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Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Januar 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichtes Mülheim an der Ruhr - 23 C 510/88 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die Berufung der Klägerin musste ohne Erfolg bleiben.
3Der Klägerin steht die geltend gemachte Kostenpauschale aus dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag der Parteien nicht zum, da diese Forderung entsprechend § 656 Abs. 2 BGB nicht durchsetzbar ist. Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist § 656 BGB auf Partnerschaftsvermittlungsverträge entsprechend anzuwenden (Urteil des 4. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1990, IV ZR 160/89, zur Veröffentlichung in der NJW bestimmt). Der Bundesgerichtshof hat dies im wesentlichen mit der Funktion des § 656 BGB in einen freiheitlich verfassten sozialen Rechtsstaat begründet (Seite 8 der erwähnten ‚Urteilsausfertigung). Dem tritt die Kammer bei. Dies aber bedeutet für den Berufungsrechtsstreit, dass der Klägerin weder Primäransprüche aus dem Partnerschaftsvermittlungsvertrag zustehen noch Sekundäransprüche (Schadensersatz wegen Nichterfüllung), da § 656 Abs. 2 BGB analog sämtliche Ansprüche aus einem solchen Vertrag für gerichtlich nicht durchsetzbar hält (um eine Umgehung zu verhindern). Da es mit Blick auf diese neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf weiteres nicht mehr ankommt, war die Berufung der Klägerin mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.