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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin bestattete im Auftrag des N dessen Bruder.
3Mit der Klage nimmt sie die Beklagten auf Zahlung der Vergütung in Anspruch weil diese ebenfalls Geschwister des Verstorbenen waren und beruft sich im Wesentlichen auf die im Bestattungsgesetz geregelte gesamtschuldnerische Haftung der Geschwister für die Bestattung.
4Die Klägerin beantragt,
5Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
6an die Klägerin 4.069,39 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von
75 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
819. Dezember 2011.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13Die Klage ist unbegründet.
14Für einen Anspruch aus § 683 BGB ( Geschäftsführung ohne Auftrag ) fehlt es am erforderlichen Fremdgeschäftsführerwillen.
15Die Klägerin ist zur Erfüllung eines ihr von dem Bruder der Beklagten erteilten Auftrages tätig geworden ( dies haben das AG Kleve und das LG Kleve so entschieden ).
16Hieran muss die Klägerin sich festhalten lassen, sie kann nicht in dem vorherigen Rechtsstreit einen Zahlungstitel mit der Begründung erwirken, ihr sei ein Auftrag erteilt worden und dann hier geltend machen, es sei kein Auftrag erteilt worden.
17Die Klägerin hatte damit alleine den Willen, den ihr erteilten Auftrag zu erfüllen und eben nicht den Willen, fremde Geschäfte ( hier der Beklagten ) zu führen.
18Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für die Bestattung ergebe sich ein Erstattungs- bez. Freistellungsanspruch des Auftraggebers gegen seine Geschwister.
19Dies gilt schon allein deshalb, weil dieser Anspruch allein dem Auftraggeber und nicht der Klägerin zustehen würde. Die Klägerin müsste zunächst gegen ihren Auftraggeber einen Anspruch auf Abtretung geltend machen.
20Im Übrigen berührt die gesamtschuldnerische Haftung für die Bestattung nur das Außenverhältnis zur öffentlichen Hand, ein Ausgleichsanspruch des Auftraggebers hingegen betrifft das Innenverhältnis der Geschwister, für dieses kann, z.B. durch Anordnungen im Testament, eine ganz andere Verteilung der Kosten gelten.
21Aus dem Bestattungsgesetz haften die Beklagten gegenüber der öffentlichen Hand als Gesamtschuldner, eine solche Haftung gegenüber der Klägerin ergibt sich aus diesem Gesetz aber nicht.
22Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, wenn sich keiner der Angehörigen um die Bestattung gekümmert hätte und das Ordnungsamt für die „sog. Zwangsbeseitigung“ gesorgt und bei den Beklagten Regress genommen.
23Soweit die Klägerin hiermit möglicherweise einen Bereicherungsanspruch geltend machen will scheitert dieser bereits daran, dass die Klägerin die Leistung an ihren Auftraggeber erbracht hat. Diese zielgerichtete Leistung schließt die Bereicherung eines Dritten aus.
24Abschließend bleibt nur noch anzumerken, dass die Klägerin sich bei der Annahme des Bestattungsauftrages offensichtlich nicht hinreichend über die Liquidität ihres Auftraggebers informiert hat, dies geht aber allein zu ihren Lasten.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
26die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
27Streitwert: 4.069,39 EUR