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Die Erinnerung des Antragstellers vom 05.01.2017 gegen die Kostenrechnung vom 27.12.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Erinnerung ist gemäß § 57 FamGKG statthaft und zulässig.
3Sie ist jedoch unbegründet.
4Im Verfahren betreffend die Beitreibung der Gerichtskosten wird das Innenverhältnis der Parteien nicht geprüft. Leistungen auf das Verfahren werden unabhängig davon, wer sie beibringt, auf das Verfahren als Gesamtheit angerechnet, eine Verteilung nach Quoten erfolgt nicht, auch wenn Vorschusspflichten bestehen.
5Der Erinnerungsführer trägt vor, dass er den Vorschuss für das Verfahren geleistet habe, weil er vorschusspflichtig war. Die Antragsgegnerin des früheren Verfahrens macht geltend, die Zahlung sei von Ihrem Konto erfolgt.Dies ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen, sondern in einem materiellrechtlichen Verfahren betreffend den Ausgleich im Innenverhältnis.
6Der Erinnerungsführer beklagt weiter, dass er einen Vorschuss für Zeugengebühren gezahlt hat, der ihm nicht unmittelbar zugerechnet wird; stattdessen wird von ihm proportional zu den gesamten Gerichtskosten nach wie vor ein Kostenbeitrag geltend gemacht.Es ist unabhängig von der Beweisbarkeit nachvollziehbar, dass vom Antragsteller bei einer Sonderleistung eine besondere Anrechnung auf die Gesamtkosten erwartet wird.
7Verfahrenskosten unterliegen jedoch anderen Regeln.Verfahrenskosten werden grundsätzlich gesamtschuldnerisch getragen.
8Im Falle der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verbleibt sogar eine Ausfallhaftung desjenigen, dem nicht Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde.
9Vorliegend beklagt der Erinnerungsführer die Rechtslage, wonach die verbleibenden Verfahrenskosten von beiden Parteien gleichmäßig erhoben werden.
10Die Kosten des Verfahrens treffen beide Parteien, unabhängig von der Vorschusspflicht. Der Vorschuss setzt das Verfahren in Gang, die Leistung des Vorschusses wird aber keiner Partei im besonderen angerechnet, wenn am Ende des Verfahrens die (verbleibenden) Kosten in Rechnung gestellt werden.
11Gleiches gilt für Leistungen auf anstehende Zeugengebühren.Der Vorschuss setzt die Ladung des Zeugen in Gang, die Leistung des Vorschusses wird aber keiner Partei im besonderen angerechnet, wenn am Ende des Verfahrens die (restlichen) Kosten in Rechnung gestellt werden.
12Damit kann dahinstehen, ob die Vorschussleistung in der Tat materiell vom Erinnerungsführer stammte oder nicht.
13Es kann dahinstehen, ob die Vorschussleistung für den Zeugen konkret für seine Bezahlung verwendet wurde oder nicht.
14Der zum Verfahren gelangte Vorschuss wird auf die Verfahrenskosten angerechnet, und im Übrigen bleibt es bei der gesamtschuldnerischen Aufteilung im Außenverhältnis und einer (theoretischen) Möglichkeit eines Ausgleichs im Innenverhältnis.
15Die Ausführungen zur Bedürftigkeit der früheren Antragsgegnerin und ihre Berechtigung, Verfahrenskostenhilfe zu beziehen, sind theoretischer Natur. Die frühere Antragsgegnerin hat Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen. Der Vortrag, dass Sie mittlerweile Mittel bezogen habe, ändert nichts an der Haftungsfrage im Außenverhältnis der Parteien zur Gerichtskasse.
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
18Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Duisburg, Kardinal-Galen-Straße 124-132, 47058 Duisburg oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von einem Monat ab Zustellung einzulegen.