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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.000,00 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB
seit dem 28.10.2005 zu zahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
5. Streitwert: 5.000,00 €
T a t b e s t a n d :
2Die Beklagte ist die Kraftfahrzeugversicherung des Klägers. Der Versicherungsvertrag ist zustande gekommen über die Vermittlung eines Büros in I2. Der Kläger verursachte einen Verkehrsunfall, in dem er auf Fahrzeuge auffuhr, die an einer roten Ampel standen. Zu dem Zeitpunkt hatte der Kläger sowohl Alkohol wie auch Cannabis konsumiert. Der bei dem Kläger festgestellte Blutalkoholwert betrug 0,24 Promille. Die festgestellten Werte bezüglich des Cannabiskonsums beliefen sich auf THC 2,4 ng/ml, THC-Metabolit mit 1,6 ng/ml, THC Metabolit mit 14,0 ng/ml und Cannabis Influence Factor mit 30. Die Beklagte regulierte den Unfallschaden gegenüber den Unfallgegnern in Höhe von über 5.000,00 €.
3Der Kläger beantragt,
4Die Beklagte beantragt,
6die Klage abzuweisen.
7Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,
8wie erkannt zu entscheiden.
9Der Kläger beantragt,
10die Widerklage abzuweisen.
11Im Übrigen wird auf die Inhalte der wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
13Die Klage ist unbegründet und die Widerklage ist begründet.
14Das ergibt sich daraus, dass zu Gunsten der Beklagten bezüglich der Regulierung des Unfalls im Innenverhältnis zu dem Kläger Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000,00 € gem. § 2 b Abs. 1 e AKB besteht. Die Leistungsfreiheit ergibt sich daraus, dass der Kläger als Fahrer in Folge Genusses alkoholischer Getränke und/oder anderer berauschender Mittel nicht in der M gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hierzu ausreichend ist eine relative Fahruntüchtigkeit (vgl. diesbezüglich Prölls/Martin – Knappmann, § 12 AKB Rand-Nr. 93), weil zu spätes Erkennen eines Hindernisses auf die Fahruntüchtigkeit schließen lässt. Hier ist der Kläger auf Fahrzeuge aufgefahren, die an einer roten Ampel standen. Er hat dieses Hindernis zu spät erkannt, was auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lässt.
15Der Kläger hat auch die für eine relative Fahruntüchtigkeit notwendige Menge berauschender Mittel zu sich genommen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass für sich gesehen der Blutalkoholwert lediglich bei 0,24 Promille gelegen hat und die für die relative Fahruntüchtigkeit geltende Grenze bei 0,3 Promille liegt. Im vorliegenden Fall reicht alleine der Cannabiskonsum des Klägers aus, um von einer relativen Fahrtüchtigkeit auszugehen. Auf die Frage, ob bei einer Kombinationswirkung von Alkohol und E3 die Grenzwerte sogar geringer anzusetzen wären, kommt es hier deshalb gar nicht an. Bei einem Cannabiskonsum reicht nämlich ein THC-Wert von mindestens 1 ng/ml aus, um von relativer Fahruntüchtigkeit auszugehen [vgl. insoweit BSG Urteil vom 30.01.2007, Aktenzeichen B 2 U 23/05 R; Bundesverfassungsgericht Beschlüsse vom 20.06.2002, (NJW 2002, 2378) und vom 21.12.2004 (NJW 2005, 349)].
16Im Hinblick auf die Leistungsfreiheit besteht der Feststellungsanspruch des Klägers nicht.
17Der Kläger kann auch keine Erstattung außergerichtlicher Kosten verlangen.
18Die Widerklage ist indes als Rückgriffsanspruch begründet, weil die Beklagte zwar im Außenverhältnis zum Unfallgegner zur Zahlung verpflichtet gewesen ist, nicht jedoch im Innenverhältnis zu dem Kläger als Versicherungsnehmer.
19Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges sowie aus
20§§ 91, 709 ZPO.