Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Entscheidung des Vormundes V, geb. am 00.00.0000, an der katholischen Taufe und Erstkommunion teilnehmen zu lassen, wird genehmigt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2S steht unter der Vormundschaft des Jugendamtes. Sie ist konfessionslos. Seit dem 00.00.0000 lebt sie in einer Dauerpflegefamilie. Die Pflegeeltern sind katholischen Glaubens. S nimmt am katholischen Religionsunterricht an der Grundschule teil. Sie möchte der katholischen Kirche angehören und an der Erstkommunion im April 0000 teilnehmen.
3Die Kindesmutter hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
4Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
5Die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 KErzG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung) war zu erteilen, da es dem Wohl und dem Willen des Kindes entspricht, der katholischen Kirche anzugehören. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift Bezug genommen.
6Die Kindesmutter hat gegen die Genehmigung keine erheblichen Einwendungen vorgetragen.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.
8Verfahrenswert: 3.000,00 EUR
9Rechtsbehelfsbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.
11Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
12Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.