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Amtsgericht Wesel, 33 F 21/21

Datum:
15.03.2021
Gericht:
Amtsgericht Wesel
Spruchkörper:
Familienrichter
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
33 F 21/21
ECLI:
ECLI:DE:AGWES1:2021:0315.33F21.21.00
 
Normen:
BGB §1666; GG Art.1Abs.1; GG Art.2Abs.1
Leitsätze:

Zum Schutz eines ungeborenen Kindes kann gemäß § 1666 BGB die gerichtliche Auflage an die werdende Mutter gerechtfertigt sein, wegen ihrer Schwangerschaft Hilfe durch die fachärztliche Beratung und Behandlung durch eine Frauenärztin/ einen Frauenarzt in Anspruch zu nehmen und sich in eine Kinderklinik zu begeben.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, sich wegen ihrer Schwangerschaft sofort der Hilfe durch die fachärztliche Beratung und Behandlung durch eine ihr vom Jugendamt zu vermittelnde Frauenärztin/ einen ihr vom Jugendamt zu vermittelnden Frauenarzt zu unterziehen und sich in eine ihr vom Jugendamt zu vermittelnde Kinderklinik zu begeben.

Es wird angeordnet, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor ihrer Zustellung an die Antragsgegnerin zulässig ist.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 1.500 €

 
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