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wird die Beschlussformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Duisburg-Hamborn vom 09.05.2019 gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Befristung im Tenor unter Nr. 2 lautet:
bis zum 09.11.2019.
Gründe:
2Nach § 42 FamFG ist ein Schreibfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit im Beschluss zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn der vom Gericht geäußerte Wille von dem gerichtlich Gewollten abweicht. Unbestreitbar war seitens des Gerichts nicht gewollt, dass die einstweilige Anordnung nur ein Tag Gültigkeit haben sollte. Die Berichtigung kann jedoch nur dahin erfolgen, was gerichtlich gewollt war. Keinesfalls gewollt war jedoch, die Dauer der Anordnung auf über ein halbes Jahr zu befristen, so dass die Unrichtigkeit nicht in der Jahreszahl liegt, sondern in der Zahl für den eingesetzten Monat.
3Daher war zu entscheiden wie geschehen.