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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit einer von Seiten der Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines Prämiensparvertrages. Die Parteien schlossen am 12.07.2002 einen Prämiensparvertrag, zu welchem die Beklagte das Sparkonto Nr. … eröffnete. Vertragsgegenstand wurden auch die „Besonderen Vertragsbedingungen für das Prämiensparen flexibel“, die „Zusatzvereinbarung S-Prämiensparen flexibel“ sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Sparkassen-AGB).
3Die „Besonderen Vertragsbedingungen für das Prämiensparen flexibel“ (Besondere Vertragsbedingungen) sind überschrieben mit „Laufzeit bis maximal 25 Jahre“. In Ziffer 1 Satz 3 der Besonderen Vertragsbedingungen heißt es: „Die Spardauer ist flexibel gestaltbar und beträgt max. 25 Jahre.“ Ziffer 3 weist eine Prämienstaffel über 15 Jahre aus. Die Höchstprämie von 50 % wird ab dem 15. Sparjahr erreicht. Ziffer 4.1 dieser Vertragsbedingungen lautet: „Es gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist. Die Kündigung bewirkt, dass der Sparer innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag verfügen kann. Macht der Sparer von diesem Recht ganz oder teilweise Gebrauch, wird der Vertrag damit insgesamt beendet. Wird innerhalb eines Monats nach Ablauf der Kündigungsfrist über den gekündigten Betrag nicht verfügt, so wird der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt, sofern weitere Sparbeiträge eingehen.“
4Nach der „Zusatzvereinbarung S-Prämiensparen flexibel“ (Zusatzvereinbarung) sollte das Sparkonto als S-Prämiensparen flexibel mit Vertragsbeginn zum 01.08.2002 geführt werden. Die Sparrate betrug monatlich … Euro. Die Zusatzvereinbarung lautet auszugsweise: „Vertragsdauer: flexibel gestaltbar bis maximal 25 Jahre.“
5Die Klägerin zahlte seit Vertragsbeginn die monatlich vereinbarten Sparbeiträge in
6Höhe von … €. Mit Schreiben vom 10.12.2015 wurde die Klägerin über die Änderung der Sparkassen-AGB mit Wirkung zum 01.03.2016 informiert und gleichzeitig auf die Möglichkeiten der Ablehnung der Änderung und der kostenfreien Kündigung der betroffenen Verträge hingewiesen. Eine Ablehnung der Änderung wurde der Beklagten nicht mitgeteilt. Nr. 26 Ziff. 1 Sparkassen-AGB in der aktuellen Fassung lautet wie folgt:
7„Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“
8Die Beklagte erklärte am 23.03.2020 die Kündigung des inzwischen unter der Vertragsnummer … laufenden Vertrages zum 30.06.2020. Die Klägerin begründete ihre Kündigung mit der seit fast zehn Jahren anhaltenden Niedrigzinspolitik der europäischen Zentralbank, die nicht mehr zulassen würde, die vereinbarten Zins- und Prämienzahlungen zu erwirtschaften. Der Haupt-Refinanzierungssatz für Banken steht bei 0,000 %. Mit Schreiben vom 30.03.2020 widersprach die Klägerin der Kündigung und forderte die Beklagte auf, bis zum 17.04.2020, die Kündigung zurückzunehmen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.04.2020 ab.
9Der Klägerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen der Nr. 26 Ziff. 1 Sparkassen-AGB nicht vorlägen, da die Parteien eine Laufzeit vereinbart hätten. Ein Verbraucher könne die Formulierung „Vertragsdauer flexibel gestaltbar bis maximal 25 Jahre“ nur dahingehend verstehen, dass die Beklagte dem Kunden die Flexibilität zur Bedienung des Sparvertrages unter einer Höchstbindung der Beklagten von 25 Jahren belasse. Die Beklagte habe aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers auf das Recht zur Kündigung während der Laufzeit von 25 Jahren verzichtet. Selbst wenn man für den streitgegenständlichen Vertrag im Wege der Auslegung die Nichtvereinbarung einer Laufzeit für vertretbar hielte, scheide eine Wirkung zulasten der Klägerin gemäß § 315 Abs. 2 BGB aus.
10Die Klägerin hat zunächst beantragt,
111. festzustellen, dass die von der Beklagten am 03.03.2020 erklärte Kündigung bezüglich des zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Prämiensparvertrages vom 12.07.2002 zum Sparkonto Nr. … (seitens der Beklagten heute unter der Sparvertragsnummer … geführt) unwirksam ist und das Vertragsverhältnis fortbesteht.
122. festzustellen, dass die Beklagte ihr den aufgrund der am 03.03.2020 erklärten, unwirksamen Kündigung des Prämiensparvertrages vom 12.07.2002 zum Sparkonto Nr. … (seitens der Beklagten heute unter der Sparvertragsnummer … geführt) entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
13Nachdem die Beklagte ab dem 01.07.2020 die Einziehung der monatlichen Sparraten eingestellt hat, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.08.2020 die Klage erweitert (Bl.132 GA). Sie beantragt nunmehr neben den in Ziffer 1. und 2. genannten Anträgen
143. festzustellen, dass die Beklagte sich seit dem 01.07.2020 mit der monatlichen Abbuchung des Sparbeitrages … für den Prämiensparvertrag vom 12.07.2002 zum Sparkonto Nr. … in Verzug befindet.
15Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Auffassung, die Kündigung sei wirksam. Es läge kein Vertrag mit fester Laufzeit vor. Vielmehr sei zwischen den Parteien ausdrücklich eine flexibel gestaltbare Laufzeit von maximal 25 Jahren und damit lediglich eine Höchstfrist vereinbart worden. Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinaus wirkenden Ausschluss des Kündigungsrechtes hätten die Parteien nicht vereinbart.
17Entscheidungsgründe:
18I.
19Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere entsprechen die Feststellungsanträge den Maßgaben des § 256 ZPO.
20II.
21Allerdings ist die Klage unbegründet. Die Beklagte hat den Prämiensparvertrag durch die ordentliche Kündigung vom 23.03.2020 wirksam mit Wirkung zum 30.06.2020 beendet.
221) Das Recht der Beklagten zur ordentlichen Kündigung ergab sich nicht bereits aus Ziffer 4.1 der Besonderen Vertragsbedingungen. Denn nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift beinhaltet diese nicht das Recht der Sparkasse, sondern lediglich das Recht des Sparers zur Kündigung. Dies ergibt sich insbesondere aus Ziffer 4.1 Satz 4, wonach der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt wird, sofern weitere Sparbeiträge eingehen. Die Fortführung des Vertrages sollte damit allein von der Entscheidung des Sparers abhängig sein.
232) Jedoch konnte die Beklagte nach Nr. 26 Sparkassen-AGB kündigen. Hiernach können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
24a) Die Sparkassen-AGB in der jetzt vorliegenden Form sind wirksam in den Vertrag einbezogen worden. In dem Sparvertrag vom 12.07.2002 wurde in einem gesondert hervorgehobenen Absatz darauf hingewiesen, dass ergänzend die Sparkassen-AGB Vertragsbestandteil sind und in den Geschäftsräumen der Beklagten zur Einsichtnahme aushängen. Mit Schreiben vom 10.12.2015 wurde die Klägerin über die Änderung der Sparkassen-AGB mit Wirkung zum 01.03.2016 informiert und gleichzeitig auf die Möglichkeiten der Ablehnung der Änderung und der kostenfreien Kündigung der betroffenen Verträge hingewiesen. Eine Ablehnung der Änderungen seitens der Klägerin ist nicht erfolgt, so dass auch Nr. 26 Ziffer 1 Sparkassen-AGB in der aktuellen Fassung zwischen den Parteien wirksam vereinbart worden ist.
25b) Grundlage für die Kündigung war auch Nr. 26 Sparkassen-AGB und nicht etwa die Kündigungsvorschriften zum Darlehensvertrag. Denn der zwischen den Parteien abgeschlossene Prämiensparvertrag ist als unregelmäßiger Verwahrungsvertrag nach § 700 BGB zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 14.05.2019, XI ZR 345/18). Damit richtet sich das Kündigungsrecht des Verwahrers in erster Linie nach den getroffenen Vereinbarungen; die Kündigungsvorschriften über den Darlehensvertrag (§§ 488 Abs. 2, 489, 460 BGB) finden keine Anwendung (OLG Dresden, NJW 2020, 620)).
26c) Der Kündigung stand auch kein konkludenter Verzicht auf das Kündigungsrecht entgegen. Bei einem Prämiensparvertrag, bei dem die Prämien auf die Sparbeiträge stufenweise bis zu einem bestimmten Sparjahr steigen, ist nach der Rechtsprechung des BGH das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung stillschweigend während der Ansparphase bis zum Erreichen der Höchstprämie ausgeschlossen (BGH, a.a.O.) Ausgehend von diesen Grundsätzen war nach den hier vorliegenden Vertragsunterlagen von einem Verzicht auf das Kündigungsrecht bis zum 15. Sparjahr auszugehen. Die Kündigung der Beklagten erfolgte jedoch erst nach über 17 Sparjahren und damit nach Ablauf der Ausschlussfrist.
27d) Das Kündigungsrecht der Beklagten ist auch nicht durch die Vereinbarung einer Laufzeitregelung abbedungen worden. Denn es handelt sich nach Auffassung des Gerichts vorliegend um einen laufzeitunabhängigen Prämiensparvertrag. Die Vereinbarung einer Laufzeit ergab sich weder aus der Zusatzvereinbarung noch aus den Besonderen Vertragsbedingungen. Diese sind als AGB zu qualifizieren, da es sich um Vertragsbedingungen handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und von Seiten der Beklagten gestellt werden. AGB sind nach herrschender Meinung und Rechtsprechung des BGH ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden nach ihrem objektiven Gehalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive Auslegung ist damit in erster Linie ihr Wortlaut. Der tatsächliche Wille der Parteien, individuelle oder einzelfallbezogene Umstände des Vertragsschlusses sind nicht zu berücksichtigen (Basedow, in: Münchener Kommentar zum BGB, 20. Auflage, § 305c BGB, Rn. 37 m.w.N.)
28aa) Der Wortlaut der Zusatzvereinbarung sowie Ziffer 1 S. 3 der Besonderen Vertragsbedingungen enthalten keine Laufzeitvereinbarung im Sinne der Vorschrift des Nr. 26 Ziffer 1 Sparkassen-AGB. Diese Regelungen geben keinen Hinweis darauf, dass der zwischen den Parteien vereinbarte Prämiensparvertrag tatsächlich 25 Jahre laufen sollte. Eine Laufzeit bestimmt die Dauer eines Vertragsverhältnisses. Die Vertragslaufzeit oder Vertragsdauer ist die Zeitspanne zwischen der Begründung eines Vertragsverhältnisses (Vertragsbeginn) und dessen Beendigung. Dabei ist aus der Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittsparers davon auszugehen, dass mit der Laufzeit im Sinne der Vorschrift der Nr. 26 Sparkassen-AGB eine (feste) Laufzeit gemeint ist (im Ergebnis ebenfalls: OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019, 8 U 52/19, BKR 2019, 605 ff). Denn nur für zeitlich nicht von vorneherein endlich definierte Verträge soll es sowohl dem Kunden als auch der Sparkasse möglich sein, sich auch einseitig von einer Vertragsbeziehung lösen zu können. Eine feste Laufzeit war hier jedoch nicht vereinbart. Während der Vertragsbeginn am 01.08.2002 im Vertragsverhältnis der Parteien eindeutig definiert ist, fehlt es nach Auffassung des Gerichts an einem verbindlich vereinbarten Vertragsende. Der Hinweis, dass der Vertrag maximal 25 Jahre dauern soll, impliziert von seinem Wortlaut vielmehr, dass es sich lediglich um die Festlegung einer Höchstfrist handeln sollte, nicht aber um die Festlegung eines fixen Endzeitpunkts. Nach der Formulierung „Dauer: flexibel gestaltbar bis maximal 25 Jahre“ kann aufgrund des Wortes „maximal“ der Vertrag im Falle der Kündigung einer Partei auch weniger als 25 Jahre laufen. Das Ende des Vertrags war damit nicht bestimmt, sondern sollte allein von der Disposition der Parteien abhängen.
29bb) Auch aus der dem Kunden sowohl in der Zusatzvereinbarung als auch in den Besonderen Vertragsbedingungen belassenen Flexibilität hinsichtlich der Höhe der Sparraten und der Kündigungsmöglichkeiten kann entgegen der Auffassung der Klägerin keine Flexibilität des Sparers zur Bedienung des Sparvertrags unter einer Höchstbindung der Beklagten von 25 Jahren hergeleitet werden. Die Angaben in den Vertragsunterlagen durfte ein durchschnittlich informierter, verständiger Verbraucher nicht dahingehend verstehen, dass die Beklagte sich verpflichten werde, auf ein Kündigungsrecht für eine Dauer von 25 Jahren zu verzichten. Vielmehr sollte ein ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten auch nach einer Laufzeit von 15 Jahren und nach Erreichen der Höchstprämie möglich sein.
30cc) Für die hier gefundene Auslegung des Wortlauts spricht auch der Inhalt der Prämienstaffel. Hiernach hat die Beklagte die Zahlung einer Sparprämie nur bis zum 15. Sparjahr versprochen. Anders als in den Entscheidungen des OLG Dresden und des LG Naumburg fehlt es vorliegend gerade an einer ausdrücklichen Vereinbarung einer festen Laufzeit (OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, 8 U 1770/18, NJW 2020, 620; LG Stendal, Urteil vom 14.11.2019, 22 S 104/18, VuR 2020, 300; vergl. auch: OLG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, 9 U 31/15, zitiert nach juris). In den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten waren in den Sparverträgen konkrete Laufzeiten vereinbart. Korrespondierend hierzu waren in den Prämienstaffeln 99 Sparjahre vorgesehen. Anders als in dem vorliegenden Fall listeten die Prämienstaffeln die geschuldeten Prämien über die gesamten 99 Jahre explizit Jahr für Jahr auf. Beide Gerichte kamen zu dieser am Wortlaut orientierten Auslegung mit der Begründung, dass die 99-jährige Prämienstaffel auf eine Laufzeit von 99 Jahren hinweise. Anders liegt der Fall hier. Die Prämienstaffel erstreckt sich hier auf lediglich 15 Sparjahre und korrespondiert mit der Annahme einer Laufzeitvereinbarung von 25 Jahren gerade nicht.
31Mithin stand der Beklagten das ordentliche Kündigungsrecht nach Nr. 26 Sparkassen-AGB bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes zu.
32e) Ein sachgerechter Grund zur Kündigung des Prämiensparvertrages liegt vor. Ein solcher ist gegeben, wenn die Umstände, die die Sparkasse zur Kündigung veranlassen, derart beschaffen und zu bewerten sind, dass ein unvoreingenommener, vernünftiger Beobachter das Verhalten der Sparkasse für eine nachvollziehbare und der Sachlage nach angemessene Reaktion halten muss (BGH, a.a.O.) Ein solcher Umstand ist dem seit Jahren anhaltenden Niedrig- und Negativzinsumfeld in der Eurozone zu sehen. Seit Abschluss des Vertrags im Jahre 2002 haben sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen drastisch geändert.
33Unter Zugrundelegung eines seit Jahren geltenden Refinanzierungssatzes von 0,000 % fehlen den Banken inzwischen die Einnahmen zur Finanzierung hoch verzinslicher Anlageprodukte wie etwa der Prämiensparverträge. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Fortführung der Prämiensparverträge weder nach kaufmännischen Grundsätzen noch unter bankenaufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen (BGH, a.a.O.; OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2019, a.a.O; OLG Naumburg, Urteil vom 16.05.2018, 5 U 29/18, BKR 7/2018; LG Stendal, a.a.O.).
34f) Die in Ziffer 4.1. der Besonderen Vertragsbedingungen vereinbarte (von § 26 Ziffer 1 Sparkassen-AGB abweichende) Kündigungsfrist von drei Monaten ist vorliegend eingehalten. Die Kündigung erfolgte auch nicht zur Unzeit (§ 26 Ziffer 1 Satz 2 Sparkassen-AGB).
353) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus § 305c BGB.
36a) Die Regelungen zu der Vertragsdauer in den Besonderen Vertragsbedingungen und der Zusatzvereinbarung sind nicht ungewöhnlich oder überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB).
37b) Auch sind sie nicht unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist, dass die AGB-Klausel auch noch nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsregeln mehrdeutig ist. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist damit lediglich subsidiär anwendbar (Schmidt, in: BeckOK, 2020, § 305c Rn. 115; Basedow, in: Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 44). Hier ist aus der Sicht des Verständnishorizonts eines durchschnittlichen Sparers aufgrund der unter 2d) genannten Erwägungen gerade kein Zweifel an der Auslegung der Klausel als Höchstfrist und nicht als Laufzeitvereinbarung gegeben.
384) Die Klägerin hat gegen die Beklagte aufgrund der Wirksamkeit der Kündigung weder einen Anspruch auf Schadensersatz noch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Abbuchung der Sparbeiträge im Verzug befindet.
395) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
406) Der Streitwert wird auf 840,00 Euro festgesetzt.
41Richtet sich die Klage auf Feststellung des Fortbestands eines Prämiensparvertrages, ist bei der Streitwertbemessung vom 3,5-fachen Jahresprämienbetrag auszugehen, wovon für den positiven Feststellungsantrag ein 20%-iger Abschlag vorzunehmen ist (vergl. für den Bausparvertrag: BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017, Aktz.: XI ZR 88/16, Rn. 14, zitiert nach juris).
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
441. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
452. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
46Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
47Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
48Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
49Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des
50angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
51B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Duisburg statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
52Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
53Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
54Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.