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wird der Erbscheinsantrag der C vom 15.07.2022 ( Urk.-Nr. 188/2022 Rechtsanwalt und Notar D als amtlich bestellter Vertreter des Notars E ) in Verbindung mit dem Antrag vom 09.02.2023 ( Urk.-Nr. 124/2023 Notar E ) und vom 13.06.2023 ( Urk.-Nr. 151/2023 Notar E ) kostenpflichtig zurückgewiesen.
130 VI 691/22 |
Amtsgericht Duisburg-RuhrortBeschluss
3In der Nachlassangelegenheit
4nach der am …… in …… verstorbenen A geborene B ,geboren am …… in ….., zuletzt wohnhaft gewesen in ……
5beteiligt:
6Frau C, C 1 (=Anschrift) , …..., Antragstellerin,
7wird der Erbscheinsantrag der C vom 15.07.2022 ( Urk.-Nr. 188/2022 Rechtsanwalt und Notar D als amtlich bestellter Vertreter des Notars E ) in Verbindung mit dem Antrag vom 09.02.2023 ( Urk.-Nr. 124/2023 Notar E ) und vom 13.06.2023 ( Urk.-Nr. 151/2023 Notar E ) kostenpflichtig zurückgewiesen.
8Gründe:
9Am …. verstarb A unter Hinterlassung zweier notariellerTestamente: a) vom 25.09.1967, Urk.-Nr. 103/1967 Notar F , welchesam 13.10.1976 vom Nachlassgericht eröffnet worden ist;
10b) vom 04.09.1974, Urk.-Nr. 12/1974 Notar G , welches am
1113.10.1976 vom Nachlassgericht eröffnet worden ist.
12Im notariellen Testament vom 04.09.1974 wurde das frühere Testament aufgehoben. Damit gilt das notarielle Testament vom 04.09.1974. Darin hat die Erblasserin A ihre Tochter H als Vorerbin eingesetzt. Desweiteren hat sie ihre Enkelin I als Nacherbin bestimmt. Die Erblasserin hat desweiteren angeordnet, dass als Vermächtnis I und ihre Urenkelin C jeweils 20.000.-DMerhalten sollen sowie, dass I und C ein lebenslängliches Wohnrecht in dem Haus C1 gemeinsam ander Wohnung in der 2. Etage links, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad und Diele mit einer Gesamtgröße von 65 qm erhalten sollen. Eine genaue Angabe über den Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles befindet sich im notariellen Testament nicht.
13Damit tritt die Nacherbfolge mit dem Tod der Vorerbin ein. Die Vorerbin H verstarb am 16.02.2022. Die von der Erblasserin genannte und eingesetzte Nacherbin I verstarb am 19.12.2008 und erlebte damit zwar den Erbfall, ist jedoch zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls bereits vorverstorben. Ein Ersatznacherbe wurde von der Erblasserin im Testament nicht ausdrücklich angegeben, so dass damit die Regelung des § 2108 BGB zum Tragen kommt. Danach gilt, wenn der eingesetzte Nacherbe vor dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge, aber nach dem Eintritt des Erbfalls stirbt, dass sein Recht auf seine Erben übergeht, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Vorliegend ist keine Ausnahme von der generellen Regelung des § 2108 BGB anzunehmen. Zunächst war der Erblasserin die Existenz ihrer Urenkelin C bei Errichtung des Testamentsbekannt, da diese im Testament vom 04.09.1974 als Vermächtnisnehmerin erwähnt ist. Wenn die Erblasserin unbedingt gewollt hätte, dass ihr Nachlass in Familienbesitz bleiben soll, hätte Sie C als Ersatznacherbin benannt. Da es sich um ein notarielles Testament handelt, ist insbesondere davon auszugehen, dass die Erblasserin keine Ausnahme von der generellen Regelung des § 2108 BGB wollte, da der Notar als Rechtskundiger ansonsten eine entsprechende Formulierung im Testament aufgenommen hätte. Hätte die Erblasserin eine andere Regelung gewollt, hätte sie in Kenntnis der Existenz der Urenkelin C diese alsErsatznacherbin angegeben. Zudem hat die Erblasserin im Testament vom 04.09.1974 angeordnet, dass C im Hause C1 zusammen mit I an der Wohnung in der 2. Etage linksein lebenslängliches Wohnrecht erhalten soll. Dies zeigt, dass der Erblasserin bei Errichtung ihres Testaments bewusst war, dass C gegebenenfalls nicht Eigentümer des Hauses, also nicht Erbin wird. Sie sollte gegebenenfalls ein Nutzungsrecht an nur einer Wohnung im Haus haben. Das Vermächtnis bezieht sich nicht auf das ganze Haus, sondern nur auf eine genannte Wohnung.
14Auch dies widerspricht der Annahme der Antragstellerin, dass die Erblasserin auf jeden Fall gewollt hätte, dass ihr Nachlass im Familienbesitz bleibt. Da kein Ausnahmefall der generellen Regelung des § 2108 BGB vorliegt, geht das Nacherbenrecht im vorliegenden Fall auf die Erben der I über. Diesehat in ihrem handschriftlichen Testament vom 03.05.2004 C in ihremeigenen Erbfall enterbt. Damit war der Antrag der C auf Erteilung eines Erbscheines, der C als Nacherbin der A ausweistzurückzuweisen.
15Rechtsbehelfsbelehrung: