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Landgericht Duisburg, 4 S 69/93

Datum:
07.01.1994
Gericht:
Landgericht Duisburg
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 S 69/93
ECLI:
ECLI:DE:LGDU:1994:0107.4S69.93.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 23 C 259/92
 
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 11. Februar 1993 - 23 C 259/92 - teilweise abgeändert und insge-samt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Überwuchs folgender, auf ihrem Grundstück

in Mülheim a. d. Ruhr an der Grenze zu dem Grundstück der Kläger stehender Bäume wie folgt zu beschneiden:

1.

Bei den beiden nächst der Garage der Kläger stehenden Lärchen die unteren Äste insoweit, daß sich Äste frühestens 3 m über dem First des Garagenda-ches befinden;

2.

bei der Kiefer sind die drei unteren, über die Grenze ragenden Äste zu entfer-nen;

3.

bei dem Walnußbaum ist ein Rückschnitt der Spitzen und im Schwachastbe-reich vorzunehmen.

Die Beklagte wird dazu verurteilt, bei der Stadt Mülheim a.d. Ruhr einen ent-sprechenden Genehmigungs- bzw. Befreiungsantrag nach der Baumschutz-satzung der Stadt Mülheim a. d. Ruhr zu stellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung werden zurückgewie-sen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.000,00 DM.

 
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