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Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 25.6.2014 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
2Der Beklagte filmte als Besucher einer Veranstaltung des Klägers entgegen der Hausordnung die gesamte Veranstaltung und stellte sie ins Internet.
3Der Kläger bat um Entfernung, der Beklagte stellte daraufhin im Internet die Behauptung auf, der Kläger habe zugesagt, der Beklagte dürfe Videomaterial fertigen und veröffentlichen.
4Im weiteren Verfahren gab der Beklagte die Erklärung ab, es zu unterlassen, diese Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten.
5Er verpflichtete sich, für den Fall eines Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung an den Kläger eine vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen.
6Mit der Klage macht der Kläger eine solche Vertragsstrafe geltend.
7Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Behauptung nach Abgabe der Unterlassungserklärung weiter aufgestellt, er habe den Beitrag zunächst nicht gelöscht sondern dieser sei weiter in einem eingeschränkten Bereich zugänglich gewesen.
8Der Kläger beantragt,
9das Versäumnisurteil aufzuheben und
101. Der Beklagte zahlt an den Kläger 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 21. Mai 2009.
112. Der Beklagte zahlt an den Kläger 338,50 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 21. Mai 2009.
12Der Beklagte beantragt,
13wie erkannt.
14Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
15Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist unbegründet.
18Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Beklagte die Behauptung in zurechenbarer Weise weiter zugänglich gehalten hat.
19Der Sachverständige hat nicht festgestellt, dass die vom Kläger vorgelegten Textfragmente aus dem Google Catche aus der Zeit nach der Unterlassungserklärung stammen, er hat im Gegenteil feststellt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Zeit vor der Unterlassungserklärung stammen.
20Ein aktiver Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ist damit nicht bewiesen.
21Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass es für den Beklagten alleine nicht möglich gewesen wäre, die Löschung der Einträge im Google-Catche zu beschleunigen.
22Damit ist auch kein Verstoß des Beklagten gegen die Unterlassungserklärung dadurch nachgewiesen, dass er nicht hinreichend für eine Löschung gesorgt hätte.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
24die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
25Streitwert: 4.402,82 EUR
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
28a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
29b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
31Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
32Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
33Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
34Lambertz