind der Kammer – insbesondere im Hinblick auf ihr ansonsten rückhaltloses Geständnis dieser Tat, wie auch der Tat vom 26.01.1993, wo sie überdies von sich aus freimütig einen bedingten Tötungsvorsatz einräumt – nicht ersichtlich. Für ihre Einlassung spricht zudem, daß es sich bei dieser Brandstiftung um ihre erste Brandlegung überhaupt gehandelt hat, die Angeklagte mithin noch keinerlei Erfahrungen darüber gesammelt hatte, wie schnell und mit welchen Folgen – auch für etwaige Hausbewohner – sich ein gelegter Brand ausbreiten könnte.
228Die Angeklagte hat aber – zumindest bedingt – vorsätzlich gehandelt, um ein Wohngebäude in Brand zu setzen, als sie den im Hausflur abgestellten Sperrmüll in Brand gesetzt hat. Aufgrund der Lage des Sperrmülls im Hausflur mußte die Angeklagte erkennen, und hat angesichts der Offensichtlichkeit dieser Gefahr zur Überzeugung der Kammer auch erkannt, daß das angezündete Feuer alsbald auf das Gebäude übergreifen und zumindest Teile des Gebäudes ebenfalls in Brand setzen würde, zumal die Angeklagte nach ihrer eigenen Einlassung auch wahrgenommen hatte, daß sowohl die Haustür als auch das Treppenhaus aus Holz bestanden. Indem sie es dem Zufall überließ, ob sich die von ihr erkannte Gefahr verwirklichte, war sie mit dem Eintritt dieses Erfolges auch im Sinne einer billigenden Inkaufnahme einverstanden.
229Dabei hätte die Angeklagte bei gehöriger Anspannung ihrer überdurchschnittlichen geistigen Fähigkeiten unschwer auch erkennen können und müssen, daß durch den so verursachten Gebäudebrand Hausbewohner zu Tode kommen könnten.
230b.) Die Tat vom 26.01.1993
231Anders als bei der vorhergehenden Tat hat die Angeklagte bei Tatausführung am 26.01.1993 mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt: die Angeklagte selbst hat insoweit in der Hauptverhandlung – wie auch bereits zuvor in ihren polizeilichen und richterlichen Vernehmungen – angegeben, daß sie hier die Tötung von Menschen – so wörtlich – „billigend in Kauf genommen habe“. Aus ihren früheren Verhandlungen sei ihr die juristische Terminologie soweit vertraut, daß sie genau wisse, was sie damit aussage. Die Kammer ist davon überzeugt, daß die Angeklagte, entsprechend ihrer Aussage, in der Tat mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Dafür spricht zum einen, daß ihr bekannt war, daß sich in dem Gebäude eine Vielzahl von Menschen aufhielten. Zum anderen wußte sie aufgrund der Erfahrungen, die sie in der Vergangenheit –insbesondere auch im Hinblick auf den Brand vom 27.08.1984 – gesammelt hatte, welche verheerenden Auswirkungen ein in einem Gebäude gelegter Brand haben kann und daß dabei auch Menschen in Mitleidenschaft gezogen werden und zu Tode kommen könne. Gleichwohl hat sie in Kenntnis dieser Umstände in den Kellerräumen des Gebäudes Feuer gelegt, ohne darauf vertrauen zu können oder vertraut zu haben, daß Menschen nicht zu Schaden kämen.
232Daneben hat die Angeklagte – die entsprechend ihrer Einlassung ein größeres Feuer entfachen wollte – auch mit dem Vorsatz gehandelt, das Gebäude bzw. zumindest wesentliche Gebäudebestandteile in Brand zu setzen. Daß ihr dabei bewußt war, daß das Gebäude auch zum Aufenthalt von Menschen diente, ist bereits oben dargelegt worden.
233IV.
234Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich die Angeklagte hinsichtlich der Tat vom 27.08.1984 der besonders schweren Brandstiftung gem. §§ 306 Nr. 2, 307 Nr. 1 StGB und hinsichtlich der Tat vom 26.01.1993 des versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung gemäß §§ 211, 306 Nr. 2, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht.Die Angeklagte hat das Mordmerkmal „mit gemeingefährlichen Mitteln“ verwirklicht, weil die Art ihres Vorgehens, nämlich der Brandstiftung des Asylbewerberheims, eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich brachte.
235V.
236Bei der Strafzumessung hatte die Kammer zunächst zu beachten, daß die beiden hier abzuurteilenden Taten jeweils vor – allerdings verschiedenen – noch nicht erledigten Gesamtstrafenurteilen begangen worden sind.Dabei war im Hinblick auf die eintretende Zäsurwirkung mit der Strafe der vor mehreren Vorverurteilungen liegenden Tat vom 27.08.1984 eine Gesamtstrafe mit der Strafe aus der frühesten Vorverurteilung zu bilden, mit der eine Gesamtstrafenbildung möglich ist, während aus den Strafen für die später begangene Tat vom 26.01.1993 und der auf sie folgenden Verurteilung eine weitere selbständige Gesamtstrafe zu bilden war.
237Im Einzelnen gilt folgendes:
2381.) Strafzumessung bezüglich der Tat vom 27.08.1984
239Die besonders schwere Brandstiftung gem. § 307 StGB wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.Bei der Strafrahmenbestimmung ist die Kammer dabei zunächst im Hinblick darauf, daß die Tat schon mehr als zwölf Jahre zurückliegt und allein durch das freiwillige Geständnis der Angeklagten aufgeklärt werden konnte, trotz der erheblichen Tatfolgen mit sieben Toten und vielen Verletzten, von dem geringeren der beiden möglichen Strafrahmen, nämlich von Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, ausgegangen. Wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Kammer zudem von der Möglichkeit des § 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht und die Strafe nach dieser Vorschrift gemildert.Der Kammer stand daher insoweit für die besonders schwere Brandstiftung ein Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe zur Verfügung.Gemäß §§ 55, 53, 54 StGB war mit der Strafe für die Tat vom 27.08.1984 und der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts E5 vom 10.07.1987 – XV Kls 14 Js 391/85 (43/86) – unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, da die Angeklagte die hier abzuurteilende Tat vor dieser früheren Verurteilung begangen hat, und die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts E5 vom 10.07.1987 weder vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen ist. Eine Gesamtstrafenbildung mit dem Urteil des Landgerichts E5 vom 23.08.1985 – 14 Js 439/94 – scheidet dagegen aus, da die in diesem Urteil verhängte Strafe bereits seit dem 17.01.1989 erledigt ist.Hinsichtlich der Strafzumessung im eigentlichen Sinn hat die Kammer für die Tat vom 27.08.1984 zugunsten der Angeklagten zunächst ihr rückhaltloses Geständnis berücksichtigt, sowie die Tatsache, daß sich die Angeklagte selbst gestellt hat und ohne ihr Geständnis eine Aufklärung der Tat, für die die Ermittlungsbehörden bis dahin keine zutreffenden Ermittlungsansätze hatten, nicht erfolgt wäre. Daneben hat die Kammer auch die in der Selbstgestellung und dem Geständnis zum Ausdruck kommende Reue über ihre Tat strafmildernd berücksichtigt, sowie, daß die Angeklagte durch ihr Geständnis die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Behandlung und Therapierung der bei ihr vorliegenden neurotischen Persönlichkeitsstörung geschaffen hat. Ebenso fiel zu ihren Gunsten ins Gewicht, daß neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe die Maßregel der Unterbringung gem. § 63 StGB Anwendung findet, und daß ihr in allen früheren Verfahren – mit Ausnahme der bereits erledigten Strafvollstreckung in dem Verfahren des Landgerichts E5 vom 23.08.1985 (14 Js 439/84) – die gewährten Bewährungen widerrufen worden sind, so daß die Angeklagte auch insoweit – jedenfalls soweit die nicht zur Gesamtstrafenbildung herangezogenen Verurteilungen betroffen sind – noch eine längere Strafvollstreckung zu erwarten hat. Ferner hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, daß die Angeklagte durch die Bildung von zwei selbständigen Gesamtstrafen zusätzlich beschwert wird. Der Strafmilderungsgesichtspunkt der Voraussetzungen des § 21 StGB fällt zugunsten der Angeklagten dagegen nur geringfügig ins Gewicht, da dieser bereits zur Strafrahmen-verschiebung herangezogen worden ist.Zu Lasten der Angeklagten fielen dagegen insbesondere die schweren Tatfolgen mit insgesamt sieben Todesopfern, wodurch eine ganze Familie nahezu vollständig ausgelöscht wurde, und mehreren – zum Teil erheblich – Verletzen ins Gewicht, wobei jedoch zu ihren Gunsten relativierend zu berücksichtigen ist, daß die Angeklagte diese schweren Folgen weder beabsichtigt noch vorhergesehen hatte.Unter Abwägung der für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung aller Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 46 StGB war die Strafe oberhalb des mittleren Bereichs der zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu entnehmen.
240Die Kammer hält insofern eine Einzelfreiheitsstrafe für die Tat vom 27.09.1984 von acht Jahrenfür angemessen.Aus dieser Freiheitsstrafe war mit den verhängten Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts E5 vom 10.07.1987 (14 Js 391/85) unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Durch dieses Urteil ist die Angeklagte wegen Brandstiftung in zwei Fällen (Fälle 15 und 17), fahrlässiger Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in drei Fällen (Fälle 8, 13 und 14) und Sachbeschädigung in zwölf Fällen (übrige Fälle) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.
241Das Landgericht E5 hat am 10.07.1987 folgende Einzelstrafen verhängt:Fälle 1 bis 3 (Containerbrände am 3., 17. Und 18.04.1986): jeweils vier Monate,Fall 4 (Containerbrand am 1.5.1986): fünf Monate,Fall 5 (Bauwagenbrand am 5.9.1986): sieben Monate.Fälle 6 und 7 (Brände auf Firmenhöfen mit Gebäudeschäden am 6. und 9.9.1986): jeweils zehn Monaten,Fall 8 (fahrlässige Brandstiftung am 11.090.1986): ein Jahr,Fall 9 (Containerbrand am 18.09.1986): sechs Monate,Fall 10 (Brand auf Firmengelände mit Gebäudeschaden am 22.9.1986): neun Monate,Fall 11 (Containerbrand am 23.9.1986): sechs Monate,Fall 12 (Bauwagenbrand am 23.9.1986): sieben Monate,Fall 13 (fahrlässige Brandstiftung am 24.9.1986): ein Jahr,Fall 14 (fahrlässige Brandstiftung am 26.9.1986 an dem zur Wohnung von Menschen dienenden Haus): ein Jahr sechs Monate,Fall 15 (Brandstiftung am Fahrradschuppen am selben Tage): ein Jahr drei Monate,Fall 16 (Brand auf Firmengelände mit Gebäudeschaden am 27.9.1986): zehn Monate,Fall 17 (Brandstiftung in der Kleingartenanlage am 13.10.1986): ein Jahr neun Monate.Aus den Einzelfreiheitsstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit der Angeklagten und der von ihr begangenen Taten unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von acht Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei ihre oben dargestellten Strafzumessungserwägungen sowie die – ober unter Ziffer I. Nr. 2 wiedergegeben – Strafzumessungsgesichtspunkte des Urteils des Landgerichts E5 vom 10.07.1987 (14 Js 391/85) erneut abgewogen. Insbesondere hat die Kammer insoweit auch die der Strafzumessung des Urteils des Landgerichts E5 vom 10.07.1987 zugrundeliegenden Erwägungen, wie das Geständnis, die gezeigte Schuldeinsicht und das Bestreben, mit ihren kriminellen Antrieben fertig zu werden, bei ihrer Abwägung berücksichtigt, wie auch, daß zwischen den damals begangenen 17 Taten ein deutlicher räumlicher und zeitlicher Zusammenhang stand und eine Verknüpfung dieser Taten aufgrund der neurotischen Erkrankung der Angeklagten vorlag.Die Kammer hält insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von
242neun Jahren
243für ausreichend, aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken genüge zu tun.2.) Strafzumessung bezüglich der Tat vom 26.01.1993Hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Straftatbestände des versuchten Mordes und der schweren Brandstiftung war die Strafe gem. § 52 Abs. 2 StGB dem Tatbestand des § 211 StGB als dem Gesetz, das die schwerste Strafe, nämlich lebenslange Freiheitsstrafe androht, zu entnehmen.Im Hinblick darauf, daß die Tat im Versuch stecken geblieben ist, hat die Kammer von der Strafmilderungsmöglichkeit der §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht, so daß sich ein Strafrahmen von drei Jahren bis 15 Jahren Freiheitsstrafe ergibt. Wegen der daneben vorliegenden Voraussetzungen des § 21 StGB hat die Kammer diesen Strafrahmen nochmals gem. § 49 Abs. 1 StGB gemildert, so daß letztlich ein Strafrahmen von zwei Jahren bis elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe zur Verfügung stand.Gemäß §§ 55, 53, 54 StGB war hier mit der Strafe für die Tat vom 26.01.1993 und den Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts E5 vom 19.04.1994 – XV Kls 14 Js 224/93 (69/93) – unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, da die Angeklagte die hier abzuurteilende Tat vom 26.01.1933 vor dieser früheren Verurteilung gegangen hat, und die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts E5 vom 19.04.1994 weder vollständig vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.Hinsichtlich der Strafzumessung für die Brandstiftung vom 26.01.1993 hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten sämtliche bereits oben zu der Tat vom 27.08.1984 angeführten strafmildernden Gesichtspunkte berücksichtigt, die hier gleichermaßen gelten. Zusätzlich hat die Kammer hier zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, daß diese Brandstiftung relativ glimpflich verlaufen ist, wobei die Kammer jedoch nicht verkennt, daß dieser Ablauf im wesentlichen auf dem Eingreifen der Zeuge M und K1 beruht, die zufällig an dem Gebäude vorbeifuhren und das Feuer gerade noch zur rechten Zeit entdeckten.Zu Lasten der Angeklagten fiel hier aber ins Gewicht, daß sie durch ihre Tat eine erhebliche Anzahl von Menschen gefährdet hat. Im Hinblick auf die verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aufgrund ihrer neurotischen Persönlichkeitsstörung hat die Kammer daneben in allerdings nur geringem Umfang auch die zahlreichen Vorstrafen der Angeklagten sowie die Tatsache, daß sie zur Tatzeit unter mehrfacher Bewährung stand, strafschärfend berücksichtigt.Die Kammer hält insofern eine Einzelfreiheitsstrafe für die Tat vom 26.01.1993 von sieben Jahren für angemessen.Aus dieser Freiheitsstrafe war mit den verhängten Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts E5 vom 19.04.1994 (14 Js 224/93) eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Durch dieses Urteil ist die Angeklagte wegen Brandstiftung in zwei Fällen und Sachbeschädigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt worden.Das Landgericht E5 hat am 19.04.1994 folgende Einzelstrafen verhängt:Fälle 1. und 2. (Sperrmüllhaufenbrände vom 9.12. und 18.03.1993): jeweils acht Monate,Fall 3. (Imbissbudenbrand vom 17.4.1993): ein Jahr drei Monate,Fall 4. (Brand von Sperrmüll im Abbruchhaus vom 17.4.1993): zehn Monate,Fall 5. (Sperrmüllhaufenbrand vom 21.4.1993): acht Monate,Fall 6. (Vereinsheimbrand vom 22.4.1993): zwei Jahre.
244Aus den Einzelfreiheitsstrafen war gem. §§ 53, 54 StGB auch hier unter zusammenfassender Würdigung der Persönlichkeit der Angeklagten und der von ihr begangenen Taten unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von sieben Jahren eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer hat dabei ihre oben dargestellten Strafzumessungserwägungen sowie die – ober unter Ziffer I Nr. 5 wiedergegebenen – Strafzumessungsgesichtspunkte des Urteils des Landgerichts E5 vom 19.04.1994 (14 Js 224/93) erneut abgewogen. Insbesondere hat die Kammer insoweit die der Strafzumessung des Urteils des Landgerichts E5 vom 19.04.1994 zugrundeliegenden Erwägungen, wie das dortige Geständnis und die teilweise Selbstgestellung, sowie, daß die Angeklagte bei den dort abgeurteilten Taten bewußt Personenschaden vermieden hat und dieser auch nicht eingetreten war, bei der Abwägung berücksichtigt.Die Kammer hält insoweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von
245acht Jahren und sechs Monaten
246für ausreichend, aber auch erforderlich, um allen Strafzwecken genüge zu tun.
247IV.
248Die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erfolgt gem. § 63 StGB.Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Maßregel liegen vor. Die Angeklagte hat die hier abgeurteilten Taten jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen. Die Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit und der von ihr begangenen Taten ergibt, daß von ihr infolge ihres Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.Sowohl der Sachverständige Dr. B als auch der Sachverständige Dr. T6, der derzeit behandelnder Arzt der Angeklagten in dem psychiatrischen Krankenhaus C2 ist, haben übereinstimmend ausgeführt, daß bei der Angeklagten aufgrund der bei ihr vorliegenden neurotischen Persönlichkeitsstörung, durch die es jederzeit zu neuerlichen Brandlegungsimpulsen kommen könne, nach wie vor von einem sehr hohen Rückfallrisiko auszugehen sei. Auch wenn die in hohem Maße therapiewillige Angeklagte durch ihr freiwilliges Geständnis der hier abgeurteilten Taten beste Voraussetzungen für eine erfolgreiche Therapie geschaffen habe, sei doch zu betonen, daß ihre neurotische Persönlichkeitsstörung wegen der Vielschichtigkeit ihrer Symptome therapeutisch nur sehr schwer zugänglich und behandelbar sei.Dr. T6 führte insoweit ergänzend aus, daß bislang trotz mehrmonatiger Anwendung verschiedener Therapieformen (Gesprächs- und Beschäftigungstherapie, Entspannungstechniken, medikamentöser Behandlung) der Erfolg der Behandlung – trotz gewisser Fortschritte – zur Zeit nicht absehbar sei. An die Therapeuten sei die extrem schwierige und langwierige Aufgabe gestellt, die gesamte Persönlichkeit der Angeklagten zu reorganisieren.Die Kammer hat sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen beider Sachverständiger nach eigener Würdigung angeschlossen. Insbesondere die Vielzahl der in der Vergangenheit begangenen Brandlegungstaten und die dabei zu Tage getretene hohe Rückfallgeschwindigkeit belegen zur Überzeugung der Kammer, daß die Angeklagte ohne den erfolgreichen Abschluß einer therapeutischen Behandlung weitere für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten begehen wird.
249Die Kammer hat daher auch die in dem Urteil des Landgerichts E5 vom 19.04.1994 (14 Js 224/93) verhängte Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufrechterhalten, da die vorgenannten Erwägungen für die mit diesem Urteil abgeurteilten Taten gleichermaßen gelten.
250VII.
251Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.
252S2 RaLG T3 ist wegen L2
253Erkrankung ortsabwesend und
254daher an der Unterschrift
255verhindert.
256Ausgefertigt
257Justizbeschäftigte
258als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle