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Amtsgericht Wesel, 5 C 108/19

Datum:
08.10.2020
Gericht:
Amtsgericht Wesel
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 C 108/19
ECLI:
ECLI:DE:AGWES1:2020:1008.5C108.19.00
 
Schlagworte:
Werkstattrisiko - Prognoserisiko - Eigenreparatur
Normen:
BGB §249 Abs.2 S.1
Leitsätze:

Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstatt- bzw. Prognoserisiko ist bei einer Selbst- bzw. Eigenreparatur durch eine geschädigte Fachwerkstatt nicht gerechtfertigt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 577,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 31.01.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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