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wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts T als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe
2Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
3Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht geboten.
4Die Sachlage war einfach; der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich in einem näher bezeichneten Zeitraum ohne den nach § 3 AufenthG erforderlichen Pass in Deutschland aufgehalten und damit den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt zu haben. Die Rechtslage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf. Eine schwierige Rechtsfrage ist dann gegeben, wenn im konkreten Fall bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen, wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird oder wenn nicht abschließend geklärte Rechtsfragen außerhalb des Kernstrafrechts entscheidungserheblich sind. Um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen, ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V .m. § 3 AufenthG ist zwar eine Bestimmung des Ausländerstrafrechts, allerdings weist die Norm keine schwierigen auslegungsfähigen Begriffe auf, so dass auch die Subsumtion unter den konkreten Sachverhalt keine Schwierigkeiten bereitet. Bei dem Verstoß handelt es sich um die Einhaltung der Passpflicht, der jeder Ausländer unterliegt. Die Angeklagte hat durch ihre Vorstellung bei der libanesischen Botschaft ihr grundsätzliches Verständnis in Bezug auf ihre Passpflicht gezeigt. Die Rechtslage ist in dem hier vorliegenden Einzelfall nicht schwierig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Frage der Anwendung von § 48 AufenthG erörtert werden müsste. Die Frage der Zumutbarkeit im Sinne von § 48 AufenthG ist eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung und begründet keine schwierige Rechtslage.
5Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
6Die Beschuldigte ist zwar als Ausländerin der deutschen Sprache nicht mächtig und in das deutsche Rechtssystem nicht eingebunden.
7Die Sprachschwierigkeiten sind dadurch ausgeräumt, dass in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher / eine Dolmetscherin zur Verfügung steht. Unter den gegebenen Umständen wäre die allein auf mangelnde Sprachkenntnis gegründete Beiordnung eines Verteidigers / einer Verteidigerin gegenüber einem deutschen Staatsangehörigen, der bei gleicher Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin hätte, ein nicht gerechtfertigter Vorteil.
8Das vorgelegte Attest vom 21.01.2019 rechtfertigt bereits deshalb keine andere Beurteilung, weil es mehr als zwei Jahre alt ist und über den aktuellen Zustand der Beschuldigten nichts aussagen kann.
9Die mit Attest vom 28.11.2019 bescheinigte Diabetes führt zu keiner anderen Entscheidung. Inwieweit Diabetes die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung bewirken soll, ist nicht ersichtlich.