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hat das Amtsgericht Oberhausen
auf die mündliche Verhandlung vom 07.05.2007
durch die Richterin am Amtsgericht xxxxxxxx
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin, ein Fitnessunternehmen, klagt gegenüber dem Beklagten rückständige Mitgliedsbeiträge für den Zeitraum vom 01.06.2005 bis 30.03.2006 ein. Die Parteien sind durch die Mitgliedschaftvereinbarung vom 10.08.2004, der die AGB der Klägerin zugrunde lag, miteinander verbunden. Der monatlich zu entrichtende Beitrag beträgt 59,00 bzw. 63,60 Euro. Der Beklagte kündigte der Klägerin gegenüber den Fitnessvertrag zum 31.05.2006 unter Vorlage eines Attestes vom 30.05.2005, in dem durch die Zeugin und praktische Ärztin Frau xxxxxxx Bandscheibenveränderungen im Bereich C 5 und C 6 mit starken Beschwerden attestiert werden und ihm vom Fitnesssport daher dringend abgeraten wird.
3Des weiteren legte der Beklagte ein Attest vom 25.10.2005 vor, in dem erklärt wird, dass dauerhaft belastende Sportarten zu unterbleiben haben, vom Fitnesssport dringend abgeraten wird und aufgrund akuter Beschwerden Kraftsport, gymnastische Übungen und rückenstabilisierende Maßnahmen unzumutbar seien.
4Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte unter Vorlage der Atteste vom 31.05. und 25.10.2005 den Fitnessvertrag nicht aus wichtigem Grund habe kündigen können, ferner habe der Beklagte das sonstige Angebot, z.B. Reha- oder Wellnessmaßnahmen, der Klägerin weiter nutzen können; das Attest sei zu pauschal und enthalte keine detaillierte Diagnose oder zeitliche Prognose.
5Die Klägerin beantragt,
6den Beklagten zu verurteilen, an sie 626,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2005 sowie Rücklastschriftkosten in Höhe von 11,12 Euro und 12,50 Euro vorgerichtliche Kosten sowie 59,15 Euro Verzugsschaden zu zahlen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte behauptet, dass ihm schon Ende Mai 2005 die Ausübung von Fitnesssportarten jeglicher Art aus gesundheitlichen Gründen unmöglich waren und eine dauerhafte diesbezügliche Wirbelsäulenerkrankung vorlag. Dies ergebe sich aus den Attesten vom 30.05 bzw. 25.10.2005, so dass ein wichtiger Kündigungsgrund bestanden habe.
10Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.08.2006, Blatt 47 ff. der Gerichtsakte, durch zunächst schriftliche und dann mündliche Vernehmung der sachverständigen Zeugin Frau xxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage der Zeugin, Blatt 71 der Gerichtsakte, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2007, Blatt 117 ff. der Gerichtsakte, verwiesen.
11Entscheidungsgründe:
12I.
13Die Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Zahlungsanspruch in geltend gemachter Höhe zu, denn der zwischen den Parteien am 10.08.2004 geschlossene Mitgliedschaftsvertrag im Fitnessstudio der Klägerin, der den Beklagten zu einer monatlichen Zahlung von 59,00 bzw. 63,60 Euro als Mitgliedsbeitrag verpflichtet wurde durch den Beklagten zum 31.05.2005 gemäß § 626 BGB wirksam aus wichtigem Grund gekündigt.
14Da der zwischen den Parteien geschlossene Mitgliedschaftsvertrag über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio vor allen Dingen auch dienstvertragliche Elemente beinhaltet sind die §§ 611 ff. insbesondere § 626 BGB hier anwendbar. Aber auch wenn man vom Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses im Sinne des § 314 BGB ausgeht, ergibt sich kein anderes Ergebnis. auch diesbezüglich liegt ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, denn der Beklagte führt gesundheitliche Gründe in Form von Problemen mit der Lendenwirbelsäule als außerordentlichen Kündigungsgrund an. Diese werden belegt durch das Attest der praktischen Ärztin Frau xxxxxx vom 30.05.2005 und ergänzend durch das Attest vom 25.10.2005, vergleiche Blatt 23 und 25 der Gerichtsakte. Hierin attestiert die Zeugin xxxxx als behandelnde Ärztin dem Beklagten eine Bandscheibenveränderung im Bereich C 5, C 6 mit starken Beschwerden, aufgrund derer dem Beklagten dringend vom Fitnesssport abzuraten ist. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht zuzumuten ist (Palandt Putzo § 626 BGB Randnummer 37 ff.). Ein Attest soll dabei die Art sowie die Dauer der Erkrankung erkennen lassen (vergl. NJW RR 2003 Seite 1694 mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall ist durch die Atteste vom 30.05. und 25.10.2005 im Zusammenhang mit der Aussage der Zeugin xxxxxx zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen, dass zum Kündigungszeitpunkt bei dem Beklagten eine Erkrankung der Bandscheiben vorlag, die ihm die Ausübung von Fitnessport dauerhaft nicht mehr ermöglichte. Das Attest enthält keine zeitliche Einschränkung, so dass davon auszugehen ist, dass der Beklagte aus ärztlicher Sicht bis auf weiteres, d.h. dauerhaft keinen Fitnesssport mehr betreiben soll und darf. Dabei ist der Begriff Fitnesssport breit gefasst und deckt sowohl Krafttraining als auch evtl. Aerobic oder weitere Fitnesskurse ab. Hierbei steht es nicht im Interesse eines durchschnittlichen Fitnesssportbetreibers von dem Studio ausschließlich auf das außerdem noch bestehende Wellnessangebot verwiesen zu werden, da dieses jedenfalls nicht als Hauptangebot eines Fitnessstudios oder Hauptanliegen des Besuchers bzw. Mitgliedes angesehen werden kann. Aus dem Gesichtspunkt, dass der Beklagte im vorliegenden Fall ein Dauerschuldverhältnis abgeschlossen hat, das ihn regelmäßig langfristig an den Vertrag bindet, ist eine Kündigung aus wichtigem Grund damit gerechtfertigt, auch weil die klägerseits angebotene eingeräumte Ruhezeit im vorliegenden Fall keine sinnvolle Alternative für den Beklagten darstellt. Die Angaben aus den Attesten vom 30.05 und 25.10.2005 sowie die bestrittene Behauptung des Beklagten, dass ihm zum Kündigungszeitpunkt die Ausübung von Fitnesssport aus gesundheitlichen Gründen jedenfalls nicht mehr möglich war, werden bestätigt durch die Aussage der beklagtenseits benannten Zeugin xxxxx. Dieses bekundet anlässlich ihrer Vernehmung im Termin vom 07.05.2007, die ihr zunächst ohne Einsichtnahme in die notwendigen Unterlagen abgegebene schriftliche Aussage relativiert, dass sie damals bei dem Beklagten am 30.05.2005 bei dessen Behandlung einen HWS-Schmerz, der in die rechte Schulter ausstrahlte sowie Bizeps- und Trizepssehnenreflexe in abgeschwächter Form diagnostiziert habe; des weiteren seien Sensibilitätsstörungen in drei Fingern der rechten Hand bei dem Beklagten aufgetreten und Miogilosen feststellbar gewesen, so dass sie dem Beklagten als ihrem Patienten empfohlen habe jeglichen Sport, insbesondere Fitnesssport aber auch die Ausübung z.B. von Gymnastikübungen oder ähnlichem dringend zu unterlassen. Ferner bestätigt die Zeugin, dass die vom Beklagten geschilderten Beschwerden zwar zwischenzeitlich teilweise auch rückläufig gewesen seien, aber immer wieder aufgetreten seien, auch in der Folgezeit, so dass hierdurch bestätigt wird, dass es sich schon am 30.05.2005 um eine dauerhafte Erkrankung dessen Ursache mit Bandscheibenveränderungen im Bereich C 5 und C 6 konkret beschrieben wurde, handelte.
15Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und Auswertung der vorliegenden Atteste hat damit die Beklagtenseite den Beweis dafür geführt, dass zum Kündigungszeitpunkt eine ärztlich diagnostizierte und genau bezeichnete Erkrankung vorlag, die die Ausübung des Fitnesssportes für den Beklagten dauerhaft unmöglich machte und somit ein wichtiger Kündigungsgrund gegeben war, so dass für den streitgegenständlichen Zeitraum keine Zahlungsverpflichtungen des Beklagten aus dem durch Kündigung erloschenen Vertrag bestehen.
16Mangels Hauptanspruch sind auch die Nebenforderungen nicht zuzusprechen.
17II.
18Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
19III.
20Streitwert: 626,80 Euro.