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Der Angeklagte wird wegen Betrugs, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Titelmissbrauch, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Titelmissbrauch, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen Titelmissbrauchs in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Ein Betrag in Höhe von 2.572,80 Euro unterliegt als Wertersatz der Einziehung.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 132a Abs. 1 Nr. 1, § 267 Abs. 1, §§ 52, 53, 73, 73c StGB
93 Ls-782 Js 415/21-21/23 |
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Amtsgericht Duisburg Schöffengericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In der Strafsache
3gegen …,
4hat das Amtsgericht - Schöffengericht - Duisburgaufgrund der Hauptverhandlung am 12.07.2024 mit Fortsetzung am 26.07.2024,an der teilgenommen haben:
5…
6als Richterin
7…
8als Schöffen
9Staatsanwalt …
10als Vertreter der Staatsanwaltschaft Duisburg
11Rechtsanwalt …
12Justizsekretärin …
13Justizbeschäftigte …
14als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle
15am 26.07.2024 für Recht erkannt:
16Der Angeklagte wird wegen Betrugs, wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Titelmissbrauch, wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Titelmissbrauch, wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen Titelmissbrauchs in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
17Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
18Ein Betrag in Höhe von 2.572,80 Euro unterliegt als Wertersatz der Einziehung.
19Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
20§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 132a Abs. 1 Nr. 1, § 267 Abs. 1, §§ 52, 53, 73, 73c StGB
21Gründe:
22I.
23Der 48jährige Angeklagte wurde in Deutschland als Sohn türkischer Einwanderer geboren. Er hat die deutsche und die türkische Staatsangehörigkeit. Der Angeklagte schloss die Schule im Jahr 1995 mit der allgemeinen Hochschulreife ab. Anschließend begann er, Sozialwissenschaften und auf Lehramt zu studieren. Beide Studiengänge schloss er nicht ab. Er war ab dem Jahr 2001 als angestellte Lehrkraft tätig, ab dem Jahr 12.08.2009 wurde er in das Beamtenverhältnis übernommen und zum 16.09.2021 entlassen. Der Angeklagte ist derzeit als „Berater“ angestellt und verdient jedenfalls 3.600,00 Euro netto monatlich. Er lebt jeweils drei Wochen in Deutschland und im Ausland, die entsprechenden Wohnungen werden ihm kostenfrei zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte ist seit dem Jahr 2021 geschieden. Er hat zwei Kinder im Alter von 11 und 13 Jahren, die in Deutschland bei der Kindsmutter leben.
24Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
25II.
261.
27Nachdem sich der Angeklagte im Jahr 2000 erfolgreich mit einer gefälschten Diplomurkunde beworben hatte, bewarb er sich im Jahr 2009 bei der Bezirksregierung Düsseldorf als Studienrat im Beamtenverhältnis. Im Zuge des Bewerbungsprozesses reichte der Angeklagte unter anderem ein Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I vom 12.06.2003 und über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 31.01.2006 ein. Tatsächlich bestand der Angeklagte bereits die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I endgültig nicht, was ihm mit Bescheid vom 24.11.2005 mitgeteilt wurde. Bei den eingereichten Zeugnissen handelte es sich mithin, wie er wusste, ebenfalls um Fälschungen.
28Im Rahmen seiner Tätigkeit ab dem 12.08.2009 im Beamtenverhältnis erhielt der Angeklagte insgesamt die folgenden Bezüge:
29Jahr |
Bruttoverdienst in Euro |
Nettoverdienst in Euro |
2009 |
18.106,55 |
11,474,39 |
2010 |
45.501,67 |
35.175,19 |
2011 |
48.767,79 |
37.189,29 |
2012 |
50.814,02 |
38.208,73 |
2013 |
50.499,54 |
38.098,79 |
2014 |
53.277,57 |
40.207,41 |
2015 |
54.446,46 |
40.475,18 |
2016 |
57.772,09 |
42.491,54 |
2017 |
62.975,40 |
45.762,21 |
2018 |
69.736,32 |
49.405,08 |
2019 |
71.036,57 |
50.301,50 |
2020 |
74.265,72 |
52.435,68 |
2021 |
53.890,64 |
38.150,85 |
Gesamt: |
711.090,34 |
507.901,45 |
Der Angeklagte war sich dabei bewusst, dass er die Tätigkeiten bereits mangels formaler Qualifikation nicht hätte ausüben dürfen. Dennoch ließ er sich die jeweilige Besoldung, im Willen diese für sich zu vereinnahmen, auszahlen. Er handelte in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.
312.
32Mit Schreiben vom 31.01.2017 übersandte der Angeklagte unter der Kennziffer 754-16 eine Bewerbung betreffend einer seitens der Universität Duisburg-Essen ausgeschriebenen Stelle zum Zwecke der Qualifizierung für eine abgeordnete Lehrkraft. Als Anlage fügte er unter anderem das bereits benannte Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 31.01.2006 sowie eine Bescheinigung einer Dissertation der Johann Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main bei. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass es sich sowohl bei dem Zeugnis als auch der Promotionsurkunde um Fälschungen handelt, die er einreichte, um die Anforderungen zum Erhalt der Stelle vorzuspiegeln.
333. und 4.
34Mit E-Mail vom 23.02.2019 bewarb sich der Angeklagte auf eine seitens des Orient-Instituts Istanbul ausgeschriebene Stelle als Direktor des Instituts. Die Bewerbungs-E-Mail unterschrieb der Angeklagte mit dem akademischen Titel „Dr.“. Der Angeklagte fügte der E-Mail wiederum bewusst die gefälschten Zeugnisse über die die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I vom 12.06.2003 und über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 31.01.2006 als Anhang bei.
35Mit E-Mail vom 15.05.2019 erfragte der Angeklagte unter Nutzung des unter seiner E-Mailadresse hinterlegten Namens … der im Absenderfeld angezeigt wird, den Sachstand der Bewerbung.
365. und 6.
37Mit E-Mail vom 31.10.2019 übersandte der Angeklagte um 16:38 Uhr an die Verwaltung der Universität Duisburg-Essen wiederum unter Nutzung des unter seiner E-Mailadresse hinterlegten Namens …." einen Antrag auf Erfassung seines angeblichen akademischen Titels „Prof.“ und um 16:48 Uhr eine entsprechende E-Mail an die Technikabteilung zwecks Erfassung des Titels in der Telefonanzeige.
387.
39Am 29.01.2020 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Angeklagten, dem damaligen Dekan der Universität Duisburg-Essen, dem Zeugen …, sowie der Zeugin …, da im Institut Zweifel an dem Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikationen des Angeklagten aufgekommen waren. Im Zuge des Gesprächs legte der Angeklagte in dem Bewusstsein, dass es sich nicht um ein Original handelt, unter anderem die gefälschte und mutmaßlich beglaubigte Promotionsurkunde der Goethe-Universität Frankfurt am Main vor, um die bestehenden Zweifel an seiner fachlichen Eignung auszuräumen.
408.
41Am 14.02.2020 übersandte der Angeklagte unter Nutzung des unter seiner E-Mailadresse hinterlegten Namens "….“ eine E-Mail an die Bußgeldstelle der Stadt Gelsenkirchen zwecks Bitte um Rücknahme eines Verwarngeldes.
429.
43Mit zwei E-Mails vom 17.02.2020 bewarb sich der Angeklagte unter Nutzung des unter seiner Emailadresse hinterlegten Namens …." bei der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen als Lehrbeauftragter für die Module Politikwissenschaft und Soziologie. Im Rahmen des Bewerbungsvorgangs reichte der Angeklagte mehrere Bewerbungsunterlagen ein, darunter im Bewusstsein der Tatsache, dass es sich um Fälschungen handelt, die Dissertationsbescheinigung der Johann Wolfsgang Goethe-Universität Frankfurt am Main vom 26.01.2007 sowie das Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 31.01.2006 nebst Beglaubigung vom 04.05.2009. Ferner reichte er zwei Lebensläufe unter den Personalien "… sowie "…" und eine Visitenkarte mit den Personalien "… ein.
44Auf Grund dieser Bewerbung wurde dem Angeklagten mit Schreiben vom 13.07.2020 ein Lehrauftrag an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW – Studienort Hagen für den Zeitraum vom 08.09.2020 bis zum 11.05.2021 übertragen, den er entsprechend ausübte. Mit Schreiben vom 16.06.2021 wurde dem Angeklagten anschließend ein weiterer Lehrauftrag für das Modul „Politikwissenschaft“ erteilt. Dieser wurde am 05.07.2021 widerrufen. Im Jahr 2020 wurden an den Angeklagten insgesamt 1.305,60 Euro und im Jahr 2021 1.267,20 Euro als Unterrichtsvergütung ausgezahlt.
45Auch hier war sich der Angeklagte bewusst, dass er die Anstellung bereits mangels formaler Qualifikation nicht hätte ausüben dürfen. Dennoch ließ er sich die jeweiligen Geldbeträge, im Willen diese für sich zu vereinnahmen, auszahlen. Er handelte in der Absicht, sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Gewicht zu verschaffen.
4610.
47Im März 2020 veröffentlichte der Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen eine Broschüre mit dem Titel "Anerkennung von ethnischer Identität und Sprache", die unter anderem durch den Angeklagten erstellt wurde. Auf Seite zwei ist der Angeklagte unter der akademischen Bezeichnung "Dr." als Ersteller angegeben.
4811.
49Mit Schreiben vom 19.06.2020 verfasste der Angeklagte unter der akademischen Bezeichnung "Prof. Dr." ein Dankesschreiben betreffend eine Sachspende an den Zeugen …
5012.
51Am 25.01.2021 moderierte der Angeklagte unter der akademischen Bezeichnung "Prof. Dr." über den Internetdienstleister "Zoom" für den Deutsch-Türkischen Akademikerbund Göttingen einen Vortrag unter Beteiligung von … von der Middle Eastern Technical University in Ankara.
5213.
53Am 29.03.2021 übersandte der Angeklagte von seiner Privatanschrift in Duisburg unter Nutzung des Namenszusatzes "Dr." ein an die Universität Duisburg-Essen gerichtetes Schreiben mit dem Antrag auf Verlängerung der Abordnung in den Hochschuldienst.
5414. bis 18.
55Am 27.05.2021 übersandte der Angeklagte unter Nutzung des unter seiner E-Mailadresse hinterlegten Namens "… eine E-Email gerichtet an die dienstlichen E-Mailadressen des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen der Zeugen … und …, welche die Beantwortung einer Presseanfrage zum Gegenstand hatte. Am 28.05.2021 reagierte der Angeklagte wiederum unter Nutzung des unter seiner Emailadresse hinterlegten Namens "….“ auf eine Nachfrage des Zeugen …. Unter Nutzung dieser Emaildresse und dem entsprechenden Namen übersandte der Angeklagte weitere E-Mails am 30.05.2021 unter an das Dekanat Geisteswissenschaften, am 31.05.2021 an den Kanzler der Universität Duisburg-Essen, sowie am 01.07.2021 an den Rektor der Universität Duisburg Essen.
5619.
57Ausweislich einer am 13.08.2021 durchgeführten Melderegisterauskunft war der Angeklagte, wie er wusste, unter anderem auf der … unter Führung des akademischen Titels "Dr." gemeldet.
58III.
59Die Feststellungen zu I. folgen aus den Angaben des Angeklagten zu seinem Werdegang und seinen persönlichen Verhältnissen sowie aus dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug. Die Einkommenshöhe wurde richterlich geschätzt, da der Angeklagte hierzu keine Angaben machte.
60Die Feststellungen zu II. stehen zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der insofern vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten, die bestätigt bzw. ergänzt wird durch die ausweislich des Sitzungsprotokolls ausgeschöpften Beweismittel.
61Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft. Sie wird bestätigt durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen … und … sowie bestätigt bzw. ergänzt durch die im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Dokumente.
62IV.
63Der Angeklagte ist damit des gewerbsmäßigen Betrugs, wobei er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführte (II.1.), wegen gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Titelmissbrauch (II.9.), wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Titelmissbrauch (II.3.), wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen (II.2. und II.7.) sowie wegen Titelmissbrauchs in 14 Fällen (II.4., 5., 6., 8., 10., 11., 12., 13., 14., 15., 16., 17., 18., 19.) gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 132a Abs. 1 Nr. 1, § 267 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB schuldig.
64Dem Gericht stand für die Taten des Betrugs (gemäß § 52 StGB) der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Zugunsten des Angeklagten wirkte sich aus, dass er geständig und nicht vorbestraft war und die Taten längere Zeit zurückliegen. Straferschwerend musste sich hingegen hinsichtlich der Tat zu II.1. auswirken, dass sie sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahrzehnt erstreckte und ein Schaden verursacht wurde, der die Grenze zum Vermögensverlust hohen Ausmaßes um mehr als das Zehnfache überschreitet. Zudem waren gleich zwei Regelbeispiele des § 263 Abs. 3, StGB erfüllt, nämlich Nr. 1 und Nr. 2. Hinsichtlich der Tat zu II.9. war zulasten des Angeklagten zu werten, dass er tateinheitlich zwei weitere Straftatbestände verwirklichte.
65Das Gericht hielt unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände für die Tat zu II.1. eine
66Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr neun Monaten
67und für die Tat zu II.9. eine
68Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten
69für tat- und schuldangemessen.
70Für die Taten der Urkundenfälschung stand dem Gericht (gemäß § 52 StGB) der Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Für die Taten des Titelmissbrauchs stand dem Gericht der Strafrahmen des § 132a Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht.
71Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten des Angeklagten zu werten, dass er geständig war und die Taten allesamt mehrere Jahre zurückliegen. Zudem ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Zulasten des Angeklagten musste sich die hohe Rückfallgeschwindigkeit auswirken.
72Das Gericht hat daher unter nochmaliger Würdigung aller Umstände, die für und gegen den Angeklagten sprechen, für jede der drei Taten der Urkundenfälschung
73jeweils auf eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 120,00 Euro
74und für jede der 14 Taten des Titelmissbrauchs
75jeweils auf eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 120,00 Euro
76als tat- und schuldangemessen erkannt.
77Gemäß §§ 53, 54 StGB war eine Gesamtfreiheitsstrafe durch eine angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe (ein Jahr neun Monate) unter zusammenfassender Würdigung der einzelnen Straftaten und der Person des Angeklagten zu bilden. Hierbei hat das Gericht zunächst die bereits angeführten Strafzumessungserwägungen jeweils erneut gegeneinander abgewogen und zusätzlich berücksichtigt, dass die Taten in einem engen zeitlichen, motivatorischen und sachlichen Zusammenhang standen. Unter erneuter Abwägung aller vorgenannten, jeweils für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht auf eine
78Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
79als tat- und schuldangemessen erkannt.
80Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, die Sozialprognose ist positiv, § 56 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte wurde erstmals überhaupt verurteilt. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte durch die mediale Berichterstattung aufgrund der hier gegenständlichen Taten und die Hauptverhandlung einhergehend mit der drohenden Vollstreckung der Freiheitsstrafe hinreichend beeindruckt ist.
81V.
82Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73, 73c StGB.
83Der Angeklagte hat die von ihm zu Unrecht erlangte Vergütung für die Lehrtätigkeit an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen in Höhe von 1.305,60 Euro im Jahr 2020 und in Höhe von 1.267,20 Euro im Jahr 2021 zu erstatten.
84Einer Einziehung der durch die Tat zu II.1. erlangten Bezüge in Höhe von 711.090,34 Euro steht entgegen, dass die Bezirksregierung Düsseldorf mit verlesenem Bescheid vom 13.09.2021 (Bl. 516 bis 523 d. A.) dem Angeklagten die gewährten Leistungen aus dem Beamtenverhältnis belassen hat, was einen Ausschluss der Einziehung gemäß § 73e StGB zur Folge hat.
85VI.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
87…
88.