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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen sich gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 19.11.2019 unter dem Aktenzeichen XX/XX beim Amtsgericht Hamburg eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der I. mbH & Co. KG, M.-straße, U. (nachfolgend „Insolvenzschuldnerin“). Gegenstand des Unternehmens der Insolvenzschuldnerin war das Halten von Kommanditanteilen an Einschiffgesellschaften der A.-Flotte.
3Der Beklagte hat sich als sog. mittelbarer Kommanditist über die L. mbH als Treuhandkommanditistin an der Insolvenzschuldnerin mit einer Einlageverpflichtung in Höhe von 35.000,00 € beteiligt. Gemäß den Regelungen des Treuhandvertrages wurde im Handelsregister die Treuhänderin anstelle aller mittelbaren Kommanditisten eingetragen.
4Auf den Inhalt des klägerseits vorgelegten Treuhand- und Verwaltungsvertrages, Anlage K2, wird verwiesen:
5In § 7 Abs. 5 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ist bestimmt: „Der Anleger ist verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft freizuhalten bzw., soweit die Treuhänderin bereits geleistet hat, dieser den Gegenwert der Leistung auf erste Anforderung zu erstatten.“
6In § 11 Abs. 6 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ist bestimmt:
7„Die Treuhänderin hat Anspruch darauf, vom Anleger von allen Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, die ihr im Zusammenhang mit dem Erwerb und der pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung des Anlegers entstehen.“
8An der Sanierungsrunde der Insolvenzschuldnerin nahm der Beklagte nicht teil und zahlte auch keine Ausschüttungen freiwillig zurück. Die Treuhandkommanditistin (L. mbH) hat mit Vereinbarung vom 17.11.2022 ihre Freistellungsansprüche aus dem Treuhandvertrag gegen die mittelbaren Kommanditisten, so auch gegen den Beklagten, an den Kläger abgetreten.
9Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 23.11.2022 zur Rückzahlung von erhaltenen Ausschüttungen unter Fristsetzung bis zum 09.12.2022 auf. Nach fruchtlosem Fristablauf beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten mit der weiteren Geltendmachung des Zahlungsanspruch gegen den Beklagten. Die klägerischen Prozessbevollmächtigten forderten daraufhin mit Schreiben vom 15.03.2023 den Beklagten letztmalig außergerichtlich ebenso fruchtlos zur Zahlung des geltend gemachten Haftungsbetrages auf.
10Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe seit der Aufnahme ihrer Kommanditisten im Jahr 2006 bis hin zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich Verluste erwirtschaftet; Kompensierende Jahresüberschüsse habe es nicht gegeben; trotz der erwirtschafteten Verluste der Insolvenzschuldnerin seien in den Jahren 2006 und 2007 Ausschüttungen in Höhe von 8 % (abhängig vom Beitrittszeitpunkt) und 6 % des Kommanditkapitals an die Kommanditisten vorgenommen worden; der Beklagte habe in diesem Zusammenhang im Jahr 2006 einen Betrag von 1.120,00 € und im Jahr 2007 einen von 2.100,00 €, insgesamt also 3.220,00 € erhalten; im Insolvenzverfahren seien Forderungen der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin in Höhe von über 125.388.356,47 € zur Insolvenztabelle angemeldet und lediglich in Höhe von 718.226,65 € bestritten worden; in Höhe von 123.742.676,42 € sei eine Forderung für den Ausfall festgestellt; der Ausfall werde sich auf mindestens 123.400.000,00 € belaufen; die Schiffe der Einschiffgesellschaften seien bereits alle verwertet worden; ein weiterer Mittelzufluss sei daher nicht absehbar, insbesondere seien keine weiteren Sicherheiten vorhanden, aus deren Verwertung ein Zufluss resultieren könne; das Massekonto weise derzeit ein Guthaben von lediglich 13.829,10 € auf; offenkundig könnten die bestehenden Gläubigerforderungen nicht durch die vorhandene Masse befriedigt werden, so dass eine Inanspruchnahme der Gesellschafter erforderlich sei; der Gesamtbetrag aller gegen die Gesellschafter bestehenden Haftungsansprüche belauf sich auf rd. 7,7 Mio. €, so dass die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme auch nicht durch die Zahlung der übrigen Gesellschafter entfallen könne; die Sondermasse aus bereits erfolgten Zahlungen belaufe sich derzeit auf 2.545.818,47 €.
11Der Kläger meint, ihm stünde in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gegen den Beklagten gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB i. V. m. § 7 Abs. 5 des Treuhandvertrages ein Zahlungsanspruch in Höhe der in den Jahren 2006 und 2007 an den Beklagten erfolgten Ausschüttungen aus abgetretenem Recht zu, denn trotz erwirtschafteter Verluste der Insolvenzschuldnerin erhielt der Beklagte in den Jahren 2006 und 2007 Ausschüttungen in Höhe der an ihn ausbezahlten Beträge seines Kommanditkapitals; zu diesen Zeitpunkten sei der Kapitalanteil des Beklagten jedoch durch die Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage gemindert gewesen und insofern die Kommanditistenhaftung in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt; diese Haftung sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin stellvertretend für alle Gläubiger durch den Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Zuweisung in § 171 Abs. 2 HGB geltend zu machen; soweit die Einlage dem Gesellschafter zurückgezahlt wurde, gelte sie als nicht geleistet (§ 172 Abs. 4 S. 1 HGB); das gleiche gelte gemäß § 172 Abs. 4 S. 2 HGB, wenn der Kommanditist Gewinnanteile entnehme, während sein Kapitalkonto durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert sei oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert sei; Rechtsfolge der trotz Unterdeckung erfolgten Ausschüttungen sei vorliegend ein Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen gemäß § 172 Abs. 4 S. 1 HGB. Der Beklagte könne sich nicht auf einen Gutglaubensschutz berufen, denn ein Gutglaubensschutz nach § 172 Abs. 5 HGB setze den Bezug von Gewinn aufgrund einer unrichtigen Bilanz voraus, die tatsächlich nicht vorhandene Gewinne ausweist, die erfolgten Ausschüttungen beruhten aber gerade nicht auf in den Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen, sondern wurden unabhängig von einem Gewinn der Gesellschaft aus den Liquiditätsüberschüssen gezahlt; auch die Einrede der Verjährung der gegenständlich geltend gemachten Ansprüche komme nicht in Betracht; sein Schreiben vom 23.11.2022 an den Beklagten sei als Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB anzusehen, so dass mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist der Beklagte in Verzug geraten sei; insofern sei der Beklagte aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB auch verpflichtet, als Verzugsschaden die unter dem Klageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachten Kosten nach RVG für die außergerichtliche Inanspruchnahme der klägerischen Prozessbevollmächtigten zu tragen; der Beklagte sei gemäß den Regelungen im Treuhandvertrag unter § 7 Abs. 5 verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft freizuhalten bzw., soweit die Treuhänderin bereits geleistet hat, dieser den Gegenwert der Leistung auf erste Anforderung zu erstatten; der entsprechende Anspruch der Treuhänderin sei durch Abtretung auf ihn übergegangen.
12Der Kläger beantragt,
131. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2022 zu zahlen.
142. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 270,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2023 zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hält den Vortrag des Klägers für nicht ausreichend substantiiert und bestreitet die klägerseits vorgetragenen Ausschüttungen in Höhe von 1.120,00,-€ und 2100 €; die Höhe der Ausschüttungen sei nicht ausreichend dargelegt worden; mit Nichtwissen werde bestritten, dass sämtliche Ausschüttungen, die die beklagten Partei im Rahmen der Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds erhalten hat, nicht auch aus Gewinnen der Gesellschaft ausbezahlt worden seien; es sei nicht substantiiert klägerseits dargelegt, inwieweit und in welcher Höhe die Kapitalkonten der Beklagtenpartei die Haftsumme nicht erreicht hätten; seine Gutgläubigkeit sei zu beachten; die Auszahlungen, die er erhalten habe, mussten sich auch für ihn, wenn sie tatsächlich wie der Kläger behauptet geflossen seien, als erwirtschaftete Rendite darstellen; für ihn hätten sich jedenfalls zum Zeitpunkt der angeblich erfolgten Ausschüttungen keinerlei Anhaltspunkte ergeben, anzunehmen, dass die gezahlten Auszahlungen seine erbrachte Einlage mindern würden; der Durchsetzbarkeit der geltend gemachten vermeintlichen Ansprüche des Klägers stünde der Einwand der Entreicherung gemäß § 143 Abs. 2 S. 1 InsO i.V. m. § 818 Abs. 3 BGB entgegen; auch im Rahmen der Insolvenz sei die Kondiktionssperre gemäß § 814 BGB zu beachten, wonach eine Leistung dann nicht zurückgefordert werden könne, wenn Schuldner wusste, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet war und der Leistungsempfänger hierüber keine Kenntnis hatte; so läge der Fall hier; ein etwaiger Anspruch sei verwirkt und zudem werde die Einrede der Verjährung erhoben; seine Inanspruchnahme sei auch nicht notwendig. Der Beklagte verweist argumentativ auf eine Entscheidung von des Amtsgerichts Bottrop, Anl. 3.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.220,00 € nebst begehrter Zinsen aus abgetretenem Recht nach § 398 BGB gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1, Abs. 2 HGB i. V. m. § 7 Abs. 5 des Treuhandvertrages oder einem anderen Rechtsgrund zu.
21Voraussetzung hierfür wäre eine haftungsschädliche Rückgewähr der Einlage, die regelmäßig zum Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistung der Einlage führt. Gemäß § 172 Abs. 4 HGB gilt eine Einlage eines Kommanditisten, soweit diese zurückbezahlt wird, den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Im Umfang einer haftungsschädlichen Einlagenrückgewähr lebt auch die Einlageverpflichtung des Gesellschafters im Innenverhältnis wieder auf.
22Es kann dahinstehen, ob die Ausschüttungen i.H.v. 3.220,00 € als Rückgewähr der Einlage anzusehen ist.
23Zwar gilt der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe im Jahr 2006 einen Betrag von 1.120,00 € und im Jahr 2007 einen von 2.100,00 €, insgesamt also 3.220,00 € erhalten, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Das einfache Bestreiten des Beklagten ist unbeachtlich, da es dem Beklagten oblegen hätte, dem — unter Bezugnahme auf die entsprechenden Auszüge der Kontobelege — substantiierten Vortrag des Klägers, substantiiert entgegenzutreten.
24Grundsätzlich haftet die Treuhandkommanditistin gemäß §§ 171 Abs. 1 Hs.1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber den Gläubigern der Insolvenzschuldnerin. Den Beklagten als sog. mittelbaren Kommanditisten trifft diese Haftung nicht. Auf ihn kann die Treuhandkommanditistin jedoch gemäß § 7 Abs. 5, § 11 Abs. 6 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages Rückgriff nehmen.
25Gemäß § 171 Abs. 1 HGB besteht auch eine unmittelbare Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bis zur Höhe seiner Einlage, soweit sie nicht erbracht wurde und gilt die Einlage eines Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB soweit sie zurückgezahlt wurde, den Gläubigern gegenüber als nicht erbracht, und diese Rechtsfolge trifft auch die Treuhänderin, die die Anteile für die sog. mittelbaren Kommanditisten, also ihre Treugeber, hält.
26Der Kläger kann sich aber nicht auf ein entsprechend an ihn abgetretenes Recht der Treuhänderin berufen.
27Der Beklagte ist nämlich nicht gemäß den Regelungen im Treuhandvertrag als Treugeber verpflichtet, die Treuhänderin von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der treuhänderisch gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft freizuhalten bzw., soweit die Treuhänderin bereits geleistet hat, dieser den Gegenwert der Leistung auf erste Anforderung zu erstatten und hat nicht als mittelbarer Kommanditist die Treuhänderin von der gesetzlichen Haftung gegenüber den Gläubigern freizuhalten.
28Ein Anspruch gegen die Treuhänderin scheitert entweder daran, dass in entsprechender Anwendung von § 172 Abs. 5 HGB die Treuhänderin ihrerseits gutgläubig und deshalb zu einer Rückzahlung an die Insolvenzschuldnerin zu keinem Zeitpunkt verpflichtet war, oder, soweit die Treuhänderin ihrerseits nicht gutgläubig war und wusste oder wissen musste, dass es keine Gewinne gab, die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten Freistellungsanspruch gegen den Beklagten nicht vorliegen.
29Gemäß § 11 Abs. 6 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages ist der Beklagte nämlich gegenüber der Treuhänderin nur insoweit zur Freistellung verpflichtet, als die Aufwendung mit einer pflichtgemäßen treuhänderischen Verwaltung der Beteiligung des Beklagten entstanden sind.
30Für den Fall. dass die Treuhänderin im Hinblick auf fehlende Gewinne bösgläubig war, lag keine pflichtgemäße Treuhandverwaltung vor.
31Aufgrund ihrer besonderen Fachkunde war die Treuhänderin gegenüber dem Beklagten als Privatanleger dazu verpflichtet, etwaige Haftungsrisiken von ihm abzuwenden und keine Zahlungen als Gewinne entgegenzunehmen bzw. an ihn auszukehren, bei denen erkennbar ist, dass diese als haftungsschädliche Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sind.
32Im Übrigen, worauf es allerdings aufgrund der vorgenannten Erwägungen nicht ankommt, würde, nachdem der Beklagte die Beträge in den Jahren 2006 und 2007 erhalten hat, obwohl die Insolvenzschuldnerin stets nur Verluste erwirtschaftete , aber dennoch Ausschüttungen an die Treuhandkommanditistin - und über diese auch an den Beklagten als sogenannten mittelbaren Kommanditisten geleistet wurden der Einwand des selbstwidersprüchlichen Verhaltens bzw. der Verwirkung durch die Treuhandkommanditistin durchgreifen . Zudem käme es insofern hinsichtlich der Verjährungseinrede des Beklagten hier auf das Rechtsverhältnis zwischen Treuhandkommanditistin und Beklagten an und wäre ein etwaiger Anspruch verjährt.
33Mangels Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung der begehrten 3.220,00 € hat dieser auch keinen Anspruch auf außergerichtliche Kosten in Höhe von 270,20 € und die begehrten Zinsen, insbesondere nicht aus Verzugsgesichtspunkten nach den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Der Streitwert wird auf 3.220,00 € festgesetzt.