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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Streitwert: € 800,00
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Bezahlung eines Schmerzensgeldes, weil dieser ihn per „SMS“ mehrfach heftig beleidigte.
3Die Parteien waren über einen Wohnraummietvertrag verbunden, wobei der Kläger der Mieter und der Beklagte der Vermieter war.
4In der Zeit vom 10.6.12 bis 11.6.12 sendete der Beklagte an den Kläger mehrere „SMS“ in denen er ihn unter anderem als:„Lusche aller ersten Grades“„arrogante rotzige große asoziale Fresse“„Schweinebacke“„feiges Schwein“„feige Sau“„feiger Pisser“„asozialer Abschaum“ und„kleiner Bastard“ titulierte.
5Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben zur Unterlassung auf. Der Beklagte beleidigte die Prozessbevollmächtigten des Klägers sodann als „irgendwelche Pupsanwälte“ und die Lebensgefährtin des Klägers als „Fotzenweib“.
6Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erging gegen den Beklagten ein Anerkenntnisurteil, wonach dieser es zu unterlassen hat, den Kläger zu beleidigen, und in irgendeiner Form - auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – unmittelbaren Kontakt zu dem Kläger aufzunehmen.
7Der Kläger erstattete Strafanzeige gegen den Beklagten. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der Kläger auf den Privatklageweg verwiesen.
8Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm aufgrund der besonderen Hartnäckigkeit des Beklagten und auch aufgrund der besonderen Heftigkeit der ausgesprochenen Beleidigungen ausnahmsweise ein Schmerzensgeld zustehe.
9Der Kläger beantragt,
10den Beklagten zu verurteilen, an ihn – den Kläger – ein der Höhe nach in das richterliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 4.2.2014 zu zahlen.
11Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
12Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht aufgrund des Verhaltens des Beklagten kein Schmerzensgeld zu. Ein Schmerzensgeldanspruch ergibt sich hier nicht aus §§ 823, 253 Abs. 2 BGB, da der Kläger weder am Körper, der Gesundheit, der Freiheit noch in der sexuellen Selbstbestimmung verletzt wurde.
15Der Kläger kann hier auch kein Schmerzensgeld nach §§ 823 Abs. 1 und 2, 185 StGB i.V.m. Art. 1 und Art 2. GG verlangen. Grundsätzlich ist der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes im Gesetz abschließend geregelt durch § 253 Abs. 2 BGB – dessen Voraussetzungen gerade nicht vorliegen. Das Gericht verkennt hier aber nicht, dass die Rechtsprechung in Ausnahmefällen unter Anwendung der Rechtsgedanken dieser Vorschriften einen Schmerzensgeldanspruch zuerkannt hat, selbst wenn die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 BGB nicht vorlagen (insb. BGH NJW 1995, 861, OLG Frankfurt, Urteil vom 7.7.09 – Az.: 16 U 15/09 – zitiert nach juris). Selbst wenn man aber solche Ausnahmen zulassen will, ist es jedenfalls nicht geboten, dies im hier vorliegenden Fall zu tun.
16Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann allenfalls dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung begründen, wenn es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff handelt. Davon ist hier nicht auszugehen, denn trotz der besonderen Heftigkeit der Beleidigungen ist andererseits zu berücksichtigen, dass diese ausschließlich gegenüber dem Kläger selbst und nicht gegenüber Dritten Personen oder gar einer breiten Öffentlichkeit geäußert worden sind. Soweit der Beklagte nachträglich noch die Anwälte des Klägers und dessen Lebensgefährtin beleidigt hat, ergibt sich daraus nichts anderes, denn diesbezüglich kann zumindest der Kläger selbst keine Zahlungsansprüche herleiten.
17Im Übrigen setzt ein solcher Anspruch wegen seines Ausnahmecharakters voraus, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Auch diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, denn der Kläger hat die Möglichkeiten einer Befriedigung im Strafverfahren nicht ausgeschöpft, da er den Privatklageweg, der ihm in der Einstellungsverfügung aufgezeigt worden ist, nicht ergriffen hat.
18Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, unter welchen Umständen ein Schmerzensgeldanspruch gegeben sein kann, wenn die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 BGB nicht gegeben sind, hat das Gericht die Berufung ausdrücklich zugelassen, zumal nicht ausgeschlossen sind, das nach Auffassung des Berufungsgerichtes der Streitwert hier niedriger festzusetzen sein könnte.
19Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
20Rechtsbehelfsbelehrung:
21Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
22a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
23b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
24Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
25Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
26Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
27Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
28Neddermeyer