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Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 11. Februar 1993 - 23 C 259/92 - teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Überwuchs folgender, auf ihrem Grundstück
in Mülheim a. d. Ruhr an der Grenze zu dem Grundstück der Kläger stehender Bäume wie folgt zu beschneiden:
1.
Bei den beiden nächst der Garage der Kläger stehenden Lärchen die unteren Äste insoweit, daß sich Äste frühestens 3 m über dem First des Garagenda-ches befinden;
2.
bei der Kiefer sind die drei unteren, über die Grenze ragenden Äste zu entfer-nen;
3.
bei dem Walnußbaum ist ein Rückschnitt der Spitzen und im Schwachastbe-reich vorzunehmen.
Die Beklagte wird dazu verurteilt, bei der Stadt Mülheim a.d. Ruhr einen ent-sprechenden Genehmigungs- bzw. Befreiungsantrag nach der Baumschutz-satzung der Stadt Mülheim a. d. Ruhr zu stellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewie-sen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.000,00 DM.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Kläger verlangen von der Beklagten die Beseitigung des Überwuchses von 6 auf dem Grundstück der Beklagten an der Grenze zum Grundstück der Kläger stehenden Bäumen.
3Das Amtsgericht hat dieser Klage zu einem geringen Teil stattgegeben, nämlich daß die Beklagte die beiden nächst der Garage der Kläger stehenden Lärchen insoweit zu beschneiden hat, daß die unteren Äste frühestens 3 m über dem First des Garagendaches beginnen. Gegen die Klageabweisung im übrigen haben die Kläger Berufung, gegen ihre Verurteilung hat die Beklagte Anschlußberufung eingelegt.
4Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Berufung der Kläger ist teilweise begründet, die Anschlußberufung ist gänzlich unbegründet.
5Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung des Überwuchses gemäß §§ 1004, 910 BGB in dem zuerkannten Umfang. Der Überwuchs von Bäumen stellt grundsätzlich eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, lediglich ganz unerhebliche Störungen scheiden aus (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1989, 1177; OLG Oldenburg, VersR 1991, 556). Die durch die Kammer durchgeführte Ortsbesichtigung hat ergeben, daß der Überwuchs der streitigen Bäume mit Ausnahme der Zierkirsche nicht als gänzlich unerheblich bezeichnet werden kann. Folglich ist die Klage mangels Eigentumsstörung nur bezüglich der Zierkirsche abzuweisen. Bei den anderen Bäumen konnte eine Verurteilung zur Beschneidung des Überwuchses nur in dem Maße erfolgen, als eine entsprechende Genehmigung der Stadt Mülheim a. d. Ruhr nach der Baumschutzsatzung zu erwarten ist. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die Kläger verpflichtet, den Überwuchs hinzunehmen. Der Baumschutz endet nicht an den Grundstücksgrenzen (OLG Düsseldorf, NJW 1989, 1807).
6Die Beweisaufnahme durch Einholung einer amtlichen Auskunft in Verbindung mit der bereits von dem Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Mitarbeiters des Grünflächenamtes der Stadt Mülheim a. d. Ruhr vom 12.01.1993 hat ergeben, dass die Beklagte eine Genehmigung zum Beschneiden gemäß § 6 der Baumschutzsatzung/Stadt Mülheim a. d. Ruhr in dem im Urteilsausspruch genannten Umfang erwarten kann. Der insoweit zuständige Sachbearbeiter der Stadt Mülheim, Herr , hat in seiner Auskunft vom 24.09.1993 ausgeführt, daß Rückschnittgenehmigungen entsprechend seinen Erklärungen vor dem Amtsgericht am 12.01.1993 erteilt würden, falls ein entsprechender Antrag gestellt wird. Hinsichtlich der Nadelbäume (Lärchen und Kiefer) bedeutet dies, daß der Überwuchs bei den unteren Ästen zu beseitigen ist. Bezüglich des Walnußbaumes ist eine Beschneidung der Spitzen und im Schwachastbereich vorzunehmen. Bei der amerikanischen Eiche hingegen ist eine Genehmigung zur Bescheidung des überwachsenden Astes nach den unmißverständlichen Ausführungen in der amtlichen Auskunft nicht zu erwarten. Dies deckt sich mit dem Ergebnis der Ortsbesichtigung durch die Kammer. Aufgrund des Standortes der Eiche bereits hinter dem Grundstück der Kläger führt die Beibehaltung der Eiche in der jetzigen Form insbesondere nicht zu einer wesentlichen Beschränkung in der Nutzung des klägerischen Grundstücks (§ 6 Abs. 1 b der Baumschutzsatzung). Auch eine unzumutbare Licht- und Sonnenbeeinträchtigung (§ 6 Abs. 1 f der Baumschutzsatzung) liegt nicht vor; ebensowenig die sonstigen Alternativen des § 6 Baumschutzsatzung.
7Desweiteren war die Beklagte zur Stellung eines entsprechenden Genehmigungs bzw. Befreiungsantrages gegenüber der Stadt Mülheim an der Ruhr zu verurteilen (vgl. dazu BGH NJW 1993, 925).
8Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
9Gemessen an dem Ziel der Klage erschien der Kammer der Erfolg als auf die Hälfte anzusetzen zu sein.