Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 87,00 Euro (siebenundachtzig) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 46,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 6 % die Beklagte, zu 94 % der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Als Sicherheit ist auch die Bürgschaft einer Großbank oder Sparkasse mit Geschäftssitz in Deutschland zugelassen.
T A T B E S T A N D :
3Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Unfallgeschehen vom 01.05.2013 gegen 21.555 Uhr in Oberhausen, für das die Beklagte dem Grunde nach im vollen Umfange unstreitig einstandspflichtig ist.
4Der Kläger verlangt restlichen Sachschaden unter Darlegung seiner Berechnung Blatt 3 der Klageschrift vom 01.08.2013.
5Nach der Berechnung des Klägers hat die Beklagte statt der erstattungsfähigen Summe von 7.541,73 Euro lediglich 7.414,80 Euro erstattet; die Differenz in Höhe von 126,93 Euro verlangt der Kläger vorliegend ersetzt.
6Weiterhin verlangt der Kläger restlichen Nutzungsausfall, da nach seiner Darstellung die Beklagte für 23 Tage zur Erstattung von Nutzungsausfall verpflichtet ist, nämlich bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeuges am 23.05.2013.
7Insoweit hat die Beklagte auf die vom Kläger geltend gemachten Beträge von 667,00 Euro betreffend Nutzungsausfall 551,00 Euro gezahlt; den Restbetrag von 116,00 Euro verlangt der Kläger.
8Zusätzlich verlangt der Kläger einen Ausgleich für die merkantile Wertminderung in Höhe von 1.200,00 Euro.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.442,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (das ist der 05.09.2013) zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 244,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie verweist auf die Regelung des § 249 Abs. 2 BGB und ist auch aus diesem Grunde der Auffassung, dass dem Kläger weitergehender Schadenersatz nicht zusteht als derjenige, der vorprozessual gezahlt wurde.
14Die Beklagte wendet ein, dass Nutzungsausfall nur für 19 Tage zu erstatten ist und dass kein merkantiler Minderwert im vorliegenden Falle der Schadensberechnung des Klägers zu Grunde gelegt werden kann.
15Außerdem verweist die Beklagte darauf, dass geltend gemachte Überführungskosten nicht erstattungsfähig sind.
16Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
17E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
18Die zulässige Klage ist nur in zuerkanntem Umfange begründet, im Wesentlichen aber sachlich nicht gerechtfertigt.
19Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen vom 01.05.2013 gegen 21.55 Uhr in Oberhausen ist nicht im Streit.
20Die Schadensabwicklung regelt sich wie folgt:
21Im Hinblick auf den geltend gemachten Nutzungsausfall hat der Kläger Anspruch auf Zahlung von insgesamt 638,00 Euro; hierauf sind 551,00 Euro gezahlt, so dass sich noch ein Betrag von 87,00 Euro ergibt; das ist die Urteilssumme.
22Der Unfall geschah unstreitig am 01.05.2013 gegen 21.55 Uhr. Der Kläger hat – belegt – am 23.05.2013 ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug erworben. Das ergibt insgesamt 22 Tage Nutzungsausfall, wobei der 1. Mai als Nutzungsausfalltag entfällt. Bei einem Betrag von 29,00 Euro pro Tag, der im übrigen nicht im Streit steht und angemessen geschätzt ist auch vor dem Hintergrund der Maßstäbe des § 287 Abs. 1 ZPO ergibt das einen Betrag von insgesamt 638,00 Euro.
23Der Kläger hat im vorliegenden Falle keinen Anspruch auf Zahlung einer sogenannten merkantilen Wertminderung in Höhe von 1.200,00 Euro. Bei einem – wirtschaftlichten – Totalschaden, wie vorliegend, ist der Ersatzanspruch des Klägers im Hinblick auf Sachschäden begrenzt durch den Wiederbeschaffungswert abzüglich den Restwert.
24In dieser Schadensberechnung sind „wertmindernde“ Gesichtspunkt enthalten; eine zusätzliche Wertminderung ist nicht erstattungsfähig.
25Im Hinblick auf den weiteren Restschaden wie zutreffend, was die Beklagte ausführt, wie dass Überführungskosten nicht zu erstatten sind; insoweit sind sie weder in der vom Kläger vorgelegten Rechnung ausgewiesen noch üblicherweise anfallend beim Erwerb eines gebrauchten Ersatzfahrzeugs.
26Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich nach den Maßgaben der §§ 288, 286, 247 BGB.
27Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten hat der Kläger nach den Maßgaben der §§ 13, 14 RVG, 2300 VVRVG lediglich in zuerkannter Höhe.
28Der zuerkannte Zinsanspruch hierauf beruht ebenfalls auf den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen.
29