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für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 309,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2021 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
514 C 690/21 |
Amtsgericht Duisburg IM NAMEN DES VOLKE SUrteil
3In dem Rechtsstreit
4des …
5Klägers,
6Prozessbevollmächtigte: …
7gegen
8…
9Beklagte,
10Prozessbevollmächtigte: …
11hat das Amtsgericht Duisburgim vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 15.11.2021durch den Richter …
12für Recht erkannt:
131. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 309,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. April 2021 zu zahlen.
142. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
153. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
16Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
17Entscheidungsgründe:
18A.
19Die zulässige Klage ist begründet.
20I.
21Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf restlichen Schadensersatz in Höhe von EUR 309,40 aus dem - dem Grunde nach unstreitigen - Verkehrsunfallereignis vom 13. September 2019 in 47057 Duisburg gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB, 115 VVG zu.
221.
23Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Geschädigte kann vom Schädiger die Kosten ersetzt verlangen, die zur Herstellung erforderlich sind.
24Dabei ist die Erforderlichkeit aus einer subjektbezogenen ex-ante Betrachtung zu beurteilen und der Geschädigte kann die Kosten ersetzt verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (vgl. Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 8. September 2021, § 249 BGB, Rn. 76 m.w.N.).
25Für die danach vorzunehmende Abwägung bzw. Einschätzung kommt es auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an, wobei sich der Geschädigte sachkundiger Beratung bedienen darf, da er in den wenigsten Fällen über eigene Sachkunde verfügt (Ebert, in: Erman BGB, Kommentar, 16. Aufl. 2020, § 249 BGB, Rn. 37 m.w.N.). Das Prognoserisiko trägt insofern der Schädiger.
26Der Kläger hat zuletzt von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, bezüglich der Reparaturkosten in Vorkasse getreten zu sein, also die Reparaturkostenrechnung beglichen zu haben. Sein Vertrauen in die Rechnung ist vor dem Hintergrund schutzwürdig und ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen (BGH, Urteil vom 5. Juni 2018, VI ZR 171/16, NJW 2019, 430, Rn. 16 m.w.N.).
27Dass die Beklagte zuvor bestritten hat, dass die Rechnung gezahlt worden sei, ist unerheblich. Denn das Bestreiten erfolgte in der Klageerwiderung vor dem Hintergrund einer vermeintlich vom Kläger begehrten Freistellung (siehe Klageerwiderung vom 28. April 2021, S. 7), die jedoch tatsächlich vom Kläger nicht geltend gemacht wird. Weder auf den ausdrücklichen Hinweis des Gerichts auf diese Widersprüchlichkeit noch auf den Vortrag der Klägerseite zur Begleichung der Reparaturrechnung erfolgte innerhalb der gesetzten Fristen weiterer Vortrag der Beklagten.
282.
29Vor diesem Hintergrund hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiteren EUR 226,10 gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG. Die Beklagte war nicht berechtigt, die Reparaturrechnung der Firma …in dieser Höhe bezüglich Verbringungskosten bei tatsächlich durchgeführter Reparatur zu kürzen.
30a)
31Der Kläger hat substantiiert vorgetragen, dass Verbringungskosten bei der Reparatur durch die Firma … tatsächlich angefallen sind. Hierzu legte er zunächst die von ihm beglichene Reparaturrechnung vor, welche Verbringungskosten in Höhe von EUR 270,00 netto / EUR 321,30 brutto ausweist.
32Darüber hinaus hat der Kläger substantiiert unter Bezugnahme auf den gleichen Reparaturbetrieb betreffende Parallelverfahren dargelegt, dass die Firma … nicht über einen eigenen Lackierbetrieb verfügt (insb. AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 22. Oktober 2019, 7 C 11/19).
33Das einfache und pauschale Bestreiten der Beklagten, Verbringungskosten seien bereits nicht angefallen, genügt angesichts des substantiierten Vortrags des Klägers insofern nicht. Es ist insbesondere nicht gerichtsbekannt, dass Lackierbetriebe kostenfrei Fahrzeuge abholen und wieder zum Reparaturbetrieb zurückbringen und deswegen entsprechende Hol- und Bringtätigkeiten nicht gesondert in Rechnung stellen. Es ist im Übrigen auch widersprüchlich, wenn die Beklagte vorprozessual EUR 80,00 auf die Verbringungskosten reguliert, nun aber prozessual bestreitet, dass Verbringungskosten überhaupt angefallen sind.
34b)
35Dass zwischen dem Kläger und der Firma … eine ausdrückliche Honorarvereinbarung bezüglich der Verbringungskosten vorlag, ist nicht vorgetragen. Im Rahmen des Reparaturauftrages durften dem Kläger nur die üblichen Verbringungskosten in Rechnung gestellt werden (§ 632 Abs. 2 BGB). Auch zur Frage der Erforderlichkeit der Verbringungskosten und ihrer Ortsüblichkeit und Angemessenheit hat der Kläger substantiiert vorgetragen.
36Der Kläger, dessen Vertrauen auf die in Rechnung gestellten und beglichenen Verbringungskosten auch der Höhe nach grundsätzlich schutzwürdig ist, s.o., nahm zur weiteren Darlegung, dass die in Rechnung gestellten Verbringungskosten von EUR 270,00 netto / EUR 321,30 brutto auch der Höhe nach üblich sind, erneut auf Parallelverfahren Bezug, wo gerade im Hinblick auf die durch die Firma … in Rechnung gestellten Verbringungskosten Sachverständigen- bzw. Zeugenbeweis erhoben wurde (AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 15. Dezember 2020, 8 C 57/20; AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 22. Oktober 2019, 7 C 11/19). Die jeweils durchgeführte Beweisaufnahme bestätigte einen Zeitaufwand der Firma … von 1 ½ Stunden für die Fahrzeugverbringung. Im Übrigen wies das vom Kläger eingeholte Privatgutachten der Dekra vom 19. September 2019 übliche Verbringungskosten in dieser Höhe aus. Konkreter Vortrag der Beklagten hierauf folgte nicht mehr, auch nicht auf einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis.
37Sofern die Beklagte auf Autohäuser verweist, die geringere Verbringungskosten berechnen, so ändert dies nach Würdigung des Gerichts nichts. Angesichts der Feststellung der geltend gemachten Höhe der Verbringungskosten durch den Privatsachverständigen und der anschließenden Inrechnungstellung durch die Reparaturfirma konnte und durfte der Kläger davon ausgehen, dass es sich hierbei um den erforderlichen Geldbetrag handelt. Das Prognoserisiko trägt insofern die Beklagte und nicht der Kläger als Geschädigter. Sofern die Beklagte eine Unwirtschaftlichkeit einwendet, bleibt es ihr unbenommen, sich selbst an den Reparaturbetrieb zu halten (s.u.).
383.
39Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Zahlung von EUR 83,30 gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG gegen die Beklagte aufgrund der Erstellung eines Reparaturablaufplans durch die Firma Röder.
40Es war die Beklagte selbst, welche die Erstellung eines solchen Reparaturablaufplans mit Schreiben vom 4. November 2019 zwecks Überprüfung der Dauer der Anmietung eines Ersatzwagens gefordert hat. Wenn sich der Schädiger aber durch nähere Angaben zum Reparaturablauf Gewissheit etwa zu Mietwagenkosten verschaffen will, so hat er für den Aufwand aufzukommen, den der Geschädigte zur Beschaffung und Erbringung dieser Angaben erbringen muss (AG Mainz, Urteil vom 26. März 2019, 80 C 141/18; AG Gelsenkirchen, Urteil vom 2. Februar 2017, 201 C 453/16). Auch für die Verzögerung des Reparaturablaufs, der die Beklagte dazu veranlasst hatte, einen Ablaufplan zu verlangen, trägt nicht der Geschädigte das Risiko. Abgesehen davon, dass der Reparaturauftrag mit der Werkstatt zum Zeitpunkt des Auftrags der Erstellung des Reparaturablaufplans bereits abgeschlossen war, handelt es sich auch nicht um eine kostenlos zu erbringende Nebenleistung der Werkstatt, denn ein eigenes Interesse des Geschädigten an einem solchen Ablaufplan ist nicht zu erkennen (AG Leverkusen, Urteil vom 29. Juni 2017, 20 C 52/17).
41Die Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplans von EUR 70,00 netto / EUR 83,30 brutto sind nach Schätzung des Gerichts gem. § 287 ZPO angemessen. Ungeachtet der Frage, dass es sich bei den in einem Reparaturablaufplan erhaltenen Informationen möglicherweise um solche handelt, die ggf. nur zusammengetragen und nicht neu erstellt werden müssen, so erfordert auch das Zusammentragen einen gewissen, hier angemessen bepreisten, Zeitaufwand.
424.
43Die von der Beklagten hilfsweise begehrte Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche ist vor dem Hintergrund der im 20. Mai 2021 namens und in Vollmacht des Klägers erklärten Abtretung solcher etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Firma Röder aus der Rechnung vom 22. Oktober 2019 (Rechnungsnummer 3300647667) hinfällig. Die Beklagte hat die Abtretung zwar nicht ausdrücklich angenommen. Dies bleibt ihr aber – entweder ausdrücklich oder konkludent – unbenommen, sodass sie ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Ausurteilung Zug um Zug nicht herleiten kann.
44II.
45Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 291 BGB.
46B.
47Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
48C.
49Der Streitwert wird auf EUR 309,40 festgesetzt.
50D.
51Die Berufung wird mangels ersichtlicher Zulassungsgründe im Sinne der § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen.
52Rechtsbehelfsbelehrung:
53A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
541. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
552. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
56Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
57Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
58Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
59Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
60B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
61Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
62Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
63Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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