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Amtsgericht Wesel, 24 M 619/12

Datum:
18.09.2012
Gericht:
Amtsgericht Wesel
Spruchkörper:
Vollstreckungsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 M 619/12
ECLI:
ECLI:DE:AGWES1:2012:0918.24M619.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

wird auf Antrag des Gläubigers vom 12.07.2012 in Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Wesel vom 31.05.2012 gemäß § 850h ZPO angeordnet:

 

Aufgrund § 850 h Abs. 2 ZPO gilt eine angemessene Vergütung des Schuldners durch die Drittschuldnerin als geschuldet.

Auf den weiteren Antrag des Gläubigers wird gemäß § 850 c Abs. IV ZPO außerdem angeordnet, dass die Ehefrau und das Kind des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gänzlich unberücksichtigt bleiben.

 

Der pfändbare Betrag ist weiterhin nach der Tabelle zu § 850 c ZPO zu ermitteln und zwar unter Berücksichtigung der Anordnung gemäß § 850 c Abs. IV ZPO.

 
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