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Amtsgericht Wesel, 26 C 52/10

Datum:
12.01.2011
Gericht:
Amtsgericht Wesel
Spruchkörper:
26. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 C 52/10
ECLI:
ECLI:DE:AGWES1:2011:0112.26C52.10.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 463,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.01.1998 ( BGBl. I S. 1242 ) ab dem 23.06.2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 41,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.01.1998 ( BGBl. I S. 1242 ) ab dem 18.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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