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Amtsgericht Wesel, 26 C 542/05

Datum:
29.09.2006
Gericht:
Amtsgericht Wesel
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 C 542/05
ECLI:
ECLI:DE:AGWES1:2006:0929.26C542.05.00
 
Schlagworte:
Restgebühr aus Steuerberatertätigkeit
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten druch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
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